Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sperrung des Telefonanschlusses wenn Voraussetzungen für eine Anschlusssperre nicht vorliegen

Wenn ein Telefonanschluss rechtswidrig gesperrt wird besteht ein Anspruch auf eine dahingehend, die Sperre aufzuheben, so das LG Baden-Baden, 2 T 65/12 – jedenfalls wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die ein Ausweichen auf Alternativen verhindern:

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anschlusssperre verstößt gegen § 45 k Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), wonach ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste hinsichtlich von ihm zu erbringender Leistungen eine Anschlusssperre wegen Zahlungsverzuges nur durchführen darf, wenn der Anschlussteilnehmer mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € in Verzug ist und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen ist. Dass diese Voraussetzungen für eine Anschlusssperre nicht vorliegen, hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 19.10.2012 (Anlage 11) glaubhaft gemacht. Dieses Schreiben stellt die dritte an die Antragstellerin gerichtete Mahnung der Antragsgegnerin dar, in welcher die Antragstellerin zur Zahlung eines offenen Rechnungsbetrages vom 33,43 € aufgefordert und zugleich für den Fall der Nichtzahlung die Sperre des Anschlusses angedroht wurde. Dieser Betrag liegt unter dem Mindestbetrag von 75 € gemäß § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG. Ferner ist in dem vorgelegten Schreiben kein Hinweis auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, zu entnehmen. Aus Sicht des Gerichts findet § 45 k Abs. 2 TKG auf die von der Antragsgegnerin zu erbringenden Telefondienstleistungen unmittelbar Anwendung. Ob dies auch für den Internetanschluss gilt, kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls insoweit der Rechtsgedanke des § 45 kAbs. 2 Satz 1 TKG analog in dem Sinne anwendbar ist, als durch diese Vorschrift zum Ausdruck kommt, dass wegen vergleichsweise geringen Zahlungsrückständen eine Anschlusssperre unverhältnismäßig und damit unzulässig ist.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist auch ein Verfügungsgrund zu bejahen. Jedenfalls mit ihrem an Eides statt versicherten Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der Lage des Hausanwesens der Antragstellerin dort keine Internetzabdeckung gegeben ist und keine weitgehend störungsfreien Handytelefonate uneingeschränkt möglich sind (vgl. die als Anlage B1 und B2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes) und mit ihrem weiteren von der Antragstellerin und ihrem Ehemann an Eides statt versicherten Beschwerdevorbringen ist aus Sicht des Beschwerdegerichts ein Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich bei der beantragten einstweiligen Verfügung um eine Leistungsverfügung handelt. Die hierin liegende Vorwegnahme der Hauptsache hat ihre Berechtigung jedoch in der in § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, ab welcher Höhe eines Zahlungsverzuges eine Sperre erst erlaubt sein soll.

LG Baden-Baden, 2 T 65/12

Einstweilige Verfügung bei Sperrung des Telefonanschlusses

Auch weitere Entscheidungen stützen Betroffene. Wenn der Telefonanschluss gesperrt wird, steht der Betroffene meist im Regen und muss einen – möglichst schnellen – Ausweg suchen. Während früher die Rechtsprechung den Betroffenen eher wenig geholfen hat, jedenfalls im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes, ändert sich dies zunehmend, so gab es etwa weitere Entscheidungen:

  • Beim Amtsgericht Bühl (7 C 275/12) machte man sich Gedanken wegen der Eilbedürftigkeit – diese setze besondere Umstände voraus und sei nicht grundsätzlich anzunehmen. Bei Privatpersonen zweifelte hier auch das AG Dortmund (433 C 3550/09) hinsichtlich der Eilbedürftigkeit. Anders das Landgericht München I (37 O 21210/11), das bei begründeten Einwendungen, wegen derer nicht gezahlt wurde, eine einstweilige Verfügung angezeigt sah. Auch das LG Baden-Baden (2 T 65/12) will da nicht so eng sein: Wenn man nicht mehr telefonieren kann und unberechtigt gesperrt wurde, soll die einstweilige Verfügung gegen die Sperrung möglich sein.
  • Das Landgericht Hamburg (313 O 16/07) sah die Problematik bei einem Selbstständige, der ohne Telefonanschluss seine Kunden verlieren könnte.
  • Wieder anders ist es wenn man einen Telefonanschluss freigeben lassen möchte. Es ist daran zu denken, dass im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, was aber regelmäßig der Fall sein wird LG Stuttgart, 4 T 51/09 und AG Berlin-Tiergarten, 8 C 158/09. (Anders das AG Bonn, 111 C 48/09). Es bedarf daher eine besonderen Situation, so insbesondere bei geschäftlichen Anschlüssen, wo ein zuwarten nicht hingenommen werden kann (AG Lüneburg, 53 C 22/13).
  • Doch Vorsicht: Gerade wenn Alternativen existieren kann es auch nicht funktionieren mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Fazit zur einstweiligen Verfügung bei Sperrung des Telefonanschlusses

Eine Sperrung wegen Zahlungsverzug steht erst im Raum, wenn 75 Euro offen sind und man sich nicht gerade substantiiert über die Höhe der Rechnung streitet. Gegen die rechtswidrige Sperrung des Telefonanschlusses kann man sich dann durchaus im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes wehren. Ebenso kann man mitunter erwirken, dass ein Telefonanschluss freigegeben wird. Aber es handelt sich um eine Gratwanderung im Einzelfall, die ohne anwaltliche Beratung sehr schwierig sein wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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