Kategorie: Steuerstrafrecht

  • Grenzen der Haftungsinanspruchnahme bei Cum/Cum-Gestaltungen

    Grenzen der Haftungsinanspruchnahme bei Cum/Cum-Gestaltungen

    Eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 7. März 2025 (Aktenzeichen 6 V 84/24) geht auf die komplexen verfahrensrechtlichen und materiellen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme von Depotbanken für nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer in sogenannten Cum/Cum-Fällen stellen.

    Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Finanzbehörden ergänzende Haftungsbescheide erlassen dürfen, wenn bereits ein Haftungsbescheid für denselben Sachverhalt existiert, aber noch nicht bestandskräftig ist. Das Gericht zeigt dabei nicht nur die verfahrensrechtlichen Hürden auf, sondern wirft auch grundsätzliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit einer solchen Inanspruchnahme auf – insbesondere dann, wenn die Depotbank auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung vertraut hat.

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  • Steuerhinterziehung Gewerbeuntersagung trotz nachträglicher Schuldenbegleichung

    Steuerhinterziehung Gewerbeuntersagung trotz nachträglicher Schuldenbegleichung

    In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. August 2025 (Aktenzeichen 1 L 1890/25) geht es um die strengen Maßstäbe, die an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Unternehmern angelegt werden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Rückführung von Steuerschulden und Sozialabgaben nach einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ausreicht, um eine Gewerbeuntersagung abzuwenden.

    Das Gericht verneint dies und bestätigt damit eine grundsätzliche Linie der Rechtsprechung: Wer durch schwerwiegende Pflichtverstöße seine Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat, kann sich nicht allein durch nachträgliche Compliance wieder als vertrauenswürdig etablieren – zumindest nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

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  • Anonyme Anzeigen und das Steuergeheimnis

    Anonyme Anzeigen und das Steuergeheimnis

    Mit Urteil vom 25. September 2024 (Aktenzeichen 16 K 16096/23) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine grundsätzliche Frage des Steuerverfahrensrechts entschieden. Dürfen Betroffene Einsicht in anonyme Anzeigen nehmen, die gegen sie erstattet wurden? Das Gericht verneint dies und bestätigt damit die strenge Auslegung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO. Mit dieser Entscheidung wird die Abwägung zwischen dem Schutz von Anzeigenerstattern und dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Steuererhebung einerseits und den Informationsinteressen der Betroffenen andererseits deutlich. Das Ergebnis ist überraschend.

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  • Schadensersatz für Steuerberaterfehler auch nach Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)

    Schadensersatz für Steuerberaterfehler auch nach Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)

    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28. März 2025 (Aktenzeichen 5 U 17/24) eine grundsätzliche Frage des Steuerberaterhaftungsrechts entschieden: Kann ein Mandant von seinem Steuerberater die Erstattung einer Zahlung verlangen, die er im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleistet hat, um ein Steuerstrafverfahren zu beenden? Das Gericht bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und setzt damit klare Maßstäbe für die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, die zur Abwendung strafrechtlicher Risiken getätigt werden.

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  • Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Wenn wirklich alles schiefgelaufen ist, insbesondere in finanzieller Hinsicht, kann die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit im Raum stehen. Selbst wenn noch Potenzial zur Verhinderung einer Gewerbeuntersagung im Raum stünde, machen viele Betroffene frühzeitig (weitere) Fehler, mit denen die Unzuverlässigkeit und in Konsequenz dann die Gewerbeuntersagung, geradezu untermauert werden. Ein besonders kritischer Punkt ist dabei die Unzuverlässigkeit auf Grund von begangener Steuerhinterziehung(en).

