BGH: Widerspruch gegen Verwertung muss auch rechtliche Erwägungen ausführen

Der (5 StR 458/22) macht deutlich, dass bei einem Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels die Begründung sich auch zu materiell-rechtlichen Erwägungen verhalten muss.

Hinweis: Dazu die Besprechung von RA JF in jurisPR-Strafrecht 14/2023, Anmerkung 2 beachten!

Aus der Entscheidung des BGH:

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 StPO seien schon deshalb rechtswidrig, weil auf der Grundlage der im Anordnungszeitpunkt vorliegenden Tatsachen die in den Anordnungen angenommene Katalogtat nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. r StPO (besonders schwerer Fall der nach § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) aus rechtlichen Gründen nicht vorgelegen habe, ist sie präkludiert. Denn in der hat die Beschwerdeführerin ihren Widerspruch gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus den gegen sie angeordneten Telekommunikationsüberwachungen insoweit lediglich damit begründet, dass es bei der Anordnung der Maßnahme vom 8. Juni 2021 an bestimmten Tatsachen gemangelt habe, die den Verdacht ihrer Beteiligung an der vom Amtsgericht angenommenen Katalogtat in tatsächlicher Hinsicht hätten begründen können.

Sie hat den in der Hauptverhandlung erhobenen Verwertungswiderspruch mithin nicht (auch) darauf gestützt, dass die den Anordnungen zugrunde gelegte Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall nach § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aus Rechtsgründen und somit von vornherein nicht als Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. r StPO in Betracht komme. Wird aber mit der Revision ein Verfahrensfehler gerügt, dem in der Hauptverhandlung nicht widersprochen worden ist, zieht dies insoweit eine Rügepräklusion nach sich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f.; vom 11. September 2007 – 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 41 ff.; vom 27. September 2016 – 4 StR 263/16; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, NJW 2018, 2279 f.; ausführlich zur Rügepräklusion KK-/Schneider, 9. Aufl., § 238 Rn. 28 ff. mwN und zur Kritik im Schrifttum).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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