BGH zur zeitlichen Anwendbarkeit der erleichterten elektronischen Strafantragstellung: Mit Beschluss vom 21. August 2024 (Az. 3 StR 97/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass neue Regelungen zum Strafantrag nach § 158 Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 keine Rückwirkung entfalten. Die Entscheidung berührt grundlegende Fragen des intertemporalen Prozessrechts und konkretisiert, wann ein prozessuales Geschehen als „abgeschlossen“ zu gelten hat – mit weitreichenden Folgen für die Verfolgbarkeit antragsabhängiger Delikte.
(mehr …)Schlagwort: strafzumessung
Die Strafzumessung ist der Teil des Strafverfahrens, in dem das Gericht über die Höhe der Strafe für den Angeklagten entscheidet. Dabei berücksichtigt das Gericht verschiedene Faktoren wie die Schwere der Tat, das Vorleben des Angeklagten, seine Schuld und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Die Strafzumessung soll eine gerechte und angemessene Sanktion für die begangene Straftat gewährleisten. Das Gericht hat bei der Strafzumessung einen Ermessensspielraum. Das Gericht kann bei der Strafzumessung auch mildere Sanktionen, wie z.B. eine Geldstrafe, anordnen.

BGH zum bedingten Tötungsvorsatz und zur Signalwirkung extremistischer Gewalt bei Brandanschlag auf Asylbewerberheim
Mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. 3 StR 149/24) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung von erheblicher dogmatischer wie auch gesellschaftlicher Tragweite getroffen. Im Zentrum steht ein rechtsmotivierter Brandanschlag aus dem Jahr 1991 auf ein bewohntes Asylbewerberheim, bei dem ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Die juristische Bewertung des Tatgeschehens durch das Oberlandesgericht Koblenz – insbesondere im Hinblick auf den Tötungsvorsatz, die Mordmerkmale sowie die Bemessung einer Jugendstrafe – wurde vom BGH in vollem Umfang bestätigt.
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Strafzumessung bei Änderung des gesetzlichen Strafrahmens
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss vom 8. April 2025 (Aktenzeichen: 3 ORs 2/25) wichtige Fragen zur Strafzumessung bei Änderung des gesetzlichen Strafrahmens entschieden. Der Fall betraf einen Angeklagten, der wegen Besitzverschaffens und Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte verurteilt wurde. Der Beschluss des Oberlandesgerichts gibt Aufschluss über die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen für die Strafzumessung in solchen Fällen.
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Einziehung und Verhältnis von kumulativer Freiheits- und Geldstrafe
Ein Angeklagter hatte über Monate gefälschte Impfnachweise verkauft und sich damit einen beträchtlichen Gewinn verschafft. Das Landgericht Oldenburg verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung in 85 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und verhängte daneben eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen. Außerdem ordnete es die Einziehung des Erlöses in Höhe von rund 15.800 € an.
Die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass das Gericht Freiheits- und Geldstrafe kumulativ verhängt hatte, obwohl der unrechtmäßig erlangte Gewinn bereits durch Einziehung abgeschöpft wurde.
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Ketamin: AMG oder NpSG?
BGH zur Einordnung von Ketamin nach AMG oder NpSG: Mit Urteil vom 28. November 2024 (Az. 3 StR 219/24) hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende dogmatische Präzisierung zur strafrechtlichen Bewertung des Wirkstoffs Ketamin vorgenommen.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob Ketamin unter die Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) oder des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) fällt – und welche Anforderungen an die tatrichterliche Subsumtion unter diese Normen zu stellen sind. Die Entscheidung illustriert exemplarisch die Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Einordnung sog. „Grauzonenstoffe“, die in verschiedenen Regelungssystemen erfasst werden können, und verdeutlicht die daraus resultierende Pflicht zur differenzierten Feststellung durch die Tatsacheninstanz.
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Einsatzstrafe und ihre Erhöhung
BGH klärt Grenzen bei der Gesamtstrafe: Wer im deutschen Strafrecht mehrere Straftaten begeht, erhält in der Regel keine Sammlung einzelner Strafen, sondern eine Gesamtstrafe. Dieses System dient der Praktikabilität und dem gerechten Schuldausgleich: Der Täter soll für sein Gesamtverhalten eine Strafe verbüßen, die alle Taten angemessen berücksichtigt — ohne, dass sich die Strafen mechanisch summieren.
Herzstück dieser Gesamtstrafe ist die sogenannte Einsatzstrafe: Sie ist die schwerste Einzelstrafe und bildet den Ausgangspunkt, an den die Strafen für weitere Taten „angekoppelt“ werden — über einen Zuschlag.
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Systematik der Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung
BGH zur Abgrenzung im Kontext krimineller und terroristischer Vereinigungen: Die strafrechtliche Beurteilung mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen (§ 129 StGB) oder terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) stellt in der Praxis und Dogmatik nicht nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen, sondern auch im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse eine erhebliche Herausforderung dar.
Mit Beschluss vom 19. September 2024 (Az. 3 StR 189/24) konkretisiert der Bundesgerichtshof, wie die mitgliedschaftliche Beteiligung zu selbstständig verwirklichten Straftaten einzelner Mitglieder in ein konkurrenzrechtliches Gesamtgefüge einzubetten ist. Der Senat präzisiert dabei zugleich die Abgrenzung zur Beihilfe und vertieft die Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 129 StGB und der daraus abgeleiteten Rechtsfigur der „Zurechnungszusammenhänge“.
