Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.02.2011 (1 M 6.11) festgestellt, dass ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten auch bei einem Radfahrer, der keine Fahrerlaubnis hat, zwingend bei einer BAK von 1,6 Promille aufwärts einzuholen ist. Insofern widerspricht das OVG einem früheren Beschluss des OVG Koblenz (10 B 10930/09) aus dem Jahr 2009, das in diesem Fall eine unverhältnismäßigkeit annahm, mit dem OVG Berlin-Brandenburg ist
die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs; diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ebenso wie diejenige mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt […] Auf die mit dem Fahrrad verbundene, im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug geringere Betriebsgefahr kann sich der Antragsteller deshalb nicht mit Erfolg berufen. Im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential ist zudem […] eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, nicht geboten
Zum Thema auch:
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