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  • Impressumspflicht: OLG Naumburg zur Email-Adresse im Homepage-Impressum

    In ein Homepage-Impressum gehört eine Email-Adresse, das ist hoffentlich bekannt. Nun wurde aber über einen speziellen Fall gestritten: Jemand hat in seinem Impressum den Text „Ich freue mich auf Emails“ geschrieben und diesen Test als Link mit seiner Email-Adrese verknüpft. Die Mail-Adresse war somit als Link verfügbar, mit blossen Auge auf Anhieb aber nicht zu sehen, gleichwohl natürlich vorhanden.

    Das OLG Naumburg (1 U 28/10) hat entschieden, dass dies nicht ausreicht, denn die Mail-Adresse ist gerade nicht leicht erkennbar. Homepage-Betreiber haben die erforderlichen Angaben so zu hinterlegen, dass sie unmittelbar zu erfassen sind. Es handelt sich bei dieser Frage auch um keine Bagatelle. Eselsbrücke von mir: Wenn ich die Seite aufrufe, muss ich ohne weitere Zwischenschritte die notwenigen Informationen mit Stift und Papier abschreiben können.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

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  • Impressum und Abmahnung: Fehlende Umsatzsteuer-ID im Impressum keine Bagatelle

    Nachdem das LG Berlin (103 O 34/10) meinte, die fehlende Angabe von Handelsregisters samt Registernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum sei nur eine Bagatelle, weil:

    Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. […] Eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch die fehlenden Angaben ist nicht erkennbar.

    Das KG (5 U 144/10) hat diese Entscheidung nun aufgehoben – eine Bagatelle (nach §3 I UWG) kommt hier schon nicht in Betracht, da es sich bei den Pflichtangaben nach §5TMG um wesentliche Informationen nach §5a II UWG handelt, was eine Bagatelle nach §3 UWG nicht in Betracht kommen lässt. Im Ergebnis zeigt sich wieder einmal, dass auch vermeintliche unwichtige Informationen anzugeben sind, sofern §5 TMG diese nunmal zwingend vorschreibt.

    Übrigens: Hierzu hat das OLG Hamm (4 U 213/08) schon vor Jahren entschieden, dass die fehlende Angabe einer vorhandenen Steuer-Identifikationsnummer nach UStG abmahnfähig ist, selbiges für eine fehlende Angabe der Handelsregister-Nummer. Dabei sah das Gericht ebenfalls die Bedenken, dass jedenfalls die Umsatzsteuer-ID weniger dem Verbraucher als vielmehr dem Fiskus dient (die auch das LG Berlin sah), sah sich aber in seiner Entscheidung hinsichtlich der Steuer-ID richtiger Weise gebunden:

    Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

    Eben dies ist die Argumentation des KG: Im §5a II UWG fand die EU-Richtlinie Niederschlag, die eben solche Informationen als “wesentlich” einstuft.

  • Impressum: Fehlende Handelsregisternummer ist abmahnfähig

    Wer in seinem Impressum die vorhandene Handelsregisternummer nicht angibt, kann sich nicht darauf berufen, dass eine Bagatelle vorlieht, so das OLG Hamm (4 U 213/08 und 4 U 192/07):

    Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 I Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das – völlige – Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.

    Ebenso sieht es das Kammergericht (5 U 144/10) und das OLG München (29 U 2298/09).

  • OLG Hamm zum Impressum bei eBay

    Mitunter harsche Worte findet das OLG Hamm (4 U 11/09) angesichts der Frage, wie das Impressum bei einem eBay-Angebot zu gestalten sei, dazu gehört auch eine vernünftige Schriftgröße:

    Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist.

    Dabei ist zu beachten, dass ein richtiges und vollständiges Impressum dann nicht mehr hilft, wenn die Angaben, die man zwingend zuerst findet, fehlerhaft sind:

    Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen.

    Im Ergebnis sollte man also direkt in den Auktionen ein sauberes und sorgfältiges Impressum bereit halten. Ansonsten gilt das Motto: Lieber ein ordentliches, als mehrere von denen (vielleicht) eines ordentlich ist. Denn gerade die Vielzahl der Angaben kann auch wieder verwirren.

