BFH zur Leichtfertigen Steuerverkürzung in der Grunderwerbsteuer

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 2023 (II R 35/20) liefert wichtige Erkenntnisse zum Thema leichtfertige Steuerverkürzung bei unterlassener Anzeige im Rahmen der Grunderwerbsteuer.

Sachverhalt

Im Fokus stand die Frage, ob im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen, die eine Anteilsvereinigung an einem grundstücksbesitzenden Unternehmen bewirken, das Unterlassen der Anzeige der Schenkung eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellt.

Entscheidung des BFH

  1. Anzeigepflichten im Grunderwerbsteuerrecht: Die Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG für Beteiligte und Notare sind objektiver Natur und unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten.
  2. Leichtfertige Steuerverkürzung: Die Festsetzungsverjährung im Rahmen der Grunderwerbsteuer folgt dem Ordnungswidrigkeitenrecht, wobei ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab anzulegen ist. Für die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist entscheidend, ob die betroffene Person nach ihren individuellen Fähigkeiten in der Lage war, den Sorgfaltspflichten zu genügen.
  3. Umkehrung der Beweislast: Der BFH hebt hervor, dass im Falle unzureichender Informationen oder fehlender Kenntnisse über steuerliche Pflichten, eine Verpflichtung besteht, sich bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht, dass bei der Grunderwerbsteuer die Verpflichtung besteht, sich über die Anzeigepflichten genau zu informieren. Unkenntnis oder Unwissenheit schützt nicht vor den Konsequenzen der Steuerverkürzung.

Fazit

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass bei der Beurteilung von leichtfertiger Steuerverkürzung ein individueller Maßstab anzulegen ist, der auf den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Steuerpflichtigen basiert. Im Bereich der Grunderwerbsteuer erfordert dies eine erhöhte Aufmerksamkeit und genaue Kenntnis der steuerlichen Pflichten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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