Steuerliche Probleme bei DDP aus Asien

In einem aktuellen Beitrag der Zeitschrift PraxisSteuerstrafrecht zum Thema Steuerstrafrecht und Importe wird das Thema Zollrecht und insbesondere die Risiken der Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid) bei Importen aus für Onlinehändler behandelt. Es wird erläutert, wie chinesische Lieferanten oft die Zollanmeldung und Steuerzahlung als Teil ihres Service anbieten, was verlockend klingt, aber rechtliche und steuerliche Risiken birgt.

Die Komplexität und die Fallstricke dieser Praxis, wie z.B. die Änderung des Lieferweges, die Rolle indirekter Vertreter bei der Zollanmeldung und die steuerlichen Konsequenzen, werden detailliert beschrieben. Der Beitrag macht deutlich, warum sowohl auf asiatischer Seite als auch auf deutscher Empfängerseite Vorsicht geboten ist. Das Thema ist auch hier ein paar Zeilen wert.

Steuerliche Regelungen in internationalen Handelsklauseln

DDP, DAP und CIP sind internationale Handelsklauseln, die die Kosten- und Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer bei grenzüberschreitenden Transaktionen regeln:

  1. DDP (Delivered Duty Paid): Hier übernimmt der Verkäufer alle Kosten und Risiken des Transports bis zum Bestimmungsort des Käufers. Dazu gehören Transportkosten, Zölle und Steuern. Der Verkäufer ist für die Zolldeklaration und die Zahlung aller Zölle und Steuern verantwortlich.
  2. DAP (Delivered At Place): Bei dieser Klausel trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Dies kann ein Hafen, ein Flughafen, eine Baustelle oder ein Lager sein. Im Gegensatz zu DDP obliegt die Verzollung in der Regel dem Käufer, was eine rechtssichere - und Steuerabwicklung ermöglicht.
  3. CIP (Carriage and Insurance Paid to): Hier übernimmt der Verkäufer alle Kosten für den Transport und die Transportversicherung bis zum Bestimmungsort. Der Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt jedoch früher als bei DAP. Wie bei DAP übernimmt der Käufer die Zoll- und Steuerabfertigung.

Zollanmeldung mit Hindernissen

Ein Verkäufer aus China oder Vietnam kann als Nicht-EU-Ansässiger den Zoll selbst schon gar nicht anmelden! Laut Artikel 170 Absatz 2 des Unionszollkodex (UZK) benötigt er dafür einen indirekten Vertreter. Dieser indirekte Vertreter gibt die Zollanmeldung in seinem eigenen Namen, aber für den chinesischen Lieferanten ab. Das Tätigwerden als indirekter Vertreter bei der Zollanmeldung birgt verschiedene, erhebliche Risiken:

  • Haftung für Zollschulden: Als indirekter Vertreter übernimmt man die Verantwortung für die korrekte Zollanmeldung. Werden dabei Fehler gemacht, wie z.B. falsche Tarifierung, Unterbewertung der Waren oder unzureichende Dokumentation, kann der Vertreter für eventuell entstehende Zollschulden haftbar gemacht werden.
  • Rechtliche Verantwortung: Der indirekte Vertreter ist rechtlich für die Einhaltung aller zollrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Nichteinhaltung kann rechtliche Konsequenzen, einschließlich Strafen oder Sanktionen, nach sich ziehen.
  • Informationsrisiken: Der indirekte Vertreter ist auf die Informationen des Auftraggebers angewiesen. Sind diese Informationen unvollständig oder fehlerhaft, trägt der Vertreter das Risiko einer daraus resultierenden fehlerhaften Zollanmeldung.
  • Finanzielles Risiko: Durch die Zollanmeldung können und werden originäre finanzielle Verpflichtungen wie Zölle und Steuern entstehen. Der indirekte Vertreter kann in Situationen geraten, in denen er diese Kosten im Voraus tragen muss, insbesondere wenn der Auftraggeber seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  • Risiko der Nichtanerkennung: In einigen Fällen könnte die Zollbehörde die Vertretung nicht anerkennen, insbesondere wenn der Vertreter nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt oder qualifiziert ist. Dies verkompliziert das gesamte Verhältnis nur noch weiter.

Gerade wegen dieser erheblichen Risiken sind z.B. Spediteure im Regelfall nicht mehr bereit, sich darauf einzulassen! Daher wird die vereinbarte Zollanmeldung, auch wenn sie anfangs vielleicht noch so redlich angeboten wird, im Zweifelsfall nicht abgegeben.

Viel Ärger …

Auch wenn am Ende alles vermeintlich geregelt ist, verbleibt viel Ärger. Man sollte hier als Empfänger lieber für klare Verhältnisse sorgen und – so auch die Quintessenz des steuerstrafrechtlichen Aufsatzes – auf die DDP-Klausel lieber verzichten. Nicht nur dass unnötige Kosten entstehen, es drohen auch noch strafrechtliche Konsequenzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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