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  • Offshore-Datenankauf in NRW: Verwertbar trotz heikler Herkunft

    Offshore-Datenankauf in NRW: Verwertbar trotz heikler Herkunft

    Nordrhein-Westfalen nutzt den aktuellen Ankauf eines mehr als ein Terabyte großen Datenträgers mit Offshore-Strukturen als nächsten großen Schlag gegen grenzüberschreitende Steuerhinterziehung. Die bisherige Rechtsprechung legt dabei nahe, dass die so erlangten Informationen sowohl steuerlich als auch strafprozessual grundsätzlich verwertbar sein werden. Zugleich bleibt die Diskussion um die Grenzen fairer Verfahrensgestaltung, die Zurechnung privaten Datendiebstahls zum Staat und mögliche „mosaikartige“ Entwicklungen in Richtung eines zukünftigen Verwertungsverbots hochaktuell.​

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  • Verjährung von Steuerstraftaten (BGH 2025)

    Verjährung von Steuerstraftaten (BGH 2025)

    Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2025 (1 StR 445/24) klärt zentrale Fragen zur Verjährung von Steuerstraftaten, insbesondere bei unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften. Der 1. Strafsenat setzt dabei neue Maßstäbe für die Bestimmung des „großen Ausmaßes“ eines Steuervorteils und präzisiert den Beginn der Verjährungsfrist. Die Entscheidung zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen Steueroptimierung und Steuerhinterziehung sein kann – und welche Konsequenzen sich daraus für die strafrechtliche Verfolgung ergeben.

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  • Softwareentwicklung und Zollwert: Immaterielle Leistungen steigern Warenwert

    Softwareentwicklung und Zollwert: Immaterielle Leistungen steigern Warenwert

    Ein älteres, gleichwohl interessantes Urteil des Finanzgerichts München (AZ 14 K 2609/18) zeigt, wie komplex die Bewertung von Software im Rahmen der Zollabfertigung sein kann. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Entwicklungskosten für Software, die ein Importeur einem drittländischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung stellt, dem Zollwert der eingeführten Ware hinzugerechnet werden müssen. Die Entscheidung des Gerichts, gestützt auf eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, klärt wichtige Grundsätze für die zollrechtliche Behandlung immaterieller Leistungen – und unterstreicht, dass auch Software einen wirtschaftlichen Wert darstellen kann, der bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen ist.

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  • Steuergestaltung und Scheingeschäfte

    Steuergestaltung und Scheingeschäfte

    Steuerliche Optimierung ist ein legitimes Anliegen unternehmerischen Handelns – doch wo endet die zulässige Gestaltung, und wo beginnt das Scheingeschäft? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 19. November 2025 (XII ZR 106/23) eine Konstellation entschieden, die diese Frage auf den Punkt bringt: Kann eine Spendenzusage an einen gemeinnützigen Mieter als verdeckte Mietminderung gewertet werden, und geht eine solche Verpflichtung automatisch auf den Grundstückserwerber über?

    Die Entscheidung klärt nicht nur die Grenzen zwischen zivilrechtlicher Wirksamkeit und steuerlicher Motivation, sondern unterstreicht auch die strengen Maßstäbe für den Eintritt in mietvertragliche Pflichten nach § 566 BGB. Besonders relevant ist der Fall für Investoren, die gewerblich vermietete Immobilien erwerben, und für gemeinnützige Organisationen, die auf Spenden angewiesen sind.

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  • Schwarzgeldvereinbarung macht Vertrag nichtig

    Schwarzgeldvereinbarung macht Vertrag nichtig

    Schwarzgeldabreden sind nicht nur ein steuerrechtliches Problem, sondern können auch zivilrechtlich weitreichende Folgen haben. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil vom 26. August 2025 (BeckRS 2025, 27663) entschieden, dass ein Architektenvertrag insgesamt nichtig ist, wenn die Parteien auch nur für einen Teil der Leistungen eine Schwarzgeldzahlung vereinbaren. Die Entscheidung zeigt, wie streng die Gerichte mit solchen Absprachen umgehen – und warum selbst nachträgliche Rechnungen die Nichtigkeit nicht heilen können.

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  • Großrazzia der Europäischen Staatsanwaltschaft: 48 Millionen Euro Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen aufgedeckt

    Großrazzia der Europäischen Staatsanwaltschaft: 48 Millionen Euro Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen aufgedeckt

    Gestern, am 24. Oktober 2025, führte die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO oder auch EUSta) eine groß angelegte Razzia in sieben Ländern durch, um einen mutmaßlichen Steuerbetrug im Umfang von 48 Millionen Euro zu untersuchen. Im Fokus steht ein organisiertes Netzwerk, das seit 2018 mithilfe von Briefkastenfirmen in mehreren EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich systematisch Mehrwertsteuer hinterzogen haben soll.

