Schlagwort: THC

THC (Tetrahydrocannabinol) ist eine psychoaktive Substanz, die in der Hanfpflanze vorkommt und für die berauschende Wirkung von Cannabisprodukten verantwortlich ist. THC ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und steht dort auf der Liste der verbotenen Substanzen.

Besitz, Handel und Anbau von THC-haltigen Cannabisprodukten sind in Deutschland strafbar und können mit empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen für die medizinische Verwendung von Cannabisprodukten, die von Ärzten verschrieben werden können. Hierfür gelten jedoch besondere Voraussetzungen und Genehmigungsverfahren.

Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Unternehmen und Privatpersonen beraten, die mit dem BtMG in Berührung gekommen sind oder Fragen zu Cannabisprodukten und der medizinischen Verwendung von THC haben. Beachten Sie unsere Beiträge zu Cannabis

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

    KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

    Übersicht zur nicht geringen Menge im KCanG – Wo im neuen KCanG die Grenze zur sogenannten nicht geringen Menge liegt, ist derzeit unklar, wobei sich der 1. Senat des BGH sehr und zu frühzeitig versucht hat zu positionieren.

    Der Gesetzgeber jedenfalls führt sehr umfangreich in den Gesetzgebungsmaterialien aus, dass bisherige Werte nicht weiter angewendet werden können – und auch deutlich höhere Werte anzunehmen sind (dem hat sich der BGH entgegengestellt). Ich selbst habe inzwischen einen Beitrag dazu verfasst, der im JurisPR-Strafrecht erschienen ist und bewusst neue Wege geht.

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  • OLG Hamburg zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen KCanG

    OLG Hamburg zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen KCanG

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (5 Ws 19/24), beschäftigt sich mit der Interpretation der „nicht geringen Menge“ von Cannabis im Rahmen des neu eingeführten Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Die Entscheidung überrascht, denn man wendet die alten Regelungen aus dem BtMG vollständig auf das KCanG an. Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz im JurisPR-Strafrecht!

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  • Erste Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen Cannabisgesetz

    Erste Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen Cannabisgesetz

    Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Karlsruhe fand am 09.04.2024 eine erste Verhandlung statt, bei der das am 01.04.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) zur Anwendung kam. 

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  • Werbung für Cannabis

    Werbung für Cannabis

    Darf man Werbung für Cannabis machen: Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland stellt sich natürlich auch die Frage, wie legale Geschäftsbereiche erschlossen werden können. Auf absehbare Zeit wird dies allerdings schwierig sein, da der Gesetzgeber genau diese Frage aus dem CanG ausgenommen hat und (irgendwann) ein zweites Gesetz nachschieben möchte. Dafür hat man allerdings gleich mal die Werbung unmöglich gemacht, mit teils absurden Folgen.

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  • KCanG: Was ist ein Steckling?

    KCanG: Was ist ein Steckling?

    Mit dem KCanG kommen neue Definitionen und Abgrenzungsfragen, da der Gesetzgeber versuchen muss, eine schwierige Situation zwischen Legalität und Illegalität abzugrenzen. Besonders spannend: Was ist ein Steckling?

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  • Revision bei Strafzumessung erfolgreich

    Revision bei Strafzumessung erfolgreich

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2023, Aktenzeichen 1 StR 16/23, in einer Strafsache wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27. Juli 2022 im Strafausspruch aufgehoben.

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  • Rolle als Bote von Betäubungsmitteln

    Rolle als Bote von Betäubungsmitteln

    In einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 318/23) geht es um die Abgrenzung zwischen der Rolle eines Boten und der aktiven Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

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  • Vergewaltigung unter Verwendung von Liquid Ecstasy

    Das Landgericht Saarbrücken (3 KLs 35/22) hat entschieden, dass die Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen (hier: Gamma-Butyrolacton (GBL), „Liquid Ecstasy“) in ein Getränk, um den hierdurch herbeigeführten Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen an diesem auszunutzen, den Tatbestand des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt. Damit kommt in diesem Fall die Mindeststrafe von 5 Jahren in Betracht.

