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  • Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen kursieren: Google Analytics, Datenschutzerklärung, Speicherung von IP-Adressen

    In der Vergangenheit habe ich einige Abmahnungen im Bereich des Datenschutzes – aus verschiedenen Quellen – zur Kenntnis genommen, die man durchaus mitunter als Zweifelhaft bezeichnen darf. Darüber hinaus lese ich aktuell davon, dass weitere Kollegen von derartigen Abmahnungen (wiederum aus anderen Quellen) berichten, Grund genug ein paar allgemeine Zeilen dazu zu verfassen.

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  • Werberecht: Zur Gestaltung von Werbeanzeigen – Gesellschaftsform muss benannt sein

    Bei Werbung gilt die „versteckte“ Impressumspflicht des §5a III UWG:

    Werden Waren oder Dienstleistungen […] so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich […] die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

    Anders als der Gesetzestext suggerieren mag, sind damit nicht nur konkrete Angebote gemeint, die einen unmittelbaren Vertragsschluss ermöglichen! Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so informiert wird, dass er für sich bereits den Entschluss zum Kauf fassen kann. Das Ergebnis ist, dass zunehmend eine Art Impressumspflicht bei Werbung entsteht.
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  • Selbstbedienungskasse „getäuscht“: Diebstahl und kein Computerbetrug

    Das OLG Hamm (5 RVs 56/13) hat eine Frage entschieden, die durchaus interessant ist – aber in der Praxis kaum Bedeutung haben wird: Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn jemand eine Selbstbedienungskasse „täuscht“ indem er den einen Artikel einscannt, den anderen dafür aber mitnimmt – ist dies ein Diebstahl oder ein Computerbetrug?

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  • Newsletter und SPAM: Was ist rechtlich zu beachten?

    Newsletter und SPAM: Was ist rechtlich zu beachten?

    Werberecht, Newsletter und SPAM: Zum Thema Newsletter und „Spam“ gibt es inzwischen einige Unsicherheit, zahlreiche Urteile und Meinungen. Wer einen Newsletter versenden möchte, hat einige rechtliche Fallstricke zu beachten – und wenn dann doch auf einmal aus dem Newsletter eine „Spam-Mail“ wird, drohen die Abgabe einer Unterlassungserklärung und beachtliche Kosten durch eine Abmahnung.

    Im Folgenden einige ausgewählte Entscheidungen und Hinweise zum Thema Newsletter und SPAM von Rechtsanwalt Jens Ferner. In unserer Kanzlei werden Unternehmen und Werbeagenturen zur Thematik Werberecht und Newsletter beraten.

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  • Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Was ändert sich nun wirklich?

    Der Bundesrat hat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ durchgewunken (zu finden hier). Nachdem nunmehr die endgültige Fassung feststeht kann sich der Frage gewidmet werden, was dieser Gesetzentwurf für die Zukunft der Abmahnungen bedeuten kann. Von besonderer Relevanz ist dabei immer die Frage der Prozesskosten im Falle eines Rechtsstreits.

    Zur Verdeutlichung: Wenn Abmahnungen eindeutig berechtigt sind, wird man regelmäßig die Angelegenheit sauber abschliessen. Wenn dagegen eine Abmahnung eindeutig unberechtigt bzw. rechtswidrig ist, wird man sie zurückweisen. Das Problem ist, dass man nicht selten gerade keinen eindeutigen Fall hat – da ist dann in der Sache die Abmahnung vielleicht berechtigt, es steht aber der Verdacht des Rechtsmissbrauchs im Raum. Oder es steht zwar kein Rechtsmissbrauch im Raum, dafür ist in der Sache sehr schwierig, ob wirklich ein abzumahnender Rechtsverstoss im Raum steht.

    Die Prozesskosten im Falle eines Rechtsstreits geben dann nicht selten Anreiz, sich zähneknirschend auf einen Vergleich einzulassen, den man eigentlich nicht will. Kostenbeispiele:

    • In urheberrechtlichen Sachen ist man relativ problemlos bei einem Streitwert von 10.000 Euro – das entspricht in 1. Instanz einem Prozesskostenrisiko von ca. 1.600 Euro. Ein Vergleich von 300 Euro erscheint da schnell in anderem Licht, wenn man sich ohne brauchbare Prognose streitet.
    • In wettbewerbsrechtlichen Sachen ist man dagegen relativ schnell bei ca. 20.000 Euro (aufwärts), was einem Prozesskostenrisiko von ca. 2.200 Euro entspricht. Vergleiche um die 500 Euro lassen sich meistens problemlos erzielen.

    Durch das nun kommende „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ soll sich das ändern.
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  • Wettbewerbsrecht: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/13) hat sich mit dem Thema „Gegenabmahnung“ beschäftigt. Eine solche gibt es gerade im Wettbewerbsrecht hin und wieder, wenn jemand abgemahnt wurde und auf Grund dieser Abmahnung prüft bzw. prüfen lässt ob der eigentliche Abmahner seinerseits in Anspruch genommen werden kann. Dieses verbreitete Prozedere ist nicht grundsätzlich problematisch, wie das OLG Hamm seinerseits zu Recht feststellte:

    Denn derlei „Retourkutschen“ sind grundsätzlich nicht ohne weiteres missbräuchlich. Die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anstoß für die sodann ausgesprochenen Abmahnungen spricht für sich genommen nicht zwingend für ein Vorgehen aus sachfremden Motiven. Selbst wenn das Vorgehen der Beklagten Auslöser für das Handeln des Klägers gewesen sein mag, sagt dieser Umstand nichts über die mit den Abmahnungen verfolgten Motive aus […]

    Gleichwohl können sich handfeste Indizien für einen Rechtsmissbrauch ergeben. Diese sind mit dem OLG zusammengefasst:

    • Die Ankündigung, die „Höchstgrenze“ bei den geltend zu machenden Kosten mit der Abmahnung auszuschöpfen. Sprich, wenn man schon signalisiert, dass ein Maximum an Schaden geltend gemacht werden soll.
    • Wenn die Frist für Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung gleich datiert ist – und dabei extrem kurz angesetzt ist.
    • Aufbau einer Drohkulisse, bei der letztlich die Kosten im Gesamtbild dominieren.
    • Das gerichtliche verfolgen erst kurz vor der Verjährung.
    • Zu guter Letzt: Die Ankündigung, dass man sich Kosten ersparen kann, indem man die Ansprüche aus den Forderungen gegeneinander aufrechnet.

    Wie immer kommt es am Ende auf das Gesamtbild an, wobei der „Gegenabmahner“ im vorliegenden Fall besonders dumm vorging, da er ständig seine Schritte vor der Abmahnung noch lange kommentiert hat. Weiterhin verbleibt es dabei, dass eine Gegenabmahnung nicht per se rechtsmissbräuchlich ist – es aber durchaus sein kann, wenn nämlich nicht mehr der Wettbewerb im Vordergrund steht.

  • Haftung der Werbeagentur bei Erstellung einer Webseite

    Haftung der Werbeagentur bei Erstellung einer Webseite

    Es ist so selbstverständlich – sollte man meinen: Wer sich für seine erbrachte Leistung entlohnen lässt, sollte bei der Bemessung seines Lohns auch immer im Auge haben, welche dauerhaften Risiken bestehen, die ggfs. aufgefangen werden müssen. Mich erschrickt dabei zunehmend, wie viele Agenturen oder Einzelunternehmer Designs oder ganze Webseite entwerfen und dabei schlicht unrealistisch abrechnen.

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  • Auftragsverarbeitung: Kurze Hinweise und Muster einer Auftragsdatenverarbeitung

    Auftragsverarbeitung: Die Auftragsverarbeitung (früher im BDSG noch „Auftragsdatenverarbeitung“) ist inzwischen durchaus bekannt: Wenn jemand einen anderen Beauftragt, für ihn Daten zu verarbeiten, greift die Auftragsverarbeitung nach DSGVO.

    Durch diese Regelung wird die Datenverarbeitung auf der einen Seite vereinfacht: Im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung wird der eigentlich als „Dritte“ zu betrachtende Verarbeiter quasi eine Einheit mit dem Auftraggeber. Es liegt keine datenschutzrechtlich relevante „Übermittlung an einen Dritten“ vor, die eigentlich die Einwilligung des Betroffenen verlangen würde. Arbeitsprozesse werden somit effizienter. Auf der anderen Seite ist die Situation für den Betroffenen einfacher, er kann sich nämlich weiterhin an den Auftraggeber wenden um seine Rechte geltend zu machen – der Auftraggeber darf den Betroffenen nicht an den Auftragnehmer verweisen.

    Doch es gibt Fallstricke – ein kurzer Überblick.

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  • §5a Abs.3 UWG: Irreführung im Wettbewerbsrecht durch Vorenthalten wesentlicher Information

    Irreführung durch Unterlassen: Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält – dazu gehört auch das Vorenthalten notwendiger Informationen zur Identität eines Anbieters.

    Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (6 U 28/12) hat festgestelllt, dass jede Werbeanzeige quasi ein Impressum beinhalten soll. Hintergrund ist §5a III UWG, der bei dem Angebot von Waren gewisse Pflichtinformationen vorsieht, deren Weglassen als Irreführen durch Unterlassen gewertet wird, so auch „die Identität und Anschrift des Unternehmers“. Ausgangspunkt ist die Frage, wann ein Geschäft abgeschlossen werden kann. Ein Überblick.

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  • Wettbewerbsrecht: Verstoss gegen Regeln der Handwerksordnung kann abgemahnt werden

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 222/11) hat die Bedeutung der Handwerksordnung spürbar gehoben: Er hat ausdrücklich festgestellt, dass ein Verstoss gegen Regelungen der Handwerksordnung durchaus wettbewerbsrechtliche Relevanz haben kann:

    Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Dies kann durchaus dazu führen, dass der stationäre Handel weiter in den Fokus von Abmahnungen gerät. Hier ging es etwa um die Frage, ob gegen das Gebot der „Meisterpräsenz“ verstossen wurde (was nicht der Fall war). Insgesamt ist seit einiger Zeit zu beobachten, dass gerade Verbraucherschutzverbände sich zunehmend dem stationären Handel widmen, speziell im Bereich der Preisangabenverordnung und im Heilmittelrecht, insbesondere bei Apotheken und Anbietern von Hörgeräten & Brillen. Durch die Verbraucherrechtsreform 2014 wird sich die Lage wohl zudem weiter verschlimmern (siehe hier).

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  • Urheberrechtlicher Schutz von AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen können urheberrechtlich geschützt sein: Dabei ist es im wirtschaftlichen Verkehr keine Seltenheit, dass wer AGB benötigt,  gerne solche AGB kopiert, die ein Konkurrent nutzt – was bei dem passt, kann ja so falsch nicht sein. Manchmal werden auch AGB von ganz anderen Anbietern kopiert und „irgendwie“ passend gemacht. Das erste grosse Problem dabei: Was da am Ende rauskommt ist schlichtweg Murks, regelmäßig stümperhaft, hilft nix und schadet nicht selten auch noch, da fehlerhafte AGB im Verbraucherverkehr abgemahnt werden können.

    Hinzu kommt aber der urheberrechtliche Aspekt beim Kopieren von AGB: Ausformulierte AGB können urheberrechtlich geschützt sein, jedenfalls dann, wenn sie sprachlich mit der notwendigen Schöpfungshöhe erstellt sind und sich letztlich erheblich von „Standardwerken“ absetzen (so etwa das OLG Köln, 6 U 193/08 und das Landgericht Köln, 14 O 254/12).

    Beachten Sie dazu auch: Zum urheberrechtlichen Schutz von Vertragsformularen insgesamt.

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  • Fliegender Gerichtsstand bei Filesharing-Abmahnungen

    Der fliegende Gerichtsstand ist immer wieder Gegenstand von Kontroversen. Zur Erinnerung: Nach §32 ZPO ist bei einer unerlaubten Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Bei Internetdelikten ist das quasi … überall. Das Ergebnis ist, dass bei Streitigkeiten nach Urheberrechtsverletzungen der Verletzte sich quasi sein Gericht aussuchen kann. Und damit nicht nur das Gericht mit der genehmen Rechtsprechungstendenz, sondern zugleich auch sonstige Kosten, wie Reisekosten, in die Höhe treiben kann.

    Während bis Ende 2012 bundesweit von der Rechtsprechung – mit vereinzelten Ausreißern – eher keine Kritik am „fliegenden Gerichtsstand“ bei Klagen nach Filesharing-Abmahnungen kam, hat sich dies im Jahr 2013 geändert. Ein Hoffnungsschimmer?

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  • Mobiler Internetzugang: Abrechnung in 10kb Blöcken sittenwidrig

    Das Amtsgericht Bingen (22 C 225/11) hat einen interessanten Hinweis gegeben: Die Abrechungsmodalität eines Providers, der damit geworben hat, dass man 6 cent pro 10 Kilobyte zahlen muss, begegnete beim Gericht Bedenken hinsichtlich einer möglichen Sittenwidrigkeit. Das Problem: Man verbraucht regelmäßig so viel an Daten, dass der Verbraucher gar nicht überschauen kann, was ihn erwartet. Und man greift auch zu Recht den Vergleich zu Flatrates auf: Die sind nämlich erheblich günstiger im direkten Vergleich. Und dabei so viel Günstiger, dass die Abrechnung im 10kb-Block vollkommen überzogen erscheint:

    Vorrangig erachtet das Gericht den Einwand der Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, als erheblich. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass eine Flatrate eine Pauschalvergütung darstellt, die auch dann anfällt, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden, bleibt ein Vergleich zulässig. Denn die Abrechnungsweise nach 10-Kilobyte-Einheiten signalisiert, dass dies eine übliche Datenmenge bei einem Zugriff auf das Internet wiedergibt. Tatsächlich liegt der Datendurchsatz jedoch bei Internetzugriffen regelmäßig bei einem Vielfachen hiervon, bei Datendownloads oft im Megabyte-Bereich, ohne dass dies für den Nutzer erkennbar ist. Diesem wird durch die unrealistisch geringe Datenmenge pro Preiseinheit vorgegaukelt, dass die Kosten für einen Zugriff auf das Internet vergleichbar sind dem Verschicken einer SMS. Dass dies unrealistisch ist zeigt sich bereits in den eigenen Internetflatrates der Fa. …-GmbH, die für eine Flatrate mit einem Volumen von 150 Megabyte (= 153.600 Kilobyte !) gerade einmal eine Aufpreis von 10 Euro verlangt.

  • E-Mail-Postfach nicht erreichbar: 5.000 Euro Schadensersatz

    Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 U 4/13) hat eine Entscheidung getroffen, die aufhorchen lässt: Jemand konnte bei seinem Mailanbieter ganze 7 Tage (vom 21. bis zum 26.07.) seine Mails nicht abrufen. Der Grund lag in „in der Sphäre des Providers liegenden technischen Gründen“, was im Urteil leider nicht näher spezifiziert wird. Während dieser Zeit erhielt der Betroffene und spätere Kläger eine Mail, mit der ein vorher abgesprochener Vertrag bestätigt wurde. Aber: Der Vertrag, der eine Zahlung von 7.000 Euro vorsah, war unter eine Bedingung gestellt, nämlich die Zustimmung eines Dritten anlässlich eines Ortstermins. Per Mail wurde der Termin kurzfristig mitgeteilt und dann nicht wahrgenommen, woraufhin ein anderer Anbieter beauftragt wurde – der Vertrag war dahin, damit auch die 7.000 Euro. Hierauf klagte der enttäuschte Unternehmer nun. Und bekam Großteils Recht.
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  • Filesharing-Abmahnung: Abwesenheit des Anschlussinhabers spielt keine Rolle

    Immer wieder möchten sich Betroffene einer Filesharing-Abmahnung damit verteidigen, dass man ja gar nicht zum angeblichen Tatzeitpunkt zu Hause war. Das Landgericht Köln (28 O 306/11) hat nochmals in einer aktuelleren Entscheidung klargestellt, dass dies nicht hilft, „da die Teilnahme an einer Tauschbörse eine körperliche Anwesenheit während des gesamten Vorganges nicht voraussetzt“. Insofern sollte man vorsichtig sein, wenn man sich alleine damit verteidigen möchte, dass man (nachweislich) gar nicht zu Hause war.