In einem bemerkenswerten Beschluss vom 13. Juni 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Teile der Revision eines Angeklagten akzeptiert, der zuvor vom Landgericht München I wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden war. Die Revision betraf insbesondere die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
(mehr …)Kategorie: Steuerstrafrecht
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Schätzung hinterzogener Steuern bei Steuerhinterziehung
Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Steuerart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Auch hierzu bedarf es hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen.
Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die für die Bemessung der Steuer maßgeblich sind (Besteuerungsgrundlagen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert auch die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (BGH, 1 StR 229/22 und 1 StR 159/19 Rn. 8).
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Antidumpingzölle und der Handel mit China vor dem Finanzgericht
In den letzten Jahren hat das Thema Antidumpingzölle im Kontext des Handels mit China erheblich an Bedeutung gewonnen. Diese Zölle sind als Schutzmaßnahmen gegen unter Marktpreis angebotene Importe gedacht, die die einheimische Wirtschaft schädigen könnten.
Die deutsche finanzgerichtliche Rechtsprechung hat in zwei interessanten Fällen Stellung bezogen, die sowohl die Komplexität der Materie als auch die Herausforderungen bei der Umsetzung und Überwachung dieser handelspolitischen Instrumente aufzeigen.
(mehr …)Aachen: Bandenmäßige Schwarzarbeit durch Betreiber mehrerer Logistikunternehmen
Das Hauptzollamt in Aachen und die Staatsanwaltschaft Aachen führen seit 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber von mehreren Logistikunternehmen mit Sitz unter anderem in Aachen, Bergheim und Köln.
Hinweis: Die hier exemplarisch aufgenommene Pressemitteilung macht deutlich, wie solche Verfahren laufen! Zum einen, dass es Jahre dauert, bis tatsächlich etwas geschieht. Zum anderen, wie sich in relativ kurzer Zeit erhebliche Summen auftürmen, die dann durch die Staatsanwaltschaft versucht werden, irgendwie zu erlangen. Insbesondere durch einen Vermögensarrest, der zur wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit führt.
(mehr …)Verantwortlichkeit für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (§35 AO)
Nach § 35 AO hat derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich zu erfüllen vermag.
(mehr …)Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten der im Gesetz genannten Deliktsart zu begehen.
(mehr …)Keine Rückforderung von Lohn für Schwarzarbeit
Nach § 817 BGB ist die Rückforderung sittenwidrig oder widerrechtlich erbrachter Leistungen beiderseits ausgeschlossen, wenn beide an dem Geschäft Beteiligten die Sittenwidrigkeit oder Widerrechtlichkeit zur Zeit der Leistung kannten. Dies gilt insbesondere bei Schwarzarbeit: Die Rückforderung eines Geldbetrages scheitert an § 817 Satz 2 BGB, wenn dieser im Rahmen einer Schwarzgeldabrede im Vorgriff auf künftig zu erbringende Leistungen gezahlt wurde, wie das OLG Stuttgart (12 U 190/21) betont.
(mehr …)Verjährungsfrist bei Abgabenhinterziehung
Die Verjährung der Abgabenhinterziehung (§ 16 KAG NI, § 17 KAG NW) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 78 Abs. 3 StGB), so dass die Verjährung grundsätzlich fünf Jahre nach Beendigung der Tat eintritt (BGH, 1 StR 340/22). Zwar gilt § 376 AO, dessen Absatz 1 eine Verjährungsfrist von 15 Jahren vorsieht, in der jeweiligen Fassung gemäß § 16 Abs. 3 KAG NI und § 17 Abs. 1 Satz 2 KAG NW entsprechend. § 376 Abs. 1 Halbsatz 1 AO setzt allerdings bereits nach seinem Wortlaut das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 AO voraus (BGH, 1 StR 340/22).
Solche besonders schweren Fälle sind in § 16 KAG NI, § 17 KAG NW weder unmittelbar noch durch eine – nicht statuierte – Verweisung auch auf § 370 Abs. 3 AO geregelt. Insofern fehlt es an einem tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Anwendung des § 376 Abs. 1 Halbsatz 1 AO. Die Verweise auf § 376 AO laufen gleichwohl nicht leer, da mit der entsprechenden Anwendung des § 376 Abs. 2 AO ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt.
Gewinnermittlung bei Unternehmergesellschaften
Unternehmergesellschaften sind Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 7 Abs. 1 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) (BGH, 1 StR 79/23 und BFH, XI R 29/20). Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs wird ein Gewinn u.a. dann realisiert, wenn ein Wirtschaftsgut durch Veräußerung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und der Steuerpflichtige an dessen Stelle eine Gegenleistung erhält, deren anzusetzender Wert höher ist als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts (BFH, IV R 44/09).
Taterfolg der Steuerverkürzung bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen
Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung – sofern nicht zuvor ein Schätzungsbescheid ergangen ist – in dem Zeitpunkt ein, in dem die Veranlagung bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung erfolgt wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn die zuständige Finanzbehörde die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH, 1 StR 215/21 und 1 StR 79/23).
