Internetanschluss: Eltern stehen nicht für Computerspiel-Kosten des minderjährigen Kindes ein

Das Amtsgericht Hamburg (7c C 53/10) hat festgestellt, dass die Kosten, die ein minderjähriges Kind durch das Spielen eines kostenpflichtigen Onlinespiels verursacht, nicht von den Eltern getragen werden müssen, wenn diese das nicht genehmigt haben. Vielmehr kommt ein schwebend unwirksamer Vertrag zwischen dem Kind und dem Betreiber des Online-Spiels zu Stande, ohne dass die Eltern in diesen Vertrag einbezogen sind. Entsprechend den Regelungen des BGB können die Eltern den Vertrag nachträglich genehmigen (§108 BGB) – oder eben nicht.

Dazu auch bei uns: „Hohe Telefonrechnung: Keine Haftung für hohe Kosten wegen Nutzung durch minderjährige Kinder – 

Die Entscheidung bietet diverse interessante Aspekte, so werden Anschlussinhaber, die von Filesharing betroffen sind, diese Passage mit Interesse zur Kenntnis nehmen:

Unter rechtlichen Gesichtspunkten würde sich es sich als willkürlich erweisen, allein daraus, dass der Kläger Inhaber des Telefonanschlusses ist, den Schluss zu ziehen, er habe auch die entsprechenden Telefonate geführt. Diese Annahme ist ebenso sachfremd und verfehlt wie diejenige, ein Fahrzeughalter habe das entsprechende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 31.08.1993, NJW 1994, 847).

Hier wird auf eine Entscheidung des BVerfG bzgl. KFZ hingewiesen, und damit eine Vermischung von Nutzervermutung und Inhaberstatus bei Telefonanschlüssen strikt untersagt. Ich denke, das wird in naher Zukunft zu weiteren Diskussionen führen.

Jedenfalls wird im Ergebnis mit einer ausführlichen Argumentation eine Stellvertretung der Eltern durch das minderjährige Kind – im Zuge einer Anscheinsvollmacht – verneint:

Eine Haftung des Vertretenen aufgrund einer Anscheinsvollmacht kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsgegner die den Rechtsschein begründenden und dem Vertretenen zurechenbaren Umstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gekannt, auf den Rechtsschein vertraut hat, und dieses Vertrauen für seine geschäftliche Entschließung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil v. 14.03.2000, XI ZR 55/99, BGHR BGB § 167 Anscheinsvollmacht 9 m. w. Nachw., zitiert nach juris; vgl. auch LG Bonn, v. 7.8.2001, 2 O 450/00, bestätigt durch OLG Köln, Urteil v. 6.09.2002, CR 2003, 55; ; LG Bonn, Urteil v. 19.12.2003, 2 O 472/03).

Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Stattdessen beruht das Geschäft der Klägerin darauf, dass sie weder den Vertragspartner noch diejenige Person, die den Vertragsschluss vermittelt, kennt.

In der Entscheidung NJW 1998, 1854, 1855 (Urteil v. 05.03.1998) führt der in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung wörtlich aus:

„Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und von ihr ausgegangen ist. Das kommt in Betracht, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW-RR 1987, 308).“.

Aus welchen Tatsachen die Beklagte des hier zu entscheidenden Rechtsstreits den Schluss hätte ziehen dürfen, der – ihr völlig unbekannte – Kläger kenne und dulde das Verhalten derjenigen Personen, die die behaupteten Telefonate geführt haben, ist nicht ersichtlich.

Auch hier wäre die Sachlage lediglich anders zu beurteilen, wenn die Beklagte als vorgebliche Vertragspartnerin aufgrund weiterer Umstände als der bloßen Tatsache des Zugangs zum Telefonapparat, wie etwa der Kenntnis von einem Kennwort (vgl. etwa OLG Köln, Urteil v. 30.04.1993, NJW-RR 1994, 177, 178; LG Bonn, Urteil v. 19.12.2003, 2 O 472/03, CR 2004, 218), folgern könnte, die Nutzung geschehe mit Billigung des Anschlussinhabers.

Soweit gleichwohl von anderen Instanzgerichten die Auffassung vertreten wird, in Fällen wie dem vorliegenden komme eine Anscheinsvollmacht in Betracht (so etwa LG Braunschweig, Beschluss v. 26.05.2004, 8 S 218/04 (032); AG Nettetal, Urteil v. 9.6.2004, 19 C 91/04; AG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2004, 34 C 2207/04; wohl auch – was mangels jeglicher Begründung der dortigen Ausführungen nur vermutet werden kann – AG Salzgitter, Urteil v. 21.6.2004, 12 C 177/04; AG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.06.2004, 30 C 718/04 – 32; AG Marbach a. N., Urteil v. 25.05.2004, 1 C 147/04) oder – noch weiter gehend – allein darin, dass anderen Personen die Möglichkeit eröffnet wird, Telefongespräche anzunehmen, liege eine Genehmigung sämtlicher verursachter Kosten (so AG Dortmund, Urteil v. 06.07.2004, 133 C 7178/04) ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen (ebenso wie hier, wenn auch ohne nähere Begründung, für Telefonate, die von Mitarbeitern des Anschlussinhabers geführt werden: OLG Hamburg, Urteil v. 17.12.1998, NJW-RR 2000, 559, 560 sowie für R-Gespräche AG Hamburg-Altona, Urteil v. 16.12.2004 – 316 C 369/04).

Fazit: Es gibt keinen Vergütungsanspruch. Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, zu denken ist auch die Problematik mit den teuren Klingelton-Abos (wo eine Vergütungspflicht bei Vertragsschluss durch Minderjährige ebenfalls abgelehnt wird, dazu nur AG Düsseldorf, 52 C 17756/05).

Das mag im Ergebnis den Anbietern nicht gefallen, aber der Minderjährigenschutz ist und bleibt die „heilige Kuh“ des BGB. Gerade beim Vertragsschluss im Internet gilt daher, dass man ein ordentliches Verfahren zur Identifikation & Altersprüfung der Nutzer anbieten muss, wenn man seine Einnahmen sichern möchte. Und zugleich bedeutet das für Eltern, dass man eben nicht für alles aufkommen muss, was der Sprössling sich da am PC „leistet“. Man kann die Entscheidung im Ergebnis laienhaft auch so verschlagworten, dass es keine „ des Anschlussinhabers für Verträge“ gibt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.