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Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft
OLG Hamm zur Verhältnismäßigkeit von Haftanordnungen und rechtsstaatlichen Anforderungen im Auslieferungskontext: Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 5 Ws 490/24 und 40/25) hatte sich der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang eine im Ausland – konkret in Italien – vollzogene Auslieferungshaft auf die Untersuchungshaft in Deutschland anzurechnen ist.
Darüber hinaus setzte sich das Gericht eingehend mit der Frage auseinander, ob etwaige Mängel im italienischen Auslieferungsverfahren oder Verzögerungen im deutschen Haftbeschwerdeverfahren die Aufrechterhaltung nationaler und europäischer Haftbefehle als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
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Tateinheit bei Online-Bestellungen mit gefälschten Daten
OLG Hamm zur konkurrenzrechtlichen Behandlung von Mehrfachbetrug im digitalen Raum: In seinem Beschluss vom 7. Januar 2025 (Az. 2 ORs 60/24) hat das OLG Hamm eine strafrechtlich wie systematisch bedeutsame Klarstellung getroffen: Wird ein Benutzerkonto im Internet unter unrichtigen Angaben eingerichtet und sodann planvoll für mehrere betrügerische Bestellungen genutzt, so liegt nicht zwangsläufig eine Mehrzahl rechtlich selbstständiger Taten vor. Vielmehr kann eine Tateinheit im Sinne des § 52 StGB gegeben sein – mit unmittelbaren Folgen für den Schuldspruch und die Strafzumessung.
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Finalität der Gewaltanwendung im Raubtatbestand
BGH zur Abgrenzung von Raub und Diebstahl mit Waffen: Mit seinem Beschluss vom 24. Oktober 2024 (Az. 4 StR 368/24) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erneut seine gefestigte Rechtsprechung zur tatbestandlichen Finalität des Raubes nach § 249 StGB bestätigt und zugleich konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine spontane Mitnahme von Gegenständen nach einer bereits abgeschlossenen Nötigungshandlung nicht als Raub, sondern lediglich als Diebstahl mit Waffen zu qualifizieren ist. Die Entscheidung berührt damit ein zentrales Dogma des Raubstrafrechts: das Erfordernis der finalen Verknüpfung zwischen Gewalt oder Drohung und Wegnahmehandlung.
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Verwertbarkeit spontaner Äußerungen
BGH zur Reichweite des § 136a StPO bei Vernehmungsnähe: Nicht jede Äußerung eines Beschuldigten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot – auch nicht, wenn sie unter medizinischer Betreuung und unter dem Eindruck schwerer Vorwürfe erfolgt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24. April 2025 (Az. 5 StR 729/24) entschieden, dass Spontanäußerungen eines Beschuldigten im Krankenhaus nach ordnungsgemäßer Belehrung verwertbar sind – auch wenn sie in einer vermeintlich „vernehmungsähnlichen“ Situation fallen. Die Entscheidung gibt Anlass zur Klärung der dogmatischen Voraussetzungen eines Verwertungsverbots nach § 136a StPO und grenzt präzise zwischen Vernehmung, Spontanäußerung und psychischer Ausnahmelage ab.
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Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?
OLG Köln zur Strafzumessung und zu Verteidigungsspielräumen bei § 263 StGB: Eine – durch unsere Revision entstandene – Entscheidung des OLG Köln vom 30. November 2023 (Az. III-1 ORs 145/23, 83 Ss 53/23) beleuchtet einen strafrechtlich wie sozialrechtlich hochbrisanten Themenkomplex: den Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB im Kontext von EU-Bürgern mit tatsächlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Dabei eröffnet der Beschluss nicht nur Einblicke in die Dogmatik des Betrugstatbestands, sondern weist auch Verteidigern juristisch relevante Angriffspunkte auf – insbesondere im Bereich der Strafzumessung.
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OLG Braunschweig zum Diebstahl: Geringwertigkeit liegt bei 40 EUR
Wann ist ein Diebstahl im strafrechtlichen Sinne „geringfügig“? Diese scheinbar einfache Frage birgt für die Praxis erhebliche Bedeutung, insbesondere für die Strafzumessung und die Frage, ob besonders schwere Fälle vorliegen. In einem aktuellen Beschluss vom 16. August 2024 (Az. 1 ORs 15/24) hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Wertgrenze für die Annahme einer geringwertigen Sache präzisiert und damit Rechtssicherheit geschaffen.
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BGH zur Schadensbestimmung beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug
Mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2024 (Az. 2 StR 352/23) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Grundsätze zur dogmatischen Bestimmung des Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB geschärft.
Die Entscheidung befasst sich mit einem Fall besonders komplexer Täuschungskonstellationen im Immobiliensektor, in denen gutgläubige Makler über gefälschte Mietinteressenten zur Auszahlung hoher Provisionsanteile bewegt wurden. Die rechtliche Herausforderung lag nicht allein in der Bewertung des Täuschungsgeschehens, sondern vor allem in der exakten Abgrenzung des Vermögensschadens – sowohl für die Strafbarkeit als auch für die Strafzumessung.
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BVerfG zur unzulässigen Abwesenheitsverurteilung ohne Verteidiger
Fairness verletzt: Mit Kammerbeschluss vom 27. März 2025 (Az. 2 BvR 829/24) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine strafrechtliche Entscheidung aufgehoben, weil der Beschwerdeführer in einem Berufungsverfahren ohne Anwesenheit sowohl seiner selbst als auch eines Verteidigers zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Die Karlsruher Richter*innen stellten eine mehrfache Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren fest – und zogen daraus klare verfassungsrechtliche Konsequenzen. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Strafjustiz, insbesondere für Berufungsverfahren mit Abwesenheitsverhandlungen.
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