Schlagwort: Kaffee

  • Denken mit der Hand: Besinnung braucht kein Detox-Wochenende

    Denken mit der Hand: Besinnung braucht kein Detox-Wochenende

    Es gibt eine beliebte Antwort auf das Gefühl der digitalen Überforderung: das „Digital Detox“. Man verbannt das Smartphone für ein Wochenende, kehrt geläutert zurück – und greift am Montag wieder zur selben Reizflut. Dieser Beitrag wirbt für etwas anderes, nämlich weniger für die periodische Entgiftung (die zwar sinnvoll, aber im Ergebnis nutzlos ist) und vielmehr für eine grundsätzliche Haltung: besinnter, reduzierter, mit der Hand denkend. Wer so lebt, braucht kein Detox, weil er die Quelle der Überlastung gar nicht erst zur Gewohnheit werden lässt.

    Ich versuche hier zum Nachdenken anzuregen: Tragen Sie Ihr Smartphone umgehängt an einer Schlaufe mit sich herum? Lesen Sie Bücher? Wann haben Sie zuletzt mit einem Füller etwas geschrieben? Nun, da sich der Flynn-Effekt wohl umkehrt sollte jeder für sich nachdenken, wie er oder sie leben möchte.

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  • Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigungen ist ein zentrales Instrument des Handels, um Kunden zu gewinnen und den Absatz zu steigern … doch wo Rabatte locken, lauern auch rechtliche Fallstricke: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klare Maßstäbe für die Transparenz von Preisangaben gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Händler den „niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ bei der Bewerbung von Sonderangeboten darstellen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen.

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  • Keine Erschöpfung von Unionsmarkenrechten bei Inverkehrbringen in der Türkei

    Keine Erschöpfung von Unionsmarkenrechten bei Inverkehrbringen in der Türkei

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juli 2025 (I ZR 226/24) entschieden, dass das Inverkehrbringen von Waren in der Türkei unter einer nach der Unionsmarkenverordnung geschützten Bezeichnung keine Erschöpfung der Markenrechte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bewirkt. Damit kann der Markeninhaber gegen die Einfuhr dieser Waren in den EWR vorgehen. Die Entscheidung klärt das Spannungsverhältnis zwischen dem unionsrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz und den Vorschriften des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei nebst Zusatzprotokoll und Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats.

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  • VerpackG: LG Berlin verneint Wettbewerbsverstoß bei Einwegdeckeln auf Mehrwegbechern

    VerpackG: LG Berlin verneint Wettbewerbsverstoß bei Einwegdeckeln auf Mehrwegbechern

    Mehrweg ja – aber nicht beim Deckel: Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2024 (Az. 102 O 58/23) behandelt einen praxisrelevanten Konflikt an der Schnittstelle von Umweltrecht und Wettbewerbsrecht: Muss ein Kaffeeanbieter, der gesetzlich zu Mehrwegbechern verpflichtet ist, auch Mehrwegdeckel anbieten – oder genügt ein Einwegdeckel?

    Ein Umweltverband sah in der gängigen Praxis eines Bäckereiunternehmens, Kaffee in Mehrwegbechern mit Einwegdeckeln auszugeben, einen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) und klagte auf Unterlassung. Das LG Berlin wies die Klage ab – mit bemerkenswerter Begründung.

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  • Kein Verstoß durch Kaffee-Angebote unter Herstellungskosten

    Kein Verstoß durch Kaffee-Angebote unter Herstellungskosten

    Gericht stoppt Vorwurf des Preis-Dumpings: Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.01.2025, Az. 14d O 14/24) hatte über eine wirtschafts- und kartellrechtlich brisante Streitfrage zu entscheiden: Darf ein Lebensmitteleinzelhändler Kaffeeprodukte unter den eigenen Herstellungskosten verkaufen, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen? Die Klägerin, ein großer Anbieter von Kaffee- und Food-Produkten, sah sich durch die Niedrigpreisaktionen der Beklagten – eines Handelskonzerns mit eigener Kaffeeröstung – massiv benachteiligt und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht wies die Klage ab.

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  • Notwendige Feststellungen in Steuerstrafverfahren

    Notwendige Feststellungen in Steuerstrafverfahren

    Im Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Oktober 2024 (1 StR 170/24) konkretisiert der 1. Strafsenat die Anforderungen an die Feststellungen in Steuerstrafverfahren. Der Beschluss hebt die Bedeutung detaillierter Tatsachenfeststellungen hervor, um eine rechtsfehlerfreie Prüfung der Steuerverkürzung und der strafrechtlichen Bewertung zu gewährleisten.

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  • Gamescom 2024

    Gamescom 2024

    Ich war natürlich auf der Gamescom 2024, dabei gehe ich tatsächlich für das Event als solches, Merchandise Produkte und das Kennenlernen neuer Spiele dorthin. Dieses Jahr empfand ich es zum ersten Mal als recht langweilig.

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  • Kündigung, weil Arbeitnehmer sein Hybridauto mit Strom des Arbeitgebers auflädt?

