Schlagwort: Amtshilfe

Unter Amtshilfe versteht man die Unterstützung einer Behörde oder Institution durch eine andere, um eine Aufgabe oder ein Ziel zu erreichen, das in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Amtshilfe ist ein wichtiger Grundsatz des deutschen Rechtssystems und findet in verschiedenen Bereichen Anwendung, z.B. im Strafrecht, im Verwaltungsrecht oder im Steuerrecht.

Im Strafrecht kann Amtshilfe bedeuten, dass eine Polizeidienststelle eine andere Polizeidienststelle oder eine andere staatliche Stelle, wie z.B. den Zoll, um Unterstützung bittet, um eine Straftat aufzuklären oder einen Verdächtigen festzunehmen.

Im Verwaltungsrecht kann Amtshilfe bedeuten, dass eine Behörde die Unterstützung einer anderen Behörde benötigt, um eine ihr übertragene Aufgabe zu erfüllen. Beispielsweise kann eine Baubehörde eine andere Behörde um Amtshilfe ersuchen, um eine bestimmte Baustelle zu überwachen oder eine Genehmigung zu prüfen.

Im Steuerrecht kann Amtshilfe bedeuten, dass eine Finanzbehörde die Unterstützung einer anderen Behörde benötigt, um Steuerhinterziehung oder -umgehung aufzudecken. Die Finanzbehörde kann z.B. die Polizei oder den Zoll um Amtshilfe bitten, um Informationen zu sammeln und Beweise zu sichern.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)

    UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)

    Am 8. August 2024 haben die Vereinten Nationen nach intensiven Verhandlungen den Text für ein neues, globales Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Dieses Abkommen markiert einen bedeutenden und damit auch durchaus kritischen Schritt in der internationalen Zusammenarbeit gegen kriminelle Aktivitäten im digitalen Raum.

    Was nun im Jahr 2024 noch ein Verhandlungstext war, ist seit Herbst 2025 ein unterschriebener völkerrechtlicher Vertrag – und damit für Strafverteidigung und IT-Recht keine ferne Brüsseler oder New Yorker Angelegenheit mehr, sondern eine konkrete Perspektive grenzüberschreitender Datenherausgabe. Die UN-Generalversammlung verabschiedete das Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität am 24. Dezember 2024 mit der Resolution 79/243. Seither hat sich entscheidend etwas bewegt: Der Vertrag wurde am 25. und 26. Oktober 2025 in Hanoi zur Unterzeichnung aufgelegt, weshalb er heute meist schlicht „Hanoi-Konvention“ heißt. In Kraft ist er allerdings noch nicht – und genau in dieser Schwebephase entscheidet sich, wie scharf das Instrument am Ende wird.

    Das Abkommen zielt darauf ab, Straftaten wie illegale Zugriffe auf IT-Systeme, Dateninterferenzen, die Verbreitung von schädlicher Software, Identitätsdiebstahl, Kinderpornografie, und andere Formen von Cyberkriminalität zu verhindern und zu bestrafen. Weiterhin – und hier liegen ganz besondere Gefahren – fördert es den Austausch von elektronischen Beweismitteln und stärkt die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen, einschließlich der gegenseitigen Rechtshilfe und Auslieferung. Das Übereinkommen legt großen Wert auf den Schutz von Opfern und auf Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten, die durch Cyberkriminalität erlangt wurden.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Kommentar bei Beck-Aktuell. Ich habe den Beitrag im Juni 2026 zuletzt aktualisiert.

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  • Aktenübermittlung durch Zivilgericht an die Staatsanwaltschaft

    Aktenübermittlung durch Zivilgericht an die Staatsanwaltschaft

    Die Übersendung von Zivilakten an die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wirft grundsätzliche Fragen nach dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Grenzen des Rechtsschutzes auf. Das Bayerische Oberste Landesgericht (101 VA 85/25) hat ganz aktuell klargestellt, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine solche Aktenübermittlung unzulässig ist, sobald die Maßnahme bereits vollzogen wurde.

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  • Hybride Kriegsführung: Abwehr von Drohnen

    Hybride Kriegsführung: Abwehr von Drohnen

    Drohnen über Dänemark und Deutschland: Im September 2025 sorgten Drohnen erneut für Schlagzeilen, als der dänische Flughafen Aalborg den Luftraum für knapp eine Stunde sperren musste und Flüge ausfielen. Die dänische Regierung spricht von hybriden Angriffen, die Angst verbreiten sollen. Auch in Deutschland werden seit dem Ukraine-Krieg vermehrt russische Drohnen gesichtet, die militärische Transportrouten und NATO-Stützpunkte ausspionieren. Beide Länder verstärken ihre Abwehrmaßnahmen – doch wer darf Drohnen eigentlich abschießen, und unter welchen Voraussetzungen?

    Die jüngsten Vorfälle zeigen, wie Drohnen zu Werkzeugen hybrider Kriegsführung werden. Während Dänemark plant, neue Technologien zur Erkennung und Neutralisierung einzuführen, stellt sich die Frage: Wie weit dürfen Abwehrmaßnahmen gehen, und wer ist dafür zuständig?

    Hinweis: In meinem Aufsatz „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich Fragen zu den juristischen Auswirkungen hybrider Kriegsführung auf den Grund.

