Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum

Cannabiskonsum und : Entsprechend Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist jemand dann fahrungeeignet, wenn er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt. Wer mit einem solchen Vorwurf durch die Fahrerlaubnisbehörde konfrontiert ist, der konzentriert sich auf zwei Aspekte:

  1. Liegt überhaupt eine mangelnde Trennung vor
  2. oder ist er gar nicht gelegentlicher Konsument

Grundsätzlich jedenfalls gilt: Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers liegen vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument erstmalig unter Einfluss von ein Kraftfahrzeug führt. In diesem Fall sind allerdings abklärungsbedürfte Zweifel an der Fahreignung gerechtfertigt, die Fahrungeeignetheit steht noch nicht fest. Insoweit ist an die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erinnern, mit der vorher ein Gutachten einzuholen ist.

Trennungsgebot: Trennen von Cannabiskonsum und Autofahren?

Das Trennungsgebot betrifft die Frage, ob beim Betroffenen ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel vorliegt, weil er nicht in der Lage ist, zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Nicht nur beim Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit, sondern auch dann, wenn nach einem Cannabiskonsum die Fahrtüchtigkeit unklar oder zweifelhaft ist, ist vom Betroffenen zu verlangen, auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten, um die anderen Verkehrsteilnehmer keinem unzumutbaren Risiko auszusetzen.

Der Wille und die Fähigkeit zur Risikovermeidung als Merkmal der Fahreignung erlangt vorliegend mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine besondere Bedeutung, weil beim Cannabiskonsum ‑ anders als beim Alkoholkonsum – keine klare Orientierung an einer Dosis-Wirkung-Beziehung möglich ist. Im Regelfall wird der Fahrer mit einem Gutachten auf Grund einer abgegebenen Probe konfrontiert, das eine Wirkstoffbestimmung im Blut enthält. Es gilt: Fahruntauglichkeit liegt vor, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt (so VG Köln, 11 L 23/11).

Hier wird dann regelmässig darüber diskutiert, welche Wirkstoffgrenze ausschlaggebend ist. Dem OVG NW reicht hier eine Konzentration von 1,0ng/ml:

Das mangelnde Trennen ergibt sich daraus, dass der Antragsteller in der Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2014 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration im Blutserum von 3,1 ng/ml geführt hat. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum die mangelnde Trennung belegt (…)

Denn schon eine solche Wirkstoffkonzentration lässt es als möglich erscheinen, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Auf konkrete Ausfallerscheinungen oder sonstige drogentypische Auffälligkeiten kommt es daneben nicht an, ebenso wenig auf den zeitlichen Abstand zwischen dem letzten Cannabiskonsum und dem Auffälligwerden im Straßenverkehr. Abgesehen davon kann dem Antragsteller aber auch nicht geglaubt werden, dass der letzte Konsum vor der Fahrt mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 16 B 823/14

Hinweis: Die Rechtsprechung, speziell aus NRW, bietet hier eine beachtliche Kasuistik. Es gibt Entscheidungen zu Grenzwerten in allen möglichen Lebenslagen, etwa beim Passivkonsum, wenn der Fahrer nur dabei sitzt, während seine Beifahrer konsumieren!

Grenzwert von 3,0ng/ml?

Nach dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich nun auch das Verwaltungsgericht Aachen (3 L 972/15) postiert und erklärt, dass man nicht von einem „Grenzwert“ von 3,0 ng/ml THC bei Cannabis ausgehen möchte, wie ihn die Grenzwertkommission ins Spiel gebracht hatte. Im Übrigen bleibt es dabei, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis in Verbindung mit einer Fahrt unter Cannabis-Einfluss zum Entzug der ausreicht:

  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis konsumiert und zusätzlich unter Einwirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat.
  • Eine Fahrt unter Einwirkung von Cannabis ist im Fahrerlaubnisrecht ebenso wie im Ordnungswidrigkeitenrecht weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen.
  • Der Charakter dieses Grenzwerts als „Risikogrenzwert“ lässt es nicht zu, ihn zu Gunsten des Betroffenen auf 3,0 ng/ml THC im Blutserum anzuheben, wie dies die Grenzwertkommission (Blutalkohol 52, 2015, S. 322) vorgeschlagen hat.

Auch das Verwaltungsgericht Aachen erteilt damit der Hoffnung der Anhebung des Grenzwertes eine klare Absage. Zur Bestimmung des gelegentlichen Fahrens siehe aus der Rechtsprechung des VG Aachen hier bei uns. Insgesamt besteht damit weiterhin das Risiko, bereits bei einem ersten Auffälligwerden und entsprechendem Grenzwert seine Fahrerlaubnis zu verlieren, wenn auch nunmehr ein Gutachten notwendig ist.


Gelegentlicher oder einmaliger Konsum?