  • OLG Hamm zur Impressumspflicht: Bei GbR sorgfältige Angaben im Impressum

    Bei einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts hat man im Impressum sauber und sorgfältig zu arbeiten. Das OLG Hamm (4 U 11/09) stellt so u.a. fest, dass der Name der GbR nicht nach eigenem Gutdünken angepasst werden darf, sondern dem Handelsnamen entsprechen muss. Denken Sie bitte auch daran, die Gesellschafter namentlich zu benennen!

  • OLG Hamm zur Impressumspflicht: Geschäftsführer gehören ins Impressum

    Das OLG Hamm (4 U 148/09) stellte Selbstverständliches nochmals fest: Die Geschäftsführer eines Unternehmens sind im Rahmen der Angaben nach §5 TMG zu benennen.

  • Impressumspflicht: Impressum in Sozialen Netzen bei Facebook & Co.

    Auch wenn Sie im Rahmen von anderen Angeboten eigene Angebote bereit halten, müssen Sie ein Impressum anbieten – also etwa auf Facebook-Seiten, Google+-Seiten, in Twitter-Profilen etc. Früher wurde über eine solche Pflicht gestritten, da nicht klar ist, wer hier der Diensteanbieter sein soll – immerhin gibt es ein Gesamtangebot drumherum, in dessen Rahmen man sich bewegt. Gleichwohl wird man heute diese Frage als erledigt betrachten können, die Rechtsprechung sieht hier kein Problem.

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

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  • Werberecht: Keine Werbung als „Testsieger“ wenn es mehrere „Sieger“ gab

    Das Oberlandesgericht Hamburg (3 U 142/12) hat erklärt, dass man sich nur dann als „Testsieger“ in der Werbung verkaufen darf, wenn man es auch eindeutig war. Dies ist nicht der Fall, wenn es mehrere Teilnehmer im Test gab, die alle das gleiche Ergebnis erhalten haben, wobei der Betreffende zwar an erster Stelle erwähnt wurde – aber nur, weil er im Alphabet an erster Stelle kam. Das OLG dazu korrekt:

    Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht dazu führen, dass über den Stand des Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte in die Irre geführt wird (Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 4.261 Harte/Henning/Weidert, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 248). Entschieden hat der BGH dies für die Konstellation, in der ein Produkt ohne den Hinweis mit „gut“ beworben wurde, dass diese Note unter dem Durchschnittswert lag (BGH GRUR 1982, 436 -Test gut). Eine Irreführung über den Stand des Produkts im Kreis der getesteten Konkurrenzprodukte liegt aber auch in der Berühmung, „der Beste“ oder „das beste Produkt im Test“ gewesen zu sein, wenn sich das Produkt den ersten Rang mit einem Konkurrenzprodukt teilt: es handelt sich dann um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung (Koppe/Zagouras in WRP 2008, 1035, 1037).

  • Urheberrecht: Kein grundsätzlicher urheberrechtlicher Schutz von XML-Dateien

    Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 269/12) hat festgestellt, dass einer XML Datei kein grundsätzlicher urheberrechtlicher Schutz zukommt, vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die notwendige Schöpfungshöhe erreicht wurde. Alleine eine Vielzahl von Regelsätzen (hier waren es 910) ist nicht ausreichend, da Quantität alleine keine Schöpfungshöhe begründet. Ein Schutz der Reihenfolge der ausgewählten Regelsätze käme zwar infrage, aber nur, wenn sie ein Mensch begründet hat – und nicht vom Computer automatisiert erzeugt wird.

    Allerdings kann sich natürlich aus dem Inhalt der Regelsätze ein urheberrechtlicher Schutz ergeben. Hier allerdings hielt das Gericht dem Kläger vor, zu wenig vorgetragen zu haben, sodass mangels ausreichendem Sachvortrag die Klage abzuweisen war.

  • Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz

    Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz

    In der Entscheidung vom 19. Juli 2012 (Az. I ZR 70/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Fragen zur Rückfallklausel im Urheberrecht und zum Fortbestand von Unterlizenzen nach Beendigung der Hauptlizenz behandelt. Die Entscheidung ist besonders relevant für die Praxis der Lizenzvergabe und die rechtliche Sicherheit von Unterlizenznehmern.

