BGH-Entscheidung zu Steuerhinterziehung in großem Ausmaß

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2024, Aktenzeichen 1 StR 218/23, behandelt einen Fall von in 16 Fällen. Die Entscheidung hebt das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2022 auf und legt einen besonderen Fokus auf das „große Ausmaß“ der Steuerhinterziehung.

Sachverhalt

Der Angeklagte, ein Arzt und Gesellschafter mehrerer Unternehmen, täuschte über mehrere Jahre hinweg Betriebsausgaben und privaten Aufwand vor, um seine zu verringern. Dies umfasste unter anderem den fiktiven Erwerb medizinischer Geräte. Insgesamt erlangte der Angeklagte Steuervorteile in Höhe von rund 135 Millionen Euro, wobei die Beträge zwischen etwa 1.800 Euro und fast 265.000 Euro pro Fall variierten.

Rechtliche Analyse

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte die Vollstreckung zur aus. Es stellte jedoch weder den Inhalt der Einkommensteuererklärungen noch den Verkürzungsumfang fest. Der BGH kritisierte diese unzureichenden Feststellungen und hob das Urteil aufgrund dieser Mängel auf. Insbesondere wurde die Notwendigkeit betont, das „große Ausmaß“ der Steuerhinterziehung konkret zu bestimmen, um die besondere Verjährungsvorschrift des § 376 AO anzuwenden, die eine Verjährungsfrist von bis zu 15 Jahren vorsieht.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer umfassenden und detaillierten Aufklärung in Steuerstrafverfahren. Es zeigt sich, dass eine genaue Berechnung der verkürzten Steuern essentiell ist, um den Umfang der Strafbarkeit und die anzuwendenden Verjährungsvorschriften zu bestimmen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerstraftaten, insbesondere solche in „großem Ausmaß“, einer sorgfältigen Untersuchung bedürfen, um eine gerechte und angemessene Rechtsprechung zu gewährleisten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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