Dass ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen ist, hat der 2. Senat (2 StR 294/20) klargestellt. Dabei möchte dieser Senat differenzieren, so liegt ein in diesem Sinne bewusster Bewährungsbruch insbesondere vor bei
einem unter Bewährung stehenden Täter, der die Ausführung der neuen Tat bereits länger geplant hatte – und natürlich bei Intensiv- und Serientätern.
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Einem bewussten Bewährungsbruch kann mit der Entscheidung dagegen entgegenstehen, wenn sich der unter Bewährung stehende Täter alkoholbedingt oder aufgrund unmittelbar vorangegangener Provokation spontan zur Tat entschlossen hatte und somit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich der über die Bestrafung hinausgehenden weiteren Nachteile zum Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen ist.
Schlichte Möglichkeit des Widerrufs nur geringe Relevanz
Besonders betont der 2. Senat, dass im Fall des (nur) drohenden Widerrufs zu beachten ist, dass der Widerruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB keine zwingende gesetzliche Folge darstellt. Die abschließende Entscheidung darüber ist dem Tatrichter entzogen (§ 462a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schon deswegen ist dieser nicht verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Widerrufs im Rahmen der Strafzumessung näher zu prognostizieren. Hieraus folgt für den 2. Senat, dass der Umstand eines bloß möglichen Bewährungswiderrufs – anders als zwingend an eine strafgerichtliche Verurteilung knüpfende Folgen – von vornherein nur ein geringeres Gewicht haben soll.
Die anderen Senate haben sich zu dieser Frage noch nicht postiert, allenfalls der 1. Senat hatte einen Fall, in dem ausdrücklich offenbleiben konnte, ob der Senat hinsichtlich der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache der Auffassung des 2. Strafsenats dahin folgen könnte, dass ein drohender Bewährungswiderruf vor dem Hintergrund, dass dieser gemäß § 56f Abs. 2 StGB keine zwingende gesetzliche Folge darstellt, im Rahmen der Strafzumessung von vornherein nur ein geringeres Gewicht hat (so BGH, 1 StR 425/21 bei Rn. 10).
Berücksichtigung mit Blick auf Gesamtvollstreckung
Wie immer gibt es aber eine wertende Ausnahme: Der 2. Senat nimmt den Strafzweck der Resozialisierung in den Blick und erkennt vor diesem Hintergrund, dass der Umstand drohenden Bewährungswiderrufs regelmäßig dann an Gewicht gewinnen und zu erörtern sein wird, wenn auf Grund eines möglichen Widerrufs die gesamte Länge der zu verbüßenden Haft diejenige der
neu verhängten Strafe beträchtlich übersteigt. In einem solchen Fall wäre die Dauer der zu erwartenden Gesamtvollstreckung im Rahmen der Strafzumessung dann doch in den Blick zu nehmen.
Eine Erörterung oder gar strafmildernde Bewertung eines möglicherweise drohenden Bewährungswiderrufs im Einzelfall kann aber unterbleiben, wenn ein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel namentlich aus spezialpräventiven Gründen nicht naheliegt. Dies ist wiederum der Fall bei Intensiv- oder Serientätern, bei hoher Rückfallgeschwindigkeit oder bei einer Tat kurz nach der Haftentlassung, nachdem die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
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