Strafzumessung bei Schwarzarbeit

Die bei strafbarer muss mitunter differenziert betrachtet werden: So darf zwar ein Landgericht – ohne dass darin ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB läge – berücksichtigen, wenn ein Angeklagter aufgrund von Tathandlungen den Einzugsstellen nicht nur Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a Abs. 1 StGB), sondern auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a Abs. 2 StGB) vorenthalten hat. Denn ein solcher Umstand erhöht den Erfolgsunwert und damit den Schuldumfang der Taten.

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Was ein Gericht aber nicht darf, ist, den sich aus der Höhe der den Einzugsstellen vorenthaltenen - und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ergebenden Schuldumfang im Rahmen der Strafzumessung daneben auch noch gesondert zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen. In einem solchen Vorgehen läge ein rechtsfehlerhaft doppeltes Heranziehen desselben Strafzumessungsgrundes (BGH, 1 StR 632/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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