Der Betroffene verdeckter Ermittlungsmaßnahmen ist regelmäßig über deren Durchführung zu benachrichtigen (§101 Abs.4 StPO). Die Benachrichtigung erfolgt aber erst, „sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks“ möglich ist. Der Bundesgerichtshof konnte sich nun in einer sehr ausführlichen Entscheidung dazu äußern, wann eine solche Gefährdung nicht mehr anzunehmen ist. Es verbleibt viel Spielraum für die Ermittlungsbehörden – wobei…WeiterlesenBenachrichtigung über bei verdeckte Ermittlungsmaßnahmen
Schlagwort: Telekommunikationsüberwachung
Unter Telekommunikationsüberwachung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) versteht man die gezielte Überwachung von Telekommunikationsmitteln wie Telefonen oder Internetverbindungen im Rahmen der Strafverfolgung. Entsprechende Maßnahmen müssen in der Regel durch einen Richter angeordnet werden und unterliegen bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.
In Deutschland regeln vor allem das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10-Gesetz) die Voraussetzungen für eine Telekommunikationsüberwachung. Die Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) konkretisiert zudem die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung.
Bei einer Telekommunikationsüberwachung müssen die ermittelnden Behörden bestimmte Voraussetzungen beachten, um rechtskonform zu handeln. Ein Verstoß gegen formale Anforderungen, wie z.B. eine fehlerhafte Zustellung der Überwachungsanordnung, kann dazu führen, dass die gewonnenen Beweise später vor Gericht nicht verwertet werden dürfen. Man spricht dann von einem Beweisverwertungsverbot.
Wichtig ist jedoch zu betonen, dass nicht jeder formelle Fehler bei der Telekommunikationsüberwachung automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliegt und dies zu einem Beweisverwertungsverbot führt, obliegt letztlich dem Gericht im Einzelfall.
Im Folgenden finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung. Weitere Links: Das Urteil ist inzwischen schon online Erste Anmerkungen zum Urteil Hier nun die äusserst umfangreiche Pressemitteilung:WeiterlesenBVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß #vds
Beweisverwertungsverbot bei Encrochat: Das Landgericht Berlin ((525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21)) hat sich sämtlichen OLG entgegengestellt und entschieden, dass die Erhebung von Daten bei EncroChat-Nutzern unter Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften stattgefunden hat – jedenfalls so weit dies auf deutschem Staatsgebiet erfolgt ist. Des Weiteren wurde, so das LG Berlin, ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durch…WeiterlesenLG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat
Das OLG Stuttgart, 2 Ws 75/21, hat klarstellend entschieden, dass die in § 100b StPO vorgesehene Online-Durchsuchung keine Ermächtigungsgrundlage darstellt, um einen IT-Servicedienstleister allein zur Herausgabe von auf seinem Server gespeicherten Daten eines Dritten und zur Verschwiegenheit hierüber zu verpflichten.WeiterlesenPflichten des IT-Dienstleisters bei Online-Durchsuchung (§100b StPO)
Auch das LG Flensburg (V Qs 26/21) konnte sich zur Beweisverwertung bei Encrochat äußern, hat dabei nichts Neues zu bieten, geht aber nochmal auf den Aspekt der Fehler auf Seiten der ausländischen Ermittler ein, um dann klarzustellen, dass jegliche Kritik an der Stelle nicht weiterhilft: Ein Verwertungsverbot der erlangten Daten ergibt sich auch nicht daraus,…WeiterlesenLG Flensburg zur Beweisverwertung bei Encrochat
Inzwischen konnte sich mit dem OLG Schleswig (2 Ws 47/21) ein weiteres Oberlandesgericht zur Frage der Verwertbarkeit der Daten in Encrochat-Prozessen äussern – auch hier bleibt man im Ergebnis bei der bekannten Linie: Es gibt kein Beweisverwertungsverbot.WeiterlesenOLG Schleswig: Kein Verwertungsverbot bei Encrochat
