Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine bestimmenden Strafmilderungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Dies war bereits zur früheren ausländerrechtlichen Rechtslage auch für die damals vorgesehene zwingende Ausweisung anerkannt und gilt nunmehr vor dem Hintergrund der seit 17. März 2016 geltenden Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist, umso
mehr (siehe BGH, 1 StR 482/21).
Eine andere strafzumessungsrechtliche Bewertung ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen (BGH, 4 StR 457/20 und 4 StR 259/17).
Wenn der Vollzug der Ausweisung sich gegen einen in Deutschland geborenen Angeklagten richtet, der als sogenannter faktischer Inländer betroffen ist, bedeutet dies einen Grundrechtseingriff von besonderem Gewicht und bedeutet daher für ihn eine besondere Härte (so zusammenfassend BGH BGH, 1 StR 482/21 unter Verweis auf BVerfG-Rechtsprechung)
- Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien - 24. September 2023
- Beratung im IT-Recht - 24. September 2023
- Schätzung hinterzogener Steuern bei Steuerhinterziehung - 23. September 2023