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  • CBD im Cannabisgesetz (Entwurf 2023)

    CBD im Cannabisgesetz (Entwurf 2023)

    Mit dem Cannabisgesetz soll nicht nur Cannabis (teil-)legalisiert werden, sondern auch die weiteren Formen von Cannabis reguliert werden. So auch Cannabidiol (CBD), wobei die im August vom Bundeskabinett beschlossene Regelung stark von der ursprünglichen Ministerial-Fassung abweicht.

    Hinweis: Dies ist nur die kurze Fassung, zur Übersichtlichkeit findet sich die Besprechung von CBD in dem fortlaufend aktualisierten Artikel zur Cannabis-Legalisierung hier bei uns.

    So wird nun in §1 Nr.3 CanG definiert:

    Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;

    Weiterhin wird Nutzhanf definiert in §1 Nr.9:

    Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (…) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und (…) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt (…)

    Ich stelle dies bewusst vorn an, denn wenn man dann liest, was Cannabis im Sinne des Cannabisgesetzes ist, erkennt man das Gesamtbild:

    Cannabis: Pflanzen, Blüten, und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von

    a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,

    b) CBD,

    c) Vermehrungsmaterial,

    d) Nutzhanf und

    e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;

    Man darf die mangelnde Zeichensetzung ignorieren (es steht tatsächlich so im beschlossenen Entwurf) – zumindest sollte man den Witz zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber ernsthaft so schlecht Deutsch beherrscht, dass er definieren möchte „Cannabis ist Cannabis, mit Ausnahme von Cannabis“.

    Jedenfalls gibt es keine weitere Regelung zu Cannabidiol, der Hintergrund dürfte sein, dass ein zweites Gesetz zur Regelung des Verkaufs im Allgemeinen angekündigt wurde, sicherlich findet sich hier mehr. Jedenfalls wird man annehmen können, dass CBD, da vom Cannabisbegriff nicht umfasst und auch sonst nicht reguliert, frei verkehrsfähig ist. Soweit dann eine geringe Menge THC möglicherweise im Einzelfall mit enthalten ist, wäre dies bei einem Wirkstoffgehalt bis 0.3% als Nutzhanf einzustufen, somit wiederum verkehrsfähig. Das Gesetz regelt in Kapitel 5 nämlich allein den Anbau von Nutzhanf und reguliert diesen im Übrigen gar nicht.

    Im Fazit wird nach derzeitigem Stand anzunehmen sein, dass Cannabidiol mit bis zu 0.3% THC Anteil als freie Verkehrsware mit dem Cannabisgesetz einzustufen sein wird.

  • Führerscheinentzug wegen E-Scooter-Fahrt nach Cannabiskonsum

    Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

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  • Cannabisgesetz (CannG)

    Cannabisgesetz (CannG)

    Mit dem Cannabisgesetz (CannG) soll die Legalisierung von Cannabis betrieben werden. Der Gesetzentwurf ist inzwischen beschlossen und ich gehe im folgenden darauf ein.

    Dabei zeigt sich aus meiner Sicht, dass das Werk ein Systembruch ist, mit gravierenden Auswirkungen – in dem die von mir vielfach kritisierte mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache durch den Gesetzgeber ihr Übriges tut. Praktiker haben viel Arbeit vor sich.

    Update: Am 21.02.24 wurde der Bericht des Gesundheitsausschusses veröffentlicht, der zu Änderungen führt, die hier noch aufgenommen werden. Jedenfalls soll nun zum 01.04.24 die Legalisierung in Kraft treten. Dieser Beitrag wird fortlaufend aktualisiert, aktuell dreht es sich im Kern hier noch um die Fassung der Bundesregierung – es fehlen also Details zum endgültigen Entwurf!

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  • CBD-Blüten sind Suchtstoffe

    Erneut konnte der BGH (5 StR 490/21) klarstellen, dass der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit für CBD-Blüten nicht eröffnet ist – weil es sich bei CBD-Blüten um „Betäubungsmittel“ im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 handelt. Schon deshalb könne Art. 34 AEUV aus Sicht des BGH nicht verletzt sein.

