Immer wieder gibt es im BTM-Strafrecht Diskussionen und Streit um die (il)Legalität von Cannabidiol (CBD). Das AG Freiburg (28 Ds 620 Js 119/19) hat im Jahr 2020 hervorgehoben, dass losgelöst von den typischen Diskussionen um den Wirkstoffgehalt bei CBD hier eine Strafbarkeit im Raum steht.
Dazu auch: Strafbarkeit von Cannabidiol (CBD)
Das Gericht verweist darauf, dass CBD-Blüten und CBD-Harze ein nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze darstellen. Unerheblich ist dabei, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt:
Die vom Angeklagten vertriebenen CBD-Blüten und CBD-Harze stellen ein nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze dar. Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt. Die Aufnahme eines Stoffes in die drei Anlagen zum BtmG hat konstitutive Wirkung und macht ihn zum Betäubungsmittel, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität bedarf (Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 1 Rn. 20) oder darauf ankommt, ob die Menge eines Stoffes auch geeignet ist, einen Rauschzustand herbeizuführen (Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 1 Rn. 21).
Pflanzen und Pflanzenteile, die wie Cannabis in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes ausdrