Beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 SaGa 4/17) habe ich einige Zeilen zur Verspätung im einstweiligen Rechtsschutz gefunden:
Soweit der Kläger diesen Vortrag im Berufungstermin als verspätet bestritten und insoweit Schriftsatznachlass begehrt hat, verkennt er, dass das Verfahren als einstweilige Verfügung betrieben wird. Im einstweiligen Verfügungsverfahren finden weder die Verspätungsvorschriften des § 296 ZPO noch die Vorschrift zum Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO Anwendung (Zöller, 30. Aufl., § 283, Rn 2; § 922 Rn 15). Das Berufungsgericht hat dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch Rechnung getragen, dass es die Sitzung im Berufungstermin zur Beratung des neuen Vorbringens unterbrochen hat.
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