Auswertung der Pandora Papers durch Hessen hat begonnen
„Die Büchse der Pandora ist geöffnet: Damit richten wir aber keinen Schaden an, sondern kommen den Steuerkriminellen auf die Spur, die mit ihrem egoistischen und verantwortungslosen Handeln der Gemeinschaft schaden. Die Auswertung der Pandora Papers hat begonnen.
Hessen hat das Daten-Leak gekauft und wertet es federführend für ganz Deutschland und auch für Ermittlungsbehörden im Ausland aus. Dabei werden Ermittlerinnen und Ermittler auf viel Übles stoßen – wie es eben mit der mythischen Büchse der Pandora verbunden wird“, sagte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Frankfurt. Zusammen mit Experten der Hessischen Steuerverwaltung gab er Einblicke in die Arbeit der Ermittlungsgruppe OLET (EG OLET) und der Forschungsstelle Künstliche Intelligenz (FSKI), die im Finanzamt Kassel mit der Auswertung zahlreicher Daten-Leaks befasst sind.
(mehr …)Hamburger Steuerfahndung hat erneut Daten von Online-Vermietungsportal
Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt. Damit werden die Bundesländer in die Lage versetzt, die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abzugleichen. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgeberinnen und Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro vor.
Hinweis: Die Presse berichtet, dass es um AirBnB gehen soll. Es ist mit entsprechenden Steuerstrafverfahren zu rechnen. Die EU arbeitet zudem an einer EU-weiten Regulierung, wobei die Daten der Vermieter hier katalogisiert werden sollen. Es macht also Sinn, eigene Tätigkeiten hier „aufzuräumen“.
Hamburg hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Millionen US-Dollar mitgeteilt worden waren, hat in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen Euro geführt.
Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern. (Quelle: Pressemitteilung der Behörde)
Einziehung bei Steuerhinterziehung: verkürzte Steuer als „erlangtes Etwas“
Zwar kann beim Delikt der Steuerhinterziehung die verkürzte Steuer „erlangtes Vermögen“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sein, weil der Täter die Aufwendungen für die entsprechenden Steuern erspart. Allerdings muss sich der Steuervorteil auch im Vermögen des Täters niederschlagen, denn nur dann hat er durch die ersparten (Steuer-)Aufwendungen wirtschaftlich etwas erlangt.
Steuerhinterziehung

Wir sind als Strafverteidiger speziell beim Vorwurf der Steuerhinterziehung tätig und bieten dazu viele Informationen in unserem Blog wobei wir im Steuerstrafrecht als Strafverteidiger tätig sind:
- Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach Steuerhinterziehung
- Wie funktionieren: Cum/Ex und Cum/Cum
- Kassennachschau
- Unversteuerte Zigaretten: Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern
- Umsatzsteuer-Karussellbetrug und Strafbarkeit des Geschäftsführer
- Einziehung bei Steuerhinterziehung I und Einziehung II
- Verkürzung besonderer Steuer: Kaffee und Zigaretten
- Durchsuchung durch den Zoll
- Minder schwerer Fall bei hohem Steuerschaden
- Hawala-System als kriminelle Vereinigung
- Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- Durchsuchung durch die Steuerfahndung
- Schwarzarbeit: „Ohne-Rechnung-Abrede“ macht den Vertrag nichtig
- Verjährung von Steuerstraftaten (BGH 2025)
- Beweisverwertungsverbot und Datenankauf durch Steuerbehörden 2025?
- Verjährung im Steuerstrafrecht
In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ohne zugrunde liegende Leistung vorliegt, ist dies im Hinblick auf die Sonderstellung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG im Steuersystem nicht der Fall, weshalb eine Abschöpfung des Wertes des Taterlöses in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt (BGH, 1 StR 77/23).
Steuerhinterziehung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Wesentlich im Rahmen der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung sind die Besteuerungsgrundlagen – wie aber ist damit umzugehen, wenn ein Angeklagter die genaue Höhe der Umsätze mangels Kenntnis schlicht nicht gestehen kann? In diesem Fall kann geschätzt werden: Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (BGH, 1 StR 505/16 und 1 StR 12/19).
Es sind sodann die Besteuerungsgrundlagen (nicht die Summe an sich!) zu schätzen.
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Umsatzsteuerkarussel: Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers
Beim OLG Karlsruhe (1 (4) Ss 560/14) ging es um die Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH, die an einem „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligt war. Das Amtsgericht hatte den Geschäftsführer noch freigesprochen, weil ihm der notwendige Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.
Er hatte sich damit verteidigt, dass die Steuererklärung über den Steuerberater erfolgte und dass er selber nicht gemerkt habe, für das Umsatzsteuerkarussel instrumentalisiert worden zu sein. Das OLG führt hierzu aus
Wird die Umsatzsteuervoranmeldung durch einen Steuerberater beim Finanzamt eingereicht, bedarf es näherer Feststellungen zur Rollenverteilung zwischen Auftraggeber und Steuerberater und zu dessen Kenntnisstand, ohne die eine rechtliche Beurteilung der Beteiligung des Steuerpflichtigen bzw. der für ihn handelnden Organe (hier: Vorstand einer GmbH) nicht möglich ist.
und hob den Freispruch auf.
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