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  • Wettbewerbsrecht: Drohung mit Schufa-Eintrag kann wettbewerbswidrig sein

    Das OLG Düsseldorf (I-20 U 102/12) hat entschieden, dass die Androhung einer Meldung an die SCHUFA wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen und abgemahnt werden kann. Allerdings kommt es auf die Formulierung an: In diesem Fall war es so, dass der Verbraucher den Eindruck vermittelt bekommen hat, dass eine Gegenwehr quasi aussichtslos ist und er nicht ernsthaft erkennen konnte, dass das Bestreiten der Forderung genügt um die Meldung zu verhindern. Das Gericht sah hier das Unternehmen in der Pflicht, Verbraucher aktiv und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Bestreiten ausreicht – alleine „nebenbei“ davon zu sprechen, dass „die unbestrittene Forderung“ gemeldet wird, reichte dem Gericht nicht aus, da ein juristischer Laie dies kaum richtig verstehen wird.

    Je nach Formulierung kann es aber auch gut gehen – das OLG Hamburg (5 U 174/11) hat jedenfalls angedeutet, mit der Formulierung, dass es zu einem Schufa-Eintrag kommen „könnte“ wenig Probleme zu haben. Beim OLG Hamburg ging es um ein Unterlassungsbegehren der Schufa selbst, die letztendlich scheiterte. Die Frage des unter Drucksetzens der Verbraucher wurde hier nur am Rande angesprochen. Dabei stellte das OLG aber klar, dass die im Konjunktiv gehaltene Formulierung von verständigen Laien durchaus so zu verstehen war, dass ein Eintrag nicht zwingend ist, somit kein unsachlicher Druck ausgeübt wird.

    Im Fazit muss also gesehen werden, dass es auf die konkret gewählte Formulierung ankommt. Am klügsten wird es sein, sich an §28a BDSG zu orientieren.

    Dazu bei uns:

  • Rechtswidrige Schufa-Meldung: Schadensersatz aber kein Schmerzensgeld

    Welche rechtlichen Folgen hat eine rechtswidrige Schufa-Meldung? Das AG Halle (Saale), Aktenzeichen 93 C 3289/12, hat festgestellt, dass Anspruch auf Schadensersatz besteht. Wer unberechtigt eine Meldung an die Schufa heraus gibt, verletzt seine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Hieraus ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Zu ersetzen sind in jedem Fall die anwaltlichen Kosten bei der Abwehr:

    Als Schaden, der dem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstanden ist, muss der Beklagte dem Kläger seine Anwaltskosten als gemäß § 249 BGB erforderliche Rechtsverfolgungskosten ersetzen. Die rechtliche Problematik einer Schufa-Meldung ist schwierig, sodass für einen Verbraucher die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist.

    Hinweis: Bedenken Sie, dass sich die Zulässigkeit einer Schufa-Meldung heute am §28a BDSG orientiert. Dabei reicht grundsätzlich bereits ein Bestreiten der Forderung, um die Meldung rechtwidrig werden zu lassen.

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  • Urheberrecht: Das Anfertigen von Produktfotos ist zulässig – Abfotografieren von Produkten

    Es mag etwas seltsam klingen, aber die Frage musste der Bundesgerichtshof entscheiden: Darf man Produkte abfotografieren, um Produktfotos zu erstellen – etwa zur Vermarktung? Tatsächlich wird ein Design häufig geschützt sein, etwa das Cover eines Buches oder die Form eines Parfums, ist insofern die Fotografie zulässig um das Produkt zu vermarkten?

