Der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung ist fehlerhaft, wenn ein Gericht bei der Schätzung der hinterzogenen Umsatzsteuer die Umsatzsteuer rechtsfehlerhaft dem Entgelt für nicht erklärte Umsätze hinzugerechnet hat.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG bemisst sich der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie bei innergemeinschaftlichen Erwerben nach dem Entgelt. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer für eine Leistung vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Leistung zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der auf diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Unionsrechtlich geht diese Regelung auf Art. 78 MwStSystRL zurück. Sie hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer nicht auf das erhaltene Entgelt (die Umsatzsteuer) aufgeschlagen, sondern herausgerechnet werden muss. Danach sind nicht erklärte Umsätze unabhängig von der Art der Gewinnermittlung grundsätzlich als Bruttoumsätze zu behandeln. Ein Gericht muss daher zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die ermittelten Umsatzentgelte je nach Höhe des Steuersatzes um 7/107 bzw. 19/119 kürzen. Unterlässt es dies, so bestimmt es den Schuldumfang insoweit nicht rechtsfehlerfrei (BGH, 1 StR 207/23).
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