Einstweilige Verfügung: Zustellung einfacher Urteilsabschrift ist genügend

Bei einer erwirkten einstweiligen Verfügung ist die Vollziehungsfrist zu beachten. Diese Vollziehungsfrist dient dem Schutz des Schuldners vor einer zu späten Vollziehung der erlassenen Entscheidung, daher muss der Gläubiger innerhalb der Frist seinen Vollziehungswillen betätigen. Die nochmalige förmliche Zustellung der Entscheidung ist dabei zur Einhaltung der Vollziehungsfrist zwar der sicherste Weg, aber nicht der einzige:

Bei einer Unterlassungsverfügung genügt die Zustellung im Parteibetrieb als Mittel der Vollziehung; nach erfolgter Amtszustellung genügt die Parteizustellung einer einfachen Urteilsabschrift (BeckOK ZO/Mayer RN 17 zu § 936 ZPO m.w.N.) oder eine Dokumentation des Vollziehungswillens durch andere leicht feststellbare und formalisierte Maßnahmen (ebenda, RN 18). Das Gericht schließt sich hier der Rechtsprechung des OLG München (MDR 2013, 422) an, das eine nochmalige förmliche Zustellung im Parteibetrieb zur Dokumentation des Vollziehungswillens nicht für erforderlich hält, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen durch die im Amtsweg erfolgte Wirksamkeitszustellung bereits vorliegen; nach dieser Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn urkundlich belegt sowie leicht und zuverlässig feststellbar der Schuldnerin der Verfügung eine den Vollziehungswillen dokumentierende Erklärung des Gläubigers zugeht und die Identität der zu vollziehenden Entscheidung mit der bereits wirksam zugestellten Entscheidung feststeht.

LG Bayreuth, 13 HK O 43/17
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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