Prozessrecht: Keine Verspätung im einstweiligen Rechtsschutz

Beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 SaGa 4/17) habe ich einige Zeilen zur Verspätung im einstweiligen Rechtsschutz gefunden:

Soweit der Kläger diesen Vortrag im Berufungstermin als verspätet bestritten und insoweit Schriftsatznachlass begehrt hat, verkennt er, dass das Verfahren als betrieben wird. Im einstweiligen Verfügungsverfahren finden weder die Verspätungsvorschriften des § 296 ZPO noch die Vorschrift zum Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO Anwendung (Zöller, 30. Aufl., § 283, Rn 2; § 922 Rn 15). Das Berufungsgericht hat dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch Rechnung getragen, dass es die Sitzung im Berufungstermin zur Beratung des neuen Vorbringens unterbrochen hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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