BGH zur vorzeitigen Kündigung eines Internet-System-Vertrags (Update)

Der BGH (VII ZR 111/10) hat sich in einer aktuellen Entscheidung noch einmal mit der Möglichkeit der vorzeitigen Kündbarkeit eines Internetsystemvertrags beschäftigt und noch einmal festgestellt, dass der Besteller einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen kann.

Beachten Sie dazu bei uns: Überblick zur Kündigung und Kündigungsvergütung beim Internet-System-Vertrag

Bezüglich der Leistungspflicht in diesem Fall, muss der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs (§ 649 Satz 2 BGB) grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Dabei ist eine in den Internet-System- Verträgen getroffene Regelung über Ratenzahlungen nicht maßgebend ist für die Bemessung der Vergütung für die erbrachten Teilleistungen. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruchs die auf die erbrachten Leistungen entfallenden Anteile der vereinbarten Vergütung konkret unter Offenlegung ihrer Vertragskalkulation zu ermitteln und dementsprechend vorzutragen.

Update: Der BGH hat sich mit Datum vom 24.03.2011 gleich in einer ganzen Reihe von Entscheidungen (VII ZR 111/10, VII ZR 134/10, VII ZR 135/10, VII ZR 146/10, VII ZR 164/10) dem Thema gewidmet, wobei die Entscheidungen im Einzelfall interessante Details bieten. So wird bei VII ZR 164/10 klar gestellt, wie differenziert man sein Kalkulationsmodell erläutern muss, dort ist z.B. zu lesen:

Die Klägerin legt nicht dar, wofür die Anschlusskosten (nicht: “Abschlusskosten”) erhoben werden und wie sie in den Vertragspreis einkalkuliert sind. Dass sie kein Entgelt für die vertraglichen Leistungen der Klägerin sind, folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass sie im Voraus bei Vertragsschluss fällig werden.

Es reicht also nicht einfach nur, Positionen zu benennen und aufzuschlüsseln – sie sollen sich mit dem BGH auch noch funktionell erschliessen lassen in einer gerichtlichen Nachprüfung. Diese Entscheidung ist auch noch am Ende interessant, da hier klar gestellt wird, dass eine Feststellungsklage – wenn sie auf die Feststellung der Vergütung mehrerer Jahre gerichtet ist – zulässig sein kann, auch wenn über einen Teil dieser Jahre bereits eine Leistungsklage anhängig ist.

Auch in der Entscheidung VII ZR 135/10 findet man ausdrückliche Worte zur pauschalen Abrechnung bei einer Vorzeitigen Kündigung, die dringend der Beachtung bedürfen:

Die abstrakte Darstellung des in ihrem Geschäftsbetrieb durchschnittlich anfallenden Vertragsvolumens und die an die Zahl der mit der Bearbeitung dieser Verträge bei ihr beschäftigten Mitarbeiter geknüpfte Behauptung, durch die Kündigung eines Vertrages würden keine Aufwendungen erspart und keine Kapazitäten für anderweitigen Erwerb frei, weil ihre Mitarbeiter nicht durchgehend vollbeschäftigt seien, reicht für eine schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruchs nach § 649 Satz 2 BGB nicht aus

Zum Thema:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.