Der Bundesgerichtshof sieht (weiterhin) kein Problem bei der Verwertung von Raumgesprächen, die durch eine TKÜ-Überwachung mit aufgezeichnet werden. Dabei kann man trefflich streiten, ob hier nicht eine verdeckte Überwachung von Wohnraum erfolgt, denn bei einer Telefonüberwachung wird nicht nur der Zeitraum des Telefon-Gesprächs durch die Aufzeichnung erfasst – der BGH möchte dieses Fass (sicherlich aus Gründen der Praktikabilität) aber nicht öffnen:
Der Senat hält jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von sog. Hintergrundoder Raumgesprächen bei Überwachung der Telekommunikation fest. Danach darf bei durch § 100a StPO gerechtfertigter Aufzeichnung eines Telefongesprächs das gesamte während des Telefonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gepräche verwertet werden (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – 1 StR 169/08, NStZ 2008, 473 f. mwN; siehe auch KK-StPO/Bruns, 7. Aufl., § 100a Rn. 54).
Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – um Gespräche handelt, bei denen einer der Teilnehmer der aufgrund gerichtlicher Anordnungsbeschlüsse überwachten Telefongesprächen eine dritte Person in die Kommunikation mit dem telefonischen Gesprächspartner einbezieht. Denn bei einer solchen Fallgestaltung sind die fraglichen Inhalte des Hintergrund- bzw. Raumgesprächs selbst Gegenstand der Telekommunikation (vgl. zu diesem Aspekt Prittwitz StV 2009, 437, 442; SKStPO/Wolter/Greco, 5. Aufl., Band II, § 100a Rn. 26). Dass es sich vorliegend
BGH, 1 StR 571/17
so verhält, entnimmt der Senat der Darstellung des Inhalts der fraglichen Telefongespräche und der währenddessen geführten Hintergrundgespräche in den
Gründen des angefochtenen Urteils (…)
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