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  • Hexahydrocannabinol (HHC)

    Hexahydrocannabinol (HHC)

    Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD, auch EMCDDA) hat sich mit einer relativ neuen Substanz aus dem „Hanfkomplex“ befasst: Es handelt sich um Hexahydrocannabinol (HHC), das aus Cannabidiol (CBD) synthetisiert wird, das bekanntlich aus Cannabispflanzen (Hanf) mit niedrigem THC-Gehalt gewonnen wird. Nach Angaben der EU-Drogenbehörde ist es das erste halbsynthetische Cannabinoid, über das in der EU berichtet wurde.

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  • CBD-Verkauf: Irrtum muss nachvollziehbar sein

    Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 269/22) zur Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabidiol (CBD) geäußert. Die Entscheidung ist auf den ersten Blick wenig spannend, macht aber insgesamt deutlich, wie kritisch der Umgang mit CBD ist – und dass die bisherige, gerne genutzte, Linie des Irrtums nicht pauschal verfängt.

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  • Nicht geringe Menge neuer psychoaktiven Stoffe X-Fluormetamfetamin

    Nicht geringe Menge neuer psychoaktiven Stoffe X-Fluormetamfetamin

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 372/21) hat die nicht geringe Menge folgender „neuer psychoaktiven Stoffe“ bestimmt:

    • 2-Fluormetamfetamin (2-FMA): 10 Gramm 2-FMA-Base
    • 4-Fluormetamfetamin (4-FMA): 10 Gramm 4-FMA-Base
    • 3-Methylmethcathinon (3-MMC): 25 Gramm 3-MMC-Base
    • 4-Chlormethcathinon (4-CMC): 25 Gramm 4-CMC-Base

    Hierzu wird ausgeführt:

    Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. ist bei den Stoffen 2-FMA und 4-FMA eine Vergleichbarkeit in der Wirkung mit Amfetamin gegeben, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge mit 10 g Amphetamin-Base festgelegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 – 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169, 170). Wie bereits das Land- gericht ausgeführt hat, fehlt den Stoffen 2-FMA und 4-FMA hinsichtlich der molekularen Struktur im Vergleich zum Amfetamin eine Methylgruppe CH3. Das Fluratom, welches klein ist, behindert das Andocken des Phenethylamin am Rezeptor der Nervenzelle, so dass die behindernde Wirkung jeweils nicht groß ist. Vor diesem Hintergrund ist der Grenzwert für 2-FMA und 4-FMA wie bei Amfetamin jeweils mit 10 g Base festzusetzen. Der Sachverständige hat in dem im Revisionsverfahren ergänzend eingeholten Gutachten diese nicht geringe Menge auch für den Stoff 4-FMA – insoweit abweichend von einer früheren Veröffentlichung – mit aktuellen wissenschaftlichen Studien zu Wirkungsmechanismus, Nebenwirkungen und neueren Erkenntnissen zum Toxizitätspotenzial und unter Berücksichtigung von Informationen einschlägiger Internetplattformen, insbesondere Warnungen in Internet-Userforen, weiter begründet.

    Den Grenzwert der nicht geringen Menge für den Stoff 3-MMC hat der Sachverständige Dr. D. aufbauend auf der Grenzwertfestsetzung für das synthetische Cathinon-Derivat Pentedron von 15 g Base (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 366/16, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 23) mit 25 g 3-MMC-Base angegeben. Wie bereits das Landgericht dargelegt hat, weist der Stoff 3-MMC eine ähnliche molekulare Struktur wie Pentedron auf, wobei sie sich durch den Substituenten Chlor und eine Methylgruppe am Benzolring der Phenethylaminstruktur unterscheiden, welche das Andocken des Phenethylamins am Rezeptor der Nervenzelle behindert. 3-MMC-Moleküle verfügen zudem über eine Sauerstoffverbindung, die bewirkt, dass diese Moleküle weniger in der Lage sind, die Blut-Hirn-Schranke zu überwinden. Infolgedessen muss mehr Wirkstoff eingenommen werden, um dieselbe psychotrope Wirkung auszulösen, so dass im Vergleich zu Pentedron eine geringere Wirkungsstärke und Gefährlichkeit gegeben ist. Dies rechtfertigt den gegenüber Pentedron höheren Grenzwert.

    Der Grenzwert der nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel 4-CMC (4-Chlormethcathinon) liegt – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat – bei 25 g Base (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21, juris Rn. 22).