Einstweilige Verfügung: Zustellung einfacher Urteilsabschrift ist genügend

Bei einer erwirkten einstweiligen Verfügung ist die Vollziehungsfrist zu beachten. Diese Vollziehungsfrist dient dem Schutz des Schuldners vor einer zu späten Vollziehung der erlassenen Entscheidung, daher muss der Gläubiger innerhalb der Frist seinen Vollziehungswillen betätigen. Die nochmalige förmliche Zustellung der Entscheidung ist dabei zur Einhaltung der Vollziehungsfrist zwar der sicherste Weg, aber nicht der einzige:

Bei einer Unterlassungsverfügung genügt die Zustellung im Parteibetrieb als Mittel der Vollziehung; nach erfolgter Amtszustellung genügt die Parteizustellung einer einfachen Urteilsabschrift (BeckOK ZO/Mayer RN 17 zu § 936 ZPO m.w.N.) oder eine Dokumentation des Vollziehungswillens durch andere leicht feststellbare und formalisierte Maßnahmen (ebenda, RN 18). Das Gericht schließt sich hier der Rechtsprechung des OLG München (MDR 2013, 422) an, das eine nochmalige förmliche Zustellung im Parteibetrieb zur Dokumentation des Vollziehungswillens nicht für erforderlich hält, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen durch die im Amtsweg erfolgte Wirksamkeitszustellung bereits vorliegen; nach dieser Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn urkundlich belegt sowie leicht und zuverlässig feststellbar der Schuldnerin der Verfügung eine den Vollziehungswillen dokumentierende Erklärung des Gläubigers zugeht und die Identität der zu vollziehenden Entscheidung mit der bereits wirksam zugestellten Entscheidung feststeht.

LG Bayreuth, 13 HK O 43/17
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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