BFH zur Leichtfertigen Steuerverkürzung in der Grunderwerbsteuer

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 2023 (II R 35/20) liefert wichtige Erkenntnisse zum Thema leichtfertige Steuerverkürzung bei unterlassener Anzeige im Rahmen der Grunderwerbsteuer.

Sachverhalt

Im Fokus stand die Frage, ob im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen, die eine Anteilsvereinigung an einem grundstücksbesitzenden Unternehmen bewirken, das Unterlassen der Anzeige der Schenkung eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellt.

Entscheidung des BFH

  1. Anzeigepflichten im Grunderwerbsteuerrecht: Die Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG für Beteiligte und Notare sind objektiver Natur und unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten.
  2. Leichtfertige Steuerverkürzung: Die Festsetzungsverjährung im Rahmen der Grunderwerbsteuer folgt dem Ordnungswidrigkeitenrecht, wobei ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab anzulegen ist. Für die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist entscheidend, ob die betroffene Person nach ihren individuellen Fähigkeiten in der Lage war, den Sorgfaltspflichten zu genügen.
  3. Umkehrung der Beweislast: Der BFH hebt hervor, dass im Falle unzureichender Informationen oder fehlender Kenntnisse über steuerliche Pflichten, eine Verpflichtung besteht, sich bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht, dass bei der Grunderwerbsteuer die Verpflichtung besteht, sich über die Anzeigepflichten genau zu informieren. Unkenntnis oder Unwissenheit schützt nicht vor den Konsequenzen der Steuerverkürzung.

Fazit

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass bei der Beurteilung von leichtfertiger Steuerverkürzung ein individueller Maßstab anzulegen ist, der auf den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Steuerpflichtigen basiert. Im Bereich der Grunderwerbsteuer erfordert dies eine erhöhte Aufmerksamkeit und genaue Kenntnis der steuerlichen Pflichten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.

⚡ Cached with atec Page Cache