    Kündigung, weil Arbeitnehmer sein Hybridauto mit Strom des Arbeitgebers auflädt?

    Stromklau am Arbeitsplatz ist kein neues Thema – mit dem Aufkommen elektrischer Fahrzeuge gewinnt es aber neue Brisanz.

    Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (8 Sa 244/23) ging es nun um einen Arbeitnehmer, der als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig war und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt wurde. Er hatte sein Hybridfahrzeug, einen weißen Golf, vor dem Beherbergungsbetrieb geparkt und über ein Ladekabel an einer 220-Volt-Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Als die beklagte Arbeitgeberin dies entdeckte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Diese Kündigung war Gegenstand eines Rechtsstreits.

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  • Steuerstrafrecht: Notwendige Feststellungen bei Verkürzung von Kaffeesteuer

    Steuerstrafrecht: Notwendige Feststellungen bei Verkürzung von Kaffeesteuer

    In einem meiner Steuerstrafverfahren ging es um Kaffeesteuer – das besondere bei der Kaffeesteuer ist dabei, dass hier spezielle Besteuerungsgrundlagen im Kaffeesteuergesetz existieren, die Gerichte nicht immer gleich im Blick haben. Dabei weise ich immer wieder darauf hin, dass mit dem BGH die Berechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern im Urteil nicht so lückenhaft sein darf, dass sie eine revisionsgerichtliche Nachprüfung gar nicht mehr zulässt.

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  • BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb („Sommer unseres Lebens“, 2010)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) hat sich im Jahr 2010 in Sachen Störerhaftung bei Betrieb eines WLAN geäußert. Die Entscheidung kann mit Fug und Recht als Grundlagen-Entscheidung zur Störerhaftung beim Betrieb von WLAN bzw. Netzwerken bezeichnet werden und hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Im Kern hatte der BGH  eine sehr umfassende Haftung im Zuge einer Verkehrssicherungs- und Kontrollpflicht für Betreiber von WLAN konstatiert.

    In den vergangenen Jahren hat der BGH die Rechtsprechung dann weiter modifiziert und aufgeweicht, zuerst in der Entscheidung „Bearshare“ im Jahr 2012, später „Morpheus“ und dann im Jahr 2016 mit der Entscheidung I ZR 86/15. In diesem Beitrag wird nur die Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ besprochen. Hinweis dazu: Die angeführten Randnummern in diesem Beitrag beziehen sich auf die Darstellung bei Openjur, zu finden hier – nicht auf die Randnummern des originalen Urteils.

    Wichtiges Update 2017: Die Entscheidung des BGH ist inzwischen älter, wurde bis 2017 aber durchweg von der Rechtsprechung angewendet. Seit dem 13. Oktober 2017 aber gilt eine gesetzliche Einschränkung der Störerhaftung beim Betrieb von WLAN dahingehend, dass Betreiber gar nicht mehr haften sollen.  Vor diesem Hintergrund sollte die Entwicklung ab Oktober 2017 im Blick gehalten werden.

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  • Wettbewerbsrecht: Abwerben von Mitarbeitern ist nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig

    Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Kaffeeunternehmens aus Osnabrück, einem Konkurrenten den Wettbewerb in seinem Geschäftsgebiet zu untersagen und das Abwerben von Mitarbeitern zu unterlassen, abgelehnt. Damit ist ein Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert worden.
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  • Wann findet die Kostendeckelung nach §97a II UrhG Anwendung?

    Der §97a II UrhG ist derzeit aus verschiedenen Gründen ein Dauerbrenner bei Diskussionen rund um die Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung, speziell bei Filesharing-Abmahnungen. Dabei gibt es einen Aspekt, der mir zur Zeit zu kurz kommt und den man ansprechen muss: Die zeitliche Geltung. Insbesondere, nachdem dies nun vom Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden wurde.

    Das Problem
    Die Frage ist scheinbar einfach: Am 1.9.2008 ist der §97a UrhG in der jetzigen Fassung wirksam geworden. Doch bei der Frage, ob er Anwendung findet, gibt es verschiedene Angriffspunkte, von denen für die jeweils streitende Partei am Ende zwei sicherlich relevant sein werden:

    • Soll er generell ausgeschlossen sein, wenn die Rechtsverletzung vor dem 1.9.2008 erfolgte?
    • Soll er generell Anwendung finden, wenn die Abmahnung nach dem 1.9.2008 erfolgt?

