Eine Revision wegen eines Fehlers in der Strafzumessung zu führen ist anspruchsvoll, denn die Strafzumessung ist originäre Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist in der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen: Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn
- ein Rechtsfehler vorliegt, namentlich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist,
- seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder
- es rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen hat oder
- wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist
In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wertung des Tatgerichts hinzunehmen, selbst wenn andere Sichtweisen näher gelegen hätten (zu alledem: BGH, 2 StR 158/21).
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