Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten

Der (1 StR 151/23) hat sich zur Entstehung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten geäußert.

Hintergrund: Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Pflicht im Zusammenhang mit dem Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, mit dem Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder mit der Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehenden Verwahrung, Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt wird. Durch die Verletzung der Gestellungspflicht entsteht die Zollschuld.

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht demnach, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und damit dem Verbrauch, d.h. dem mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang, zugeführt werden konnten (vgl. EuGH, C-26/18 und C-368/21). Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die Einfuhrumsatzsteuer in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem ein Gegenstand unter Verletzung zollrechtlicher Pflichten in das Zollgebiet der Union gelangt ist.

Diese Vermutung kann jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, C-368/21) widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein Gegenstand trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens, das zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld in dem Mitgliedstaat geführt hat, in dem dieses Fehlverhalten begangen wurde, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, wo dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war. In diesem Fall tritt der Einfuhrmehrwertsteuertatbestand in dem anderen Mitgliedstaat ein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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