Strafzumessung in der Revision

Eine Revision wegen eines Fehlers in der zu führen ist anspruchsvoll, denn die Strafzumessung ist originäre Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist in der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen: Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn

  • ein Rechtsfehler vorliegt, namentlich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist,
  • seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder
  • es rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen hat oder
  • wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist

In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wertung des Tatgerichts hinzunehmen, selbst wenn andere Sichtweisen näher gelegen hätten (zu alledem: BGH, 2 StR 158/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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