    Bisherige Rechtsprechung
    Beide Punkte fanden sich in der früheren Rechtsprechung: Das LG Köln (28 O 889/08) – ausdrücklich bestätigt vom OLG Köln (6 U 101/09) – stellt darauf ab, wann die Rechtsverletzungen vorgenommen wurden. Argument dabei: Eine Rückwirkung des §97a II UrhG wurde im Gesetz nicht ausdrücklich vorgenommen und ist somit nicht anzunehmen. Das AG Halle a. Saale (95 C 3258/09) dagegen geht ausdrücklich davon aus, dass es auf den Ausspruch der Abmahnung zeitlich ankommt, was mir auch systematisch zugänglicher erscheint: Es soll ja anteilig der „Ersatz der Aufwendungen“ auf 100 Euro beschränkt werden. Wenn man sich am Wortlaut orientiert, geht es also um die tatsächlich erfolgten Aufwendungen, insofern wäre es vielleicht der Königsweg, weder die Rechtsverletzung noch die Aussprache der Abmahnung, als vielmehr den Zeitpunkt konkreter Tätigkeitsaufnahme durch den Rechtsanwalt zu Betrachten.

    Noch weiter geht übrigens das OLG Brandenburg (6 U 58/08), das den §97a II UrhG umgehend auf sämntliche Fälle anwenden möchte, auch wenn Abmahnung und Rechtsverletzung vor dem Inkrafttreten vorgefallen sind.

    Gesetzesbegründung
    Der Blick in die Begründung zum Gesetz bringt leider keinerlei Erhellung, auch wenn festzustellen ist, dass durchweg nur von der Aussprache der Abmahnung die Rede ist. Dies legt einerseits eine Lesart entsprechend dem AG Halle a. Saale nahe, grenzt andererseits aber schon an Kaffeesatzleserei. Ähnlich sehe ich es mit Blick auf ein Urteil des BGH (I ZR 219/05, „Clone-CD“), das festgestellt hat, dass auf eine vor Inkrafttreten des §97a UrhG ausgesprochene Abmahnung dieser keine Anwendung findet. Allerdings war zum Zeitpunkt des Urteils der §97a UrhG immer noch nicht in kraft getreten und man kann die wenigen Sätze durchaus so lesen, als wäre der BGH geneigt gewesen, den §97a UrhG auch auf diese frühere Abmahnung anzuwenden.

    Klarstellung des BGH
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (I ZR 145/10) nunmehr ausdrücklich auch für den §97a UrhG entschieden:

    Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 – Vollmachtsnachweis; Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 29 = WRP 2011, 881 – Sedo). Zu diesem Zeitpunkt war § 97a UrhG noch nicht in Kraft getreten.

    Damit steht mit dem BGH nunmehr ausdrücklich fest, dass die Kostendeckelung des §97a UrhG ausschliesslich bei urheberrechtlichen Abmahnungen Anwendung finden kann, die ab dem 1. September 2008 ausgesprochen wurden!

    Ausgesuchte Entscheidungen zum §97a II UrhG:

  • Markenanmeldung des Monats: Firma trägt „@“ als Marke ein

    Markenanmeldung des Monats: Firma trägt „@“ als Marke ein

    Das wird dem jungen Weinheimer Unternehmen sicherlich einiges Aufsehen bescheren: Unter der Registernummer 302012038338 hat man beim Marken- und Patentamt das „@“-Symbol als Wortmarke eintragen lassen, wobei die Widerspruchsfrist jetzt noch läuft. Die Marke ist dabei für verschiedene Klassen eingetragen: Neben eher abenteuerlichen Klassen wie Klasse 29 (Fleisch, Fisch…) und Klasse 30 (Kaffee, Tee, Kakao..) auch in der Attraktiven Klasse 25 die Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen umfasst.

    Droht nun die nächste Abmahnwelle? Wohl nicht. Nochmals zur Erinnerung: Nicht jegliche Verwendung einer eingetragenen Marke führt zu einer berechtigten Abmahnung. Es kommt vielmehr am Ende auf die (1) markenmäßige Verwendung und (2) Verwechslungsgefahr an. Ausserhalb der benannten Klassen wird man dabei keine Probleme erleben. Da hier keine Klasse rund um Dienstleistungen oder das digitale Leben an sich betroffen ist, muss man sich keine Sorgen machen.

    Anders wäre es vielleicht dann, wenn man halt ein T-Shirt oder eine Basecap bedrucken möchte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Kennzeichenkraft dieser Marke – sofern sie das Widerspruchsverfahren überlebt – wohl am Ende eher schwach sein sein wird. Letztlich muss man die Rechtsprechung des BGH im Kopf haben, was die Verwendung bekannter Symbole auf T-Shirts angeht (I ZR 92/08 hinsichtlich des Schriftzugs „DDR“ und I ZR 82/08 bei „CCCP“). Dieser hatte in solchen Fällen bereits die markenmäßige Verwendung verneint. Der BGH hierzu seinerzeit:

    Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge „CCCP“ nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen.

    Ich denke, genauso wird man es wohl beim „@“-Symbol sehen können.

    Zum Thema bei uns:

  • BGHSt 7, 363 – Lederriemenfall

    Das Kernproblem hier: Vorsatz. Wenn der Eintritt eines Erfolges für jemanden unerwünscht ist, so kann er ihn dennoch billigen. Das Urteil bringt es zum Ende hin in diesem Satz verständlich zum Ausdruck:

    Im Rechtssinne billigt er diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. wofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will.

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