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  • Filesharing-Abmahnung: Vergütungsanspruch im Klagefall zu thematisieren

    Das Landgericht Hamburg (36a C 197/12) hat – zu Recht – darauf hingewiesen, dass im Zuge einer Klage nach Filesharing-Abmahnung nicht „blind“ Gebühren nach dem RVG eingeklagt werden können bzw. eine Freistellung hiervon eingeklagt werden kann. Vielmehr hat der Kläger nach Bestreiten durch den verklagten „Abgemahnten“ darzulegen, inwiefern man sich hinsichtlich der Kosten mit dem dortigen Mandanten geeinigt hat.

    Dies ist nichts neues, der Bundesgerichtshof urteilt seit Jahren in ständiger Rechtsprechung – im Zuge von Verkehrsunfällen – dass hinsichtlich der Anwaltskosten nur Erstattungsfähig ist, was auch dargelegt ist. Da zudem gerade im Bereich der Abmahnungen durchaus angenommen werden kann, dass hier Vergütungsvereinbarungen getroffen werden, ist ein Bestreiten an dieser Stelle auch nicht gerade „ins Blaue hinein“ geäußert. Gleichwohl muss ich mit der einschlägigen BGH-Rechtsprechung erkennen, dass letztlich ein einfaches Bestreiten so oder so ausreichend sein sollte.

    Sprich: Der Kläger in Filesharing-Prozessen wird regelmäßig darzulegen haben, ob die eingeklagten Gebühren tatsächlich entstanden sind. Natürlich nur, wenn man im Prozess selbst die eingeklagten gebühren zumindest der angeblich entstandenen Höhe nach bestreitet.

  • ACTA und strafrechtliche Sanktionen der EU

    Weiterhin scheiden sich an ACTA die Geister und zunehmend rückt nun die strafrechtliche Komponente in den Fokus. Auch bei der digitalen Gesellschaft liest man dazu nun etwas (hier, Punkt 3). Ein guter Anlass für einige fachliche Erklärungen.
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  • Abmahnung wegen Linksetzung?

    Der Metronaut berichtete (Link geht. inzwischen nicht mehr) von einem interessanten Sachverhalt, der sich nach dortigen Angaben in etwa so abgespielt haben soll:

    Der bayerische Landesverband des Deutschen Kinderschutzbundes, droht Metronaut mit rechtlichen Schritten. […] Im Artikel wurden die Phrasen “Kinderschutzbund Bayern” und “Deutscher Kinderschutzbund” mit der Google-Suche nach “Porn” und einem Sexshop verlinkt. […] In einer Mail von heute, 14:39 Uhr wurde der Metronaut-Redaktion nun eine Frist bis morgen, 12 Uhr gesetzt. Wenn bis dahin die Links nicht gelöscht oder korrigiert seien, werde man rechtliche Schritte einleiten, so die Pressestelle des Kinderschutzbundes.

    Frage: Ist das Verlinken in diesem Fall tatsächlich ein Problem, das zu einer Abmahnung führen kann?

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  • Abmahnung: Kosten für Abmahnung auch nach einstweiliger Verfügung – Anrechnung von Gebühren

    Dass eine ignorierte berechtigte Abmahnung teuer werden kann, hatte ich bereits mehrfach beschrieben. Dabei wird aber meistens nur an die einstweilige Verfügung gedacht, die erhebliche Mehrkosten verursacht: Ohne  Berechnungen im Einzelfall würde ich immer erst einmal von ca. 1000 Euro zusätzlich ausgehen bei typischen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht.

    Dann aber ist es noch lange nicht vorbei: Die ursprüngliche Abmahnung ist weiterhin zu vergüten, wobei sich hier regelmäßig Fragen einer Anrechnung stellen. Hinzu kommen die Kosten für ein eventuelles Abschlussschreiben.

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  • Spielzeugverordnung: Warnhinweise müssen mit „Achtung“ beginnen

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 194/12) hat ein Giftmittelchen mehr in den Abmahnschrank gestellt: Warnhinweise bei Spielzeug müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen – sonst droht eine Abmahnung. Das OLG dazu:

    Der Beklagten oblag es, gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV als Internet-Händlerin dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV diese Hinweise einleitende Wort „Achtung“ vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Das heißt, dass bei Online-Käufen die Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss. Die Beklagte hat dem nicht genügt, da die Warnhinweise nicht mit dem Wort „Achtung“, sondern mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ beginnen.