Der Bundesgerichtshof (5 StR 229/19) konnte nunmehr, Ende 2020, klarstellen, dass entsprechend § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO der Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte („ruhende“) E-Mails gestattet ist. Der Bundesgerichtshof ergänzt damit seine bestehende Rechtsprechung zur Beschlagnahme von Mails um den wesentlichen und bisher offenen Aspekt der heimlichen Beschlagnahme von Mails die…WeiterlesenÜberwachung von E-Mails beim Mail-Provider
Ein E-Mail-Provider kann verpflichtet werden, Verkehrsdaten zu erheben und diese an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen – auch wenn er bisher bewusst solche Daten nicht erhebt. Dieses Ergebnis steht seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Raum und es war vorhersehbar, dass die Staatsanwaltschaften dies forcieren werden. Inzwischen hat sich das LG München I…WeiterlesenTelekommunikationsüberwachung beim E-Mail Provider
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts im Bereich der §§176ff. StGB vorgelegt, mit dem dieser Teilbereich des Sexualstrafrechts modernisiert werden soll. Im Raum stehen erheblich angehobene Strafrahmen, sprachliche Modifikationen und auch erweiterte Ermittlungsbefugnisse. Ein Anlass, auf den derzeitigen Entwurf zu blicken. Update: Im Oktober 2020 wurde die Entwurfsfassung der Bundesregierung veröffentlicht, heu…WeiterlesenGesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (2020)
Zufallsfund bei Durchsuchung: Bei einer Hausdurchsuchung oder sonstigen Ermittlungsmaßnahme können so genannte Zufallsfunde auftreten. Gemeint ist damit, dass die Behörden nach etwas bestimmten gesucht haben, aber etwas ganz anderes (auch noch) gefunden haben, was den Verdacht hinsichtlich ganz anderer Straftaten weckt. Ein solcher Zufallsfund existiert in der Strafprozessordnung als geregelter Fall und ist keineswegs selten.WeiterlesenZufallsfund – Der Zufallsfund bei der Durchsuchung
Das Bundesverfassungsgericht konnte sich zum Umfang der Überwachungspflicht im Rahmen von §100a StPO äussern und eine Quasi-Vorratsdatenspeicherung auf Zuruf etablieren. Dabei ging es um den Anbieter eines E-Mail-Dienstes, der Über das Internet zugänglich war. Der Anbieter bewarb seine Dienstleistung dabei, dass er sein internes Netz über ein sogenanntes NAT-Verfahren (Network Adress Translation), bei dem die…WeiterlesenBundesverfassungsgericht sieht Pflicht von Providern bei Telekommunikationsüberwachung IP-Adressen zu erheben
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert. Dies hat die 3. Kammer…WeiterlesenErfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen
Der BGH (3 StR 400/17) hat einige strafprozessuale Ausführungen zur Überprüfung der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Dabei zeigt sich in der Praxis gerne später die Frage, ob die Anordnung übereilt oder auf unsicherer Basis erfolgte und es gibt Streit dahingehend, ob die Ergebnisse überhaupt zu verwerten sind. Bekanntlich ist das deutsche Recht hier anders…WeiterlesenStPO: Überprüfung der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
Stille SMS: Der Bundesgerichtshof (3 StR 400/17) konnte in einem Beschluss nunmehr klären, dass § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO eine geeignete Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter „stiller SMS“ durch Ermittlungsbehörden ist und somit die Nutzung „stiller SMS“ zulässig ist. Damit ist die Ermittlung von Standort-Daten durch „stille SMS“ durch Ermittlungsbehörden letztlich geklärt worden.WeiterlesenBGH: Rechtsgrundlage für das Versenden „stiller SMS“
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1454/13) verdient Beachtung. Angesichts der Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass die praktizierte weite Auslegung des Begriffs „Telekommunikation“ entsprechend § 100a StPO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und die Überwachung des gesamten Internetverkehrs eines Beschuldigten durch Ermittlungsbehörden möglich ist, ist es umso überraschender, dass diese bis heute etwas „unterging“. Die…WeiterlesenBVerfG zum Schutz der Internetnutzung: Ermittlungsbehörden dürfen mitsurfen