In einem aktuellen Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 36/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Verfassungsmäßigkeit des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs und dessen Vereinbarkeit mit den Grundrechten entschieden. Dieses Thema hat weitreichende Bedeutung für Steuerpflichtige mit Konten im Ausland.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall klagten die Steuerpflichtigen gegen die Übermittlung ihrer Kontosalden, die von schweizerischen Behörden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weitergegeben wurden. Die Kläger forderten die Löschung dieser Daten und argumentierten, dass ihre Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt seien.
Entscheidung des BFH
- Verfassungsmäßigkeit bestätigt: Der BFH bestätigte die Verfassungsmäßigkeit des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs gemäß § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.
- Kein Verstoß gegen Grundrechte: Der Austausch verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Der Austausch dient der Bekämpfung von grenzüberschreitender Steuerhinterziehung und fördert die Steuerehrlichkeit.
- Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung: Der BFH sah in der Übermittlung der Kontosalden keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte der Kläger. Zudem seien die technischen und rechtlichen Schutzmaßnahmen ausreichend, um das Risiko von Datenschutzverletzungen zu minimieren.
Konsequenzen für Steuerpflichtige
Dieses Urteil bestätigt die Pflicht zur Offenlegung von Kontoinformationen bei internationalen Sachverhalten und unterstreicht die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Transparenz. Es zeigt auf, dass der Schutz vor Steuerhinterziehung ein legitimes Interesse darstellt, das in diesem Kontext die Grundrechte der Betroffenen überwiegt:
Entgegen der Ansicht der Kläger ist für die Zulässigkeit des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs in Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG zur Rasterfahndung (Beschluss des BVerfG vom 04.04.2006 – 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320) nicht zu fordern, dass dieser nur bei einer konkreten Gefahr erfolgen dürfe.
Das BVerfG sah im seinerzeit zu entscheidenden Fall die Notwendigkeit einer konkreten Gefahr, da es andernfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte zur teleologischen Bestimmung der erfassbaren Daten gäbe (…)
Zwar berührt die Übermittlung der Kontensalden –wie oben dargelegt– das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung. Nach der Auffassung des Senats ist die Eingriffsschwelle jedoch gering.
Empfehlungen
- Information und Transparenz: Steuerpflichtige mit internationalen Konten sollten sich über ihre Offenlegungspflichten im Klaren sein.
- Einhaltung von Steuervorschriften: Dieses Urteil betont die Wichtigkeit der Einhaltung nationaler und internationaler Steuervorschriften.
- Rechtliche Beratung: Im Falle von Unklarheiten sollten sich Betroffene an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.
Das Urteil des BFH verdeutlicht die Balance zwischen der Notwendigkeit der Steuertransparenz und dem Schutz der persönlichen Daten im Rahmen des internationalen Austauschs von Kontoinformationen.
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