Aus dem Blutwert kann man auch rückschliessen, ob ein einmaliger oder nur gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt. Dabei ist auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum zu schließen, wenn sich bei einer sog. spontanen Blutabnahme im Blutserum des Betroffenen ein Wert von mindestens 150 ng/ml THC-Carbonsäure ergibt:

Es entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist anerkannten Rechts, dass bei einer – wie hier gegebenen – spontanen Blutabnahme ab einem Wert von 150 ng/ml THC-Carbonsäure ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d.h. dass der Betreffende diese Droge täglich oder nahezu täglich einnimmt. (Vgl. dazu Möller, Medikamente und Drogen – verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichts-punkte, in: Drogen und Straßenverkehr, Deutscher Anwaltverlag 3. Aufl. 2016, § 3, B. Drogen, Rn. 233, Seite 459; und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 16 B 50/15 -, juris Rn. 8 m.w.N.)

Wenn es nicht zu einer Spontanblutprobe kommt und der Betroffene beispielsweise eine Woche lang Zeit hat, um der Aufforderung zur Blutprobe nachzukommen, so ist wegen des Abbauvorgangs sogar schon bei einer Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut von regelmäßigem Konsum auszugehen (Vgl. dazu Möller, a.a.O. § 3, B. Drogen, Rn. 232 ff., unter Hinweis auf den zur Untersuchung von Blutproben ergangenen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW vom 10. Juni 1999 – Az. 632-21-03/2.1 (sog. Daldrup-Tabelle).

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1440/19

Das OVG NW stützt die Logik der Gerichte im Übrigen: Wer konsumiert und Autofährt begründet bereits eine Annahme dahin gehend, dass er gelegentlich – und nicht nur einmalig – konsumiert:

Auch von einem gelegentlichen – also mehr als nur einmaligen – Cannabiskonsum des Antragstellers kann bei summarischer Würdigung ohne Weiteres ausgegangen werden. Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten (…) in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt.

Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits kurz nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt – sein Drogenexperiment also um eine gefährliche zusätzliche Komponente erweitert – und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Das berechtigt zu der Erwartung, dass er sich dann jedenfalls ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es dies – wie hier der Antragsteller – nicht, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 16 B 823/14

Des Weiteren bietet das Gericht einen Einblick darin, wie fatal ein unerfahrenes Vorgehen bereits bei der Abfassung der sein kann, wenn man sich gerichtlich wehren möchte. So hatte der Betroffene in der Antrags- und Beschwerdebegründung von einem „letzten Konsum vor der Fahrt“ gesprochen, was für das Gericht ausdrücklich auf weitere Konsumfälle hindeutet.

Daneben ist zu sehen, dass der Betroffene sich schon gegenüber der Polizei geäußert hatte dahingehend, früher mit Drogen etwas zu tun gehabt zu haben, „heute aber nicht mehr“. Das Gericht: „Damit liegt der Gedanke an einen experimentellen Erstkonsum fern.“ Im Weiteren:

Außerdem hat der Antragsteller bei der anlassgebenden Verkehrskontrolle 5,2 g Marihuana sowie einen fertigen Joint bei sich gehabt; dass ein unerfahrener Probierkonsument, der typischerweise erst einmal feststellen möchte, ob Cannabis überhaupt „etwas für ihn ist“, bereits einen nicht unbedeutenden Vorrat dieser Droge mit sich führt, ist überaus unwahrscheinlich. Weiter war der Antragsteller zur Zeit des Auffälligwerdens bereits 44 Jahre alt, also nicht in dem Alter, in dem bei entsprechender Neigung üblicherweise erste Drogenerfahrungen gesammelt werden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 16 B 823/14

Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum – Fazit

Grundsätzlich ist es nun also so, dass bei gelegentlichem Cannabiskonsum und erstmaliger Cannabisfahrt gerade noch nicht feststeht, ob der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Es gilt: Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. Vielmehr hat sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.

Für die Einholung des Gutachten ist dabei eine Frist zu setzen. Die Frage, welche Frist angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Das bedeutet aber nicht, dass die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlagend sind. Wird die Vorlage des Gutachtens nicht im Rahmen der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt, sondern im Rahmen einer Entziehung der Fahrerlaubnis, muss dem Eignungszweifel mit den Verwaltungsgerichten so schnell wie möglich nachgegangen werden. Denn bis zur Klärung des Sachverhalts steht das Risiko im Raum, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr teilnimmt und so Leben und Gesundheit anderer gefährdet.

Zudem auf gar keinen Fall darf sich die Dauer der Frist danach richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt. Für die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage des Drogenkonsums sieht die obergerichtliche Rechtsprechung Zeitspannen von circa 2 Monaten regelmäßig als ausreichend an. Wenn dann eine Zeitspanne von 3 Monaten für die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Fahreignung angesetzt wird, bestehen überhaupt keine Bedenken mehr (dazu Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1330/19).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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