Strafzumessung bei Verstoss gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz („NpSG“)

Der Bundesgerichtshof (6 StR 461/21) hat zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz („NpSG“) hervorgehoben, dass trotz einer fehlenden „Vertatbestandlichung“ der nicht geringen Menge in § 4 NpSG dem Maß einer etwaigen Grenzwertüberschreitung des jeweiligen psychoaktiven Stoffs für die Strafzumessung – wie im Betäubungsmittelgesetz – auch im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz überragende Bedeutung zukommt.

Dazu bei uns: Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz („NpSG“)

Die Entscheidung hebt hervor, dass der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesrates, bei den Strafvorschriften des § 4 NpSG die Konzeption der §§ 29 ff. BtMG zu übernehmen (vgl. BT-Drucks. 18/8964, S. 1), gerade nicht gefolgt ist. Dies weil die neuen psychoaktiven Stoffe sich hinsichtlich der Evidenz ihrer Wirkung und des Gefahrenpotenzials für die Gesundheit von den in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes umfassten Stoffen unterscheiden (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/8964, S. 4).

Nicht anders als das Betäubungsmittelgesetz dient aber mit dem BGH eben auch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren, die mit dem Konsum der zur Umgehung des Drogenverbots entwickelten Stoffe verbunden sind (BT-Drucks. 18/8579, S. 15).

So führt der 6. Senat dann aus, dass auch trotz fehlender „Vertatbestandlichung“ der nicht geringen Menge in § 4 NpSG dem Maß einer etwaigen Grenzwertüberschreitung des jeweiligen psychoaktiven Stoffs für die Strafzumessung – wie
im Betäubungsmittelgesetz – auch im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz überragende Bedeutung zukommt.

Die Tatgerichte werden demgemäß jeweils diesbezügliche Feststellungen zu treffen haben. Gerade bei synthetischen Cannabinoiden muss umsichtig agiert werden, da diese ganz anders chemisch-physiologisch wirken und hier eben nicht mit einem simplen THC-Vergleich Grenzwerte anzunehmen sind. Im Regelfall kommt man hier oft zu 1-2 Gramm als Grenze (hier 2 Gramm Grenzwert für 5F-MDMB-2201, auch 5F-MDMB-PICA genannt sowie 4F-ADB und 5-CL-ADB-A).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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