    Der BGH (I ZR 256/97) hat entschieden dass es zulässig ist. Die Gedanken der Erschöpfung sind hier heran zu ziehen, nicht zuletzt um zu verhindern, dass der Hersteller des Produktes letztendlich sein Urheberrecht nutzt, um einen Markt „abzuschotten“:

    Denn das nationale Urheberrecht möchte die Verkehrsfähigkeit der einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren ebenso sichern, wie die Bestimmungen des EG-Vertrages die Verkehrsfähigkeit der Güter innerhalb des Binnenmarktes gewährleisten sollen. Die dargestellten Grundsätze sind daher dort heranzuziehen, wo die Gestaltung eines Produkts urheberrechtlichen Schutz genießt und insofern in seinen Wirkungen mit einem markenrechtlichen Schutz der Ausstattung verglichen werden kann. Könnte hier der Hersteller mit Hilfe des Urheberrechts eine übliche werbende Ankündigung des Produkts unterbinden, wäre ihm ein Instrument zur Kontrolle des Weitervertriebs an die Hand gegeben, über das er im Interesse der Verkehrsfähigkeit der mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Waren gerade nicht verfügen soll.

    Das Ergebnis: Die Erstellung von Produktfotos ist grundsätzlich zulässig. Diese werden als Lichtbildwerke auch grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (dazu hier von mir) wobei der Schutz schon sehr frühzeitig eintreten wird (siehe etwa hier).

  • Abmahnung wegen GPL Verstoss in Form von Linux Firmware mit initrd und netfilter

    Ich hatte das Thema in der Vergangenheit bereits mehrmals angesprochen: Wer Opensource-Software nutzen möchte, muss darauf achten die zugehörigen Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere da bei der Firmware verbreiteter Hardware gerne in irgendeiner Form auf Linux zurückgegriffen wird, muss daran gedacht werden, dass bei Auslieferung der Hardware die Bedingungen der GPL (Version 2) einzuhalten sind.

    Nachdem das Landgericht Berlin bestätigt hat, dass auf Linux basierende Softwarepakete in der Gesamtheit der GPL unterliegen (siehe hier von mir dazu) zeigt sich das häufig unterschätzte Risiko in diesem Bereich.
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  • Spielerecht: Anbieter eines Online-Spiels hat wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Bot-Anbieter

    Das Landgericht Hamburg (312 O 322/12) hat festgestellt, dass der Anbieter eines Online-Spiels nicht dulden muss, dass Dritte (nach den Spielregeln unerlaubte) Bot-Software anbieten. Hier ergibt sich ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 10 UWG.

    Korrekt weist das Gericht darauf hin:

    Zum einen wird der Ruf des Spieles beeinträchtigt, wenn Spieler enttäuscht oder verärgert sind, weil andere Spieler mit der Unterstützung eines Bots spielen.

    Hinzu kommt, dass im Rahmen des Spiels virtuelle Items, die man erspielt hat, gegen Geld kaufen und wieder verkaufen konnte. Auch hier sieht das Gericht eine Schädigung der Attraktivität des Spiels, da zum einen das Interesse am Spiel sinkt, wenn andere durch automatische Spielhilfen Items erspielen. Weiterhin:

    Es entspricht auch der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit, dass die durch automatische Hilfe angekurbelte Zahl der Items, die zum Verkauf gestellt werden können, die Preise sinken lässt, so dass es für den ehrlichen Spieler weniger reizvoll ist, intensiv zu spielen um einen höheren Level zu erreichen und seine erworbenen Gegenstände zu verkaufen. Es ist zwar denkbar, dass, wie die Antragsgegner vorgetragen haben, der Handel durch die Bot-Nutzer nur verstärkt wird und die Antragstellerin durch Provisionen nicht weniger Einnahmen generiert als ohne die Bot-Spieler. Es genügt für die Annahme einer Behinderung aber, dass das von der Antragstellerin implementierte Spiel- und Geschäftsmodell durch den Verkauf der Bots in einer Weise beeinflusst wird, die für die von der Antragstellerin avisierten Spiel- und Kaufinteressenten abschreckend wirken kann und den Betrieb des Spiels damit stören kann (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 16.7.2002 – 312 O 271/02, CR 2002, 763 = insb. Rz. 23).

    Das bedeutet, dass sich Spieleanbieter nicht nur gegen Nutzer wehren können die Bots einsetzen – entsprechende Urteile habe ich auf dieser Seite bereits vorgestellt. Auch die effektivere Gegenwehr gegen Bot-Anbieter selbst ist möglich. Diese Rechtsprechung wurde durch das Landgericht Hamburg (312 O 390/11) in einer weiteren Entscheidung bestätigt.