Das AG Frankfurt a. M. (29 C 1485/10 – 81, 29 C 1485/10) hat sich mit folgendem Ergebnis zur Löschung von eBay-Bewertungen bei einem Verkäufer geäußert, die inhaltlich falsch waren und wobei der Verkäufer Verbraucher war:
Ein solcher Verkäufer ist bei unwahren eBay-Bewertungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt – woraus ein Unterlassungsanspruch entsteht
Damit einher geht auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für den in Anspruch genommenen Anwalt
Erkannt wird im Urteilsspruch auf eine Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung gegenüber eBay
Damit wird – wenig überraschend – klar gestellt, dass auch Verbraucher sich gegen nachweislich (!) unwahre Tatsachenbehauptungen problemlos wehren und notfalls sogar mit einer einstweiligen Verfügung reagieren können.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.