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  • Karussell-Mehrwertsteuerbetrug: Gemeinsame Aktion von Eurojust und Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO)

    Karussell-Mehrwertsteuerbetrug: Gemeinsame Aktion von Eurojust und Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO)

    Eurojust teilt mit, erstmals eine von EPPO geleitete Operation gegen Karussell-Mehrwertsteuerbetrug unterstützt zu haben. Die Aktion verdeutlicht, wie sich zunehmend auf europäischer Ebene eine leitende Strafverfolgung entwickelt, auch wenn auf nationaler Ebene am Ende die „Behörden vor Ort“ tätig werden. Die Verzahnung von nationaler und europäishcer STaatsanwaltschaft ist dabei klar geregelt, u.a. in der RISTBV gibt es hierzu Orientierung.

    Hinweis: Ich kommentiere die Ziffern 301 („Strafsachen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen“) und 302 („Amtshilfe bei Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft“) der RISTBV im BeckOK-StPO.

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  • Einsicht in Strafakte durch Finanzamt

    Dass das Finanzamt faktisch einen Anspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft hat, Einsicht in laufende STrafakten zu nehmen, hat das BayObLG mit Beschluss vom 20.12.2021 (203 VAs 389/21) klargestellt:

    Das Finanzamt … als öffentliche Stelle hat gegenüber der Staatsanwaltschaft … einen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziffer 1 EGGVG.

    a) Nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO dürfen Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen erteilt werden, soweit diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die erbetenen Auskünfte können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erteilt werden (§ 478 StPO).

    Die Staatsanwaltschaft darf die Auskünfte auch aufgrund einer „besonderen Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 EGGVG, die „dies vorsieht oder zwingend voraussetzt“, erteilen.

    b) Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Ermittlung des dem Besteuerungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts verpflichtet und hat dazu nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere die ihm bekannten Beweismittel anzugeben, nach § 90 Abs. 2 Satz 1 AO bei – wie hier – auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung sich beziehenden Beweismitteln diese sogar zu beschaffen. Umgekehrt hat das Finanzamt nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und kann sich dazu nach § 92 Satz 1 AO aller erforderlichen Beweismittel bedienen, insbesondere nach §§ 92 Satz 2 Nr. 193 AO Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen oder sich nach §§ 92 Satz 2 Nr. 397 AO Urkunden vorlegen lassen. In diesem Rahmen kann es auch die Staatsanwaltschaft nach § 111 Abs. 1 Satz 1 AO um Amtshilfe ersuchen, wobei die Staatsanwaltschaft insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 105 Abs. 1 AO) und auch das Steuergeheimnis nicht entgegensteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a) AO). Die Finanzbehörde muss sich also nicht darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige freiwillig relevante Dokumente vollständig herausgibt.

    Dies begründet (dem OLG Karlsruhe folgend, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 2 VAs 78/13 …) die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, dem Finanzamt die erbetenen Auskünfte zu erteilen, soweit diese für den Zweck der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Darüber hinaus kann diese Verpflichtung auch auf § 393 Abs. 3 AO gestützt werden (BT-Drs. 16/6290 S. 82), der die Zulässigkeit der Weitergabe strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse von der Staatsanwaltschaft an die Finanzbehörde für das Besteuerungsverfahren zwingend voraussetzt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 2 VAs 78/13 … sowie BFH, Beschluss vom 24.04.2013, Az.: VII B 202/12).

    Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen hat das Finanzamt … dem Grunde nach einen Anspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft … auf Auskunftserteilung.

  • Unterbrechung der Verjährung durch Untersuchungshandlung im Ausland

    Dass eine verjährungsunterbrechende Wirkung mit § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG auch durch die gerichtliche Anfrage bei einer ausländischen Meldebehörde entstehen kann, hat das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 26/22, betont.

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  • Zweites Zusatzprotokoll zur Cybercrime-Convention

    Das Budapester Übereinkommen („Cybercrime-Convention„, CCC) wurde 2001 angenommen und ist nach wie vor von großer Bedeutung und wird ständig weiterentwickelt. Mit dem im Jahr 2019 angestoßenen neuen 2. Zusatzprotokoll wird der Mechanismus des Budapester Übereinkommens weiterhin von großer Bedeutung sein. Er wird die Herausforderungen im Kontext der elektronischen Beweisführung in ausländischen, mehrfachen oder unbekannten Gerichtsbarkeiten effektiver angehen – so die Behörden.

    Am 17. November 2021 nahm das Ministerkomitee des Europarats das zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die verstärkte Zusammenarbeit und die Offenlegung von elektronischen Beweismitteln an. Der EDSB hat eine Stellungnahme dazu abgegeben.

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  • Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen

    Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen

    Wie oft greift der Staat auf Kommunikationsdaten zu? Es gibt eine Berichtspflicht, die durch das Bundesamt der Justiz aufbereitet wird. Hier ergeben sich Informationen dazu, wie sehr der Staat auf Telekommunikation und digitale Dienste zugreift, um Ermittlungen vorzunehmen.

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  • Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch Betreuungsgericht

    Es ist keine Seltenheit, dass Akten eines Betreuungsgerichts von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angefordert werden – die Frage ist nur oft, wie hiermit umzugehen ist, zumal Betreuungsgerichte sich manchmal weigern, die Akten zu übersenden. Das BayOLG (1 VA 33/20) konnte hierzu einige Eckpunkte klarstellen.

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