Konkludente Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Der (2 StR 511/21) konnte klarstellen, dass eine staatsanwaltschaftliche Revision auch gegen den eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden kann:

Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift keine ausdrückliche Beschränkung erklärt und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Dieser umfassende Revisionsantrag steht jedoch mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang.

Diese wendet sich ausschließlich gegen die Nichtanordnung der des Angeklagten in der und, wie die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2020 (5 StR 616/19) belegt, lediglich zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung ausdrücklich auch gegen den Strafausspruch. Mit den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts setzt sich die Rechtsmittelschrift nicht auseinander. Dem Inhalt der Revisionsbegründung entnimmt der Senat daher in Anlehnung an Nr. 156 Abs. 2 RiStBV entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsführerin die lediglich zugunsten (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19, juris Rn. 39) des Angeklagten geprüft wissen wollte. Die gegenteilige „Klarstellung“ der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vermag die vormalige Beschränkung nicht zu beseitigen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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