    Beachten Sie: Ich kommentiere im BeckOK-StPO ausgewählte RISTBV-Normen zu Arbeitsweise und Kompetenz der europäischen Staatsanwaltschaft.

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  • Beweiswürdigung wenn der einzige Belastungszeuge fehlt

    Beweiswürdigung wenn der einzige Belastungszeuge fehlt

    Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, 206 StRR 227/25) hat in aktueller Entscheidung die hohen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen präzisiert, in denen der einzige Belastungszeuhe fehlt: Das Urteil hebt das Urteil des Landgerichts München I auf und verweist die Sache zurück, weil die Beweiswürdigung Lücken aufwies, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verletzten.

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  • Strafrechtliche Haftung für berufsneutrale Handlungen

    Strafrechtliche Haftung für berufsneutrale Handlungen

    Wenn Rechtsgutachten zur Beihilfe werden: Rechtsanwälte und Steuerberater agieren als unabhängige Berater in einem komplexen rechtlichen Umfeld. Ihre Aufgabe besteht darin, Mandanten rechtlich zu begleiten und ihnen Wege aufzuzeigen, wie sie ihre Interessen im Rahmen der Legalität durchsetzen können. Doch was passiert, wenn ein Gutachten nicht nur rechtliche Unsicherheiten klären soll, sondern gezielt dazu dient, steuerliche Gestaltungsmodelle zu legitimieren, die auf Täuschung basieren?

    Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025 (1 StR 484/24) auseinander. Die Entscheidung beleuchtet die strafrechtliche Verantwortung von Beratern, die durch unrichtige oder unvollständige Rechtsgutachten Steuerhinterziehungen ermöglichen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen vertretbaren Rechtsauffassungen und vorsätzlicher Irreführung – ein Thema, das in der Praxis oft kontrovers diskutiert wird.

    Ich beschäftige mich im Rahmen der Managerhaftung regelmäßig mit Fragen der Haftung beratender Berufe. So habe ich auch einen Beitrag zur Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit geschrieben, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4

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  • Steuerstrafrecht: Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten

    Steuerstrafrecht: Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten

    Steuerhinterziehung ist ein klassisches Delikt des Wirtschaftsstrafrechts, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch erhebliche vermögensrechtliche Folgen haben kann. Eine dieser Folgen ist die Einziehung von Taterträgen, die das Gesetz als Abschöpfungsinstrument versteht. Doch wer genau haftet für die ersparten Steuern, wenn Ehegatten gemeinsam handeln, aber nur einer von ihnen formal als Steuerschuldner auftritt?

    Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Juni 2025 (1 StR 493/24) auseinander. Die Entscheidung klärt nicht nur die konkurrenzrechtliche Bewertung bei mittelbarer Täterschaft, sondern vor allem die Voraussetzungen der Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen führen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen formeller Steuerschuldnerschaft und tatsächlicher Vermögensbereicherung – ein Thema, das in der Praxis oft zu Unsicherheiten führt.

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  • Einziehung von Taterträgen bei Bestechung

    Einziehung von Taterträgen bei Bestechung

    WIrtschaftsrechtliche Dimension der Korruption: Korruption ist nicht nur ein moralisches, sondern vor allem ein wirtschaftliches Problem. Sie untergräbt das Vertrauen in staatliche Institutionen, verzerrt den Wettbewerb und verursacht erhebliche finanzielle Schäden. Doch wie lässt sich sicherstellen, dass die Täter nicht von ihren Straftaten profitieren? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die die Einziehung von Taterträgen in einem Bestechungsfall betrifft. Das Urteil vom 9. Juli 2025 (1 StR 475/23) zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen legalem und illegalem Vermögenszuwachs sein kann – und wie die Rechtsprechung versucht, die Abschöpfung von Tatgewinnen präzise zu gestalten.

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