Überwachung von E-Mails beim Mail-Provider

Der (5 StR 229/19) konnte nunmehr, Ende 2020, klarstellen, dass entsprechend § 100a Abs. 1 Satz 1 der Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte („ruhende“) E-Mails gestattet ist. Der Bundesgerichtshof ergänzt damit seine bestehende Rechtsprechung zur Beschlagnahme von Mails um den wesentlichen und bisher offenen Aspekt der heimlichen von Mails die beim Provider liegen.

Insoweit stellt der BGH nun auch klar, dass es sich bei E-Mails, die nach Kenntnisnahme beim Provider zwischen- oder endgespeichert werden, um Telekommunikation im Sinne von § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO handelt. Der 3. Senat hat sich dem angeschlossen!

Diese Rechtsprechung dürfte im Bereich Cybercrime für einige Rechtssicherheit sorgen – zugleich aber massiv steigende Zugriffszahlen der Behörden auf Emails provozieren. So stellt der Bundesgerichtshof nunmehr klar:

Das bedeutet, es kann mit richterlicher Genehmigung – vorausgesetzt es geht um eine der Katalogtaten des §100a Abs.2 StPO, wo aber inzwischen selbst gewerbsmässig begangene Betrugstaten gelistet sind – eine heimliche Überwachung des laufenden Mailverkehrs erfolgen dergestalt, dass Mails beim Provider mitgelesen werden. Denn die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO stellt für den BGH im Ergebnis eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails dar – wie er sich das vorstellt erklärt er auch gleich:

Soweit hiergegen eingewandt wird, § 100a StPO „passe“ nicht, weil es der auf eine Kooperation mit den Providern ausgerichteten Befugnisnorm an den für den Zugriff auf bei diesen „ruhenden“ E-Mails typischen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeelementen mangele (…) stellt dies die Anwendung des § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht in Frage. Zum einen wird der Zugriff auf gespeicherte E-Mails durch die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig (…) im Wege einer durch den Provider ermöglichten Ausleitung der Nachrichten und damit in Kooperation mit diesem vollzogen werden (vgl. § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO). Zum anderen bedarf es für den Zugriff auf gespeicherte E-Mails im Rahmen der Überwachung eines bestimmten E-MailAccounts gerade keiner beim Provider.

Damit dürfte nun abschliessend im Raum stehen, dass über §100a StPO der laufende Zugriff auf Mails beim Provider zu erfolgen hat – aber eben auch möglich ist. Anders als die Beschlagnahme der Mails beim Provider, die mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH durchaus kritisch zu sehen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.