  • AGB-Recht: BGH schränkt Vertragsautonomie zwischen Unternehmen weiter ein

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 174/12) hat eine weitere empfindliche Einschränkung bei der Freiheit hinsichtlich AGB zwischen Unternehmen vorgenommen. Inhaltlich geht es dabei um nichts neues: Der Bundesgerichtshof hat schon vor einiger Zeit festgestellt, dass eine einfache Beschränkung der Verjährung von Ansprüchen in der Art „Die Gewährleistung ist auf 1 Jahr begrenzt“ jedenfalls gegenüber Verbrauchern nicht funktioniert (siehe nur BGH, VIII ZR 3/06). Hintergrund ist §308 Nr.7 BGB, der vorsieht, dass eine Haftung für Schäden aufgrund von Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit nicht ausgeschlossen/verkürzt werden darf. Da diese bei der genannten Formulierung aber miterfasst wären, wäre sogleich die gesamte Formulierung nichtig (Grundsatz der Ablehnung der Geltungserhaltenden Reduktion, ständige Rechtsprechung des BGH). Da allerdings §310 I Satz 1 BGB besagt, dass die §§308, 309 BGB keine Anwendung finden bei Verträgen zwischen Unternehmern, konnte man streiten, ob das hier auch gelten sollte.

    Der BGH (VIII ZR 174/12) hat nun klar gestellt: Dies gilt auch zwischen Unternehmen. Dabei erweitert der BGH seit Jahren stetig den Katalog derjenigen Regelungen der §§308, 309 BGB, die zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar über §307 I BGB auch unter Unternehmen zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis ist eine zunehmend engmaschige AGB-Kontrolle auch in Verträgen zwischen Unternehmern.

    Hinweis: Ich prüfe Ihre Vertragswerke und AGB – und erstelle auf Wunsch auch neue unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Entwicklungen. Neben spezialisiertem vertragsrechtlichen Wissen biete ich die Erfahrung aus zahlreichen Mandaten dieser Art.

  • Gesetzentwurf zur Datenhehlerei: Verschärfung des IT-Strafrechts – und legalisierung des Ankaufs von Steuer-CDs

    Beim Bundestag (Drucksache 17/14362) liegt ein Gesetzentwurf des Bundesrats, der in dieser Legislaturperiode nicht mehr kommen wird – gleichwohl sind die Chancen gut, dass der Entwurf auch nach der Wahl, gleich welchen Ausgang sie nimmt, noch Berücksichtigung findet. Ein Grund, einen Blick darauf zu werfen.
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  • Insolvenzverwalter kann Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten

    Dass der Insolvenzverwalter die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten kann, hat der Bundesgerichtshof (IX ZR 198/10) klargestellt.

    Auszahlungen, mit denen nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht nach dieser Vorschrift anfechtbar. Die Ausschüttungen erfolgen dabei in der Regel zunächst auf ausgewiesene Scheingewinne und erst danach auf die geleistete Einlage (dazu schon BGH, IX ZR 18/10).

  • Erneute Abmahnung bei Verstoss gegen Unterlassungserklärung möglich?

    Die erhebliche Anzahl von Abmahnungen der letzten Jahre zeigt bei mir bereits seit einiger Zeit Wirkung: Zunehmend habe ich nicht nur Abmahnungen zu bearbeiten, sondern vor allem auch Anfragen weil plötzlich Vertragsstrafen eingefordert werden. Immer häufiger gehen Kollegen dabei dazu über, nicht nur die Vertragsstrafe zu fordern, sondern gleich noch eine Abmahnung auszusprechen.

    Die Frage ist dann, nicht zuletzt mit Blick auf die geforderten zusätzlichen Kosten: Ist das überhaupt möglich? Und falls ja, wie ist die Unterlassungserklärung zu formulieren? Dazu auch bei uns: Was muss Inhalt einer Unterlassungserklärung sein?

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  • Abmahnung wegen SPAM-Mail: Wie weit muss Unterlassungserklärung formuliert sein?

    Wer eine SPAM-EMail zusendet – es genügt mit dem BGH, I ZR 218/07, bereits eine einzelne zugegangene Mail! – der muss mitunter damit leben, sofort abgemahnt zu werden. So unerfreulich die Abmahnung samt den ggfs. geforderten Kosten für den anwaltlichen Aufwand auch ist, stellt sich daneben vor allem eine Frage: Muss man sich in der Unterlassungserklärung verpflichten, an den Empfänger (etwa ein Unternehmen) gar keine SPAM-Mails mehr zu senden, oder darf man die Unterlassungserklärung auf die konkret betroffene EMail-Adresse beschränken?

    Die Frage ist nicht rein akademischer Natur, da mit ausufernder Unterlassungserklärung auch das Risiko einer Vertragsstrafe wächst.

    Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben
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  • Impressumspflicht: EMail Adresse muss genannt werden

    Das Kammergericht (5 U 32/12) hat zu Recht festgestellt, dass eine Mail-Adresse im Impressum benannt werden muss. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG die Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ erwähnt, ist damit zwingend die Angabe der E-Mail-Adresse gemeint. Diese Pflicht wird weder durch die Angabe einer Telefaxnummer noch durch die Angabe einer Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines „Online-Kontaktformulars“ erfüllt.
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  • Keine Impressumspflicht bei privaten Seiten

    Im Rahmen der Prüfung eines Blogs wurde vom Landgericht Köln (28 O 402/10) geprüft, ob für das Blog eine Impressumspflicht bestand. Mit dem §55 I 1 RStV gibt es ja keine Impressumspflicht für “Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen”. Dabei findet man beim LG Köln einen ebenso bemerkenswerten wie unscheinbaren Ansatz, wenn man dort die Impressumspflicht im Ergebnis verneint:

    Nicht kennzeichnungspflichtig sei demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgehe. Dies betreffe etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren. In diesen Fällen sei über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können.

    Diese, aus der Literatur übernommene, Ansicht bedeutet eine zweckgerichtete Reduzierung in der Anwendung der Impressumspflicht des §55 RStV (auch “teleologische Reduktion” genannt): Es wird der Schutzzweck der Norm ergründet und dann die Norm entsprechend ausgelegt. In diesem Fall vertritt das LG Köln die Auffassung, dass die Begrenzung der Impressumspflicht dazu dienen soll, die Kommunikation von Privatperson im Netz zu stärken. Und gerade bei “Sub-Diensten” soll das dann auch kein Problem sein, da diese ihrerseits als Betreiber ein Impressum anbieten müssen und man sich notfalls dort schadlos halten kann. Dabei geht das Landgericht in der Frage, was nun “persönlich” oder “privat” sei einen sehr stark am Zweck orientierten Weg, wenn es feststellt:

    “Persönlich” bezieht sich nach dem Wortlaut auf die Zwecke der Kommunikation, nicht etwa auf das behandelte Thema. Persönlich ist der Zweck der Kommunikation aber auch dann, wenn der sich Äußernde dem persönlichen Bedürfnis nach Kommunikation politischer Meinungen, persönlichen Ärgers oder Enttäuschung nachkommt.

    Das heisst im Umkehrschluss, dass man alleine mit der Frage nach dem Zweck, z.B. des individuellen Blog-Beitrags, zu beurteilen hat, ob sich im persönlichen/privaten Bereich bewegt wird. Die gerne angedachte Hintertüre, dass letztlich durch die gesamte Gestaltung des Blogs oder überhaupt die Berührung geschäftlicher Belange schon der persönliche/private Bereich verlassen wird, ist damit vom LG Köln abgelehnt.

  • OLG Celle: Nur kleiner Streitwert bei Impressumsverstoss

    Das OLG Celle (13 U 50/11) sieht bei Impressumsstreitigkeiten grundsätzlich keine besonders schwierigen Angelegenheiten und möchte bei Mehrfachabmahnungen der immer gleichen Impressumsverstöße eine Streitwertminderung vornehmen auf 3.000 Euro im Hauptsacheverfahren und 2.000 Euro im einstweiligen Rechtsschutz:

    Eine Streitwertminderung kommt immer dann in Betracht, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich damit als „tägliche Routinearbeit“ darstellt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG Rn. 5.22). Einfach gelagerte Streitigkeiten sind beispielsweise in serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstöße zu sehen (Senat, Beschluss vom 19.11.2007, a.a.O., Tz. 4, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. Die Verstöße sind leicht zu erkennen und nachzuweisen. Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen lassen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden. In Betracht kommende Rechtsfragen sind gelöst.

    Das bedeutet, dass zahlenmässig häufige Abmahnungen („Massenabmahnungen“ wie etwa die letzte Facebook-Abmahnungswelle) damit rechnen sollten, auf einen reduzierten Streitwert zu stoßen, wodurch nicht nur Gerichtskosten sondern auch Anwaltskosten reduziert werden.

  • LG Aschaffenburg zur Impressumspflicht auf Facebook

    Das Landgericht Aschaffenburg (2 HK O 54/11) hat sich mit der Impressumspflicht auf Facebook beschäftigtund – wenig überraschend – festgestellt:

    „Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt“

    Dass man zu dieser Feststellung lapidar auf zwei andere Urteile verweist, in denen es um ein Blog und einen Internet-Marktplatz ging – also nicht gerade vergleichbare Dienste im Vergleich zu Facebook – passt leider in das Gesamtbild der Entscheidung, die durchaus kritisch gesehen werden kann.
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  • Impressumspflicht: Auch für Zahnärzte

    Das Landgericht Essen (41 O 5/09) mahn Zahnärzte, sich an die Informationspflichten zu halten, speziell mit Blick auf Standesangaben:

    So wurde der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil es dem Benutzer der entsprechenden Seite erschwert wird, ohne weitere Recherchen seinen Vertragspartner und dessen Status zu erkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche wird dadurch erschwert. Der Wettbewerber verschafft sich einen Vorsprung vor dem Wettbewerber, der die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß mit einstellt.