Strafrechtliche Verantwortung für die Hinterziehung von Antidumpingzöllen

In der einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (1 StR 217/10) befasste man sich mit der Thematik der , speziell im Kontext der strafrechtlichen Verantwortung für die Hinterziehung solcher Zölle.

Der BGH betonte, dass die Hinterziehung von Antidumpingzöllen, die als Einfuhrabgaben gelten, strafbar ist, selbst wenn diese Maßnahmen einem zeitlich begrenzten wirtschaftspolitischen Ziel dienen, nämlich der Bekämpfung von Dumpingpraktiken. Dies wird in der Strafnorm des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) erfasst, die die Verkürzung von Einfuhrabgaben unter Strafe stellt. Es geht also primär nicht um die Beteiligung am Dumping selbst, sondern um die falsche Anmeldung und Deklaration bei der Einfuhr, um die Erhebung der anfallenden Zölle zu vermeiden.

Der Sachverhalt

Im Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs drehte sich alles um die strafrechtliche Bewertung der Hinterziehung von Antidumpingzöllen durch eine deutsche Importfirma. Diese Firma hatte Waren aus einem Nicht-EU-Land importiert, wobei für diese Waren Antidumpingzölle fällig waren. Der entscheidende Punkt war, dass die Firma die betreffenden Waren bei der Einfuhr falsch deklarierte, um die hohen Zölle zu umgehen.

Tatsächlicher Hintergrund

Die Firma importierte Waren zu einem Preis, der deutlich unter dem üblichen Marktwert lag. Dieses Vorgehen wird oft als „Dumping“ bezeichnet, bei dem Produkte zu Schleuderpreisen verkauft werden, oft mit dem Ziel, inländische Konkurrenten vom Markt zu verdrängen oder Marktanteile zu erhöhen. Um solches Dumping zu bekämpfen und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, erhebt die Europäische Union Antidumpingzölle auf bestimmte aus Drittländern eingeführte Waren. Im vorliegenden Fall meldete die Firma die Waren bei der Einfuhr nicht korrekt an, um diese Zölle zu umgehen.

Rechtlicher Hintergrund

Antidumpingzölle sind spezielle Zölle, die auf Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden, um Dumpingpraktiken entgegenzuwirken. Die Hinterziehung dieser Zölle fällt unter § 373 der (AO), der den gewerbsmäßigen Schmuggel behandelt. Der BGH hatte zu klären, ob die falsche Deklaration und die damit verbundene Nichtzahlung von Antidumpingzöllen als gewerbsmäßiger Schmuggel strafbar ist.

China und Antidumpingzölle

spielt eine zentrale Rolle in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da der Fall sich spezifisch mit der Hinterziehung von Antidumpingzöllen auf Waren befasst, die aus China importiert wurden.

Der Angeklagte und andere Verantwortliche der betreffenden deutschen Firma wurden beschuldigt, mehr als 1,4 Millionen integrierte elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen aus China eingeführt zu haben. Um die erheblichen Antidumpingzölle zu umgehen, die für solche aus China importierten Waren anfielen, meldeten sie die Waren fälschlicherweise mit einer falschen Warennummer und unter Angabe Vietnams als Ursprungsland an. Die Antidumpingzölle beliefen sich auf 59,5% des Nettopreises, was die wirtschaftliche Motivation hinter der Zollhinterziehung verdeutlicht .

Juristische Problematik

Die Kernfrage war, ob Antidumpingzölle als reguläre Einfuhrabgaben im Sinne des § 373 AO gelten und ob deren Hinterziehung damit als Schmuggel strafbar ist. Der BGH bejahte dies und stellte klar, dass die Schutzfunktion der Antidumpingzölle nicht nur wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, sondern auch strafrechtlich geschützt ist. Das Gericht betonte, dass die Effektivität dieser handelspolitischen Maßnahmen durch die strafrechtliche Verfolgung von Zollvergehen unterstützt wird.


Die Entscheidung

Die Entscheidung hebt hervor, dass Antidumpingzölle nicht ihre Qualität als Einfuhrabgaben verlieren, nur weil sie dazu dienen, Dumpingpraktiken zu bekämpfen. Auch wird klargestellt, dass durch die Androhung von Strafen für die Hinterziehung dieser Zölle keine unzulässigen Handelshemmnisse geschaffen werden, da das Handelshemmnis lediglich in der Erhebung der Zölle selbst liegt, welche nach Artikel VI des Allgemeinen – und Handelsabkommens (GATT 1994) ausdrücklich zulässig sind.

Zusammenfassend betont der BGH, dass das zentrale Ziel der Antidumpingzölle die Bekämpfung wirtschaftspolitischer Ungleichgewichte ist, welche durch Dumpingpreise entstehen. Die strafrechtliche Absicherung dieser Zölle trägt weiterhin zur Effektivität dieser wirtschaftspolitischen Instrumente bei, indem sie sicherstellt, dass die vorgesehenen Abgaben auch tatsächlich erhoben werden können. Diese Rechtsprechung verdeutlicht die komplexe Wechselwirkung zwischen Handelspolitik und Strafrecht und die Rolle der Gerichte bei der Aufrechterhaltung der Integrität wirtschaftspolitischer Maßnahmen.

Fazit

Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob die Handlungen des Angeklagten und seiner Mitverantwortlichen als gewerbsmäßiger Schmuggel unter die Strafbestimmungen des § 373 AO fallen.

Der BGH bestätigte, dass Antidumpingzölle, auch wenn sie spezifisch zur Bekämpfung von Dumpingpraktiken erhoben werden, rechtlich als Einfuhrabgaben gelten und deren Hinterziehung somit strafbar ist. Dies unterstreicht, wie Antidumpingmaßnahmen nicht nur wirtschaftspolitische Instrumente sind, sondern auch durch strafrechtliche Sanktionen geschützt werden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten .

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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