Der Bundesgerichtshof (2 StR 511/21) konnte klarstellen, dass eine staatsanwaltschaftliche Revision auch gegen den eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden kann:
Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift keine ausdrückliche Beschränkung erklärt und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Dieser umfassende Revisionsantrag steht jedoch mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang.
Diese wendet sich ausschließlich gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und, wie die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2020 (5 StR 616/19) belegt, lediglich zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung ausdrücklich auch gegen den Strafausspruch. Mit den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts setzt sich die Rechtsmittelschrift nicht auseinander. Dem Inhalt der Revisionsbegründung entnimmt der Senat daher in Anlehnung an Nr. 156 Abs. 2 RiStBV entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsführerin die Strafzumessung lediglich zugunsten (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19, juris Rn. 39) des Angeklagten geprüft wissen wollte. Die gegenteilige „Klarstellung“ der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vermag die vormalige Beschränkung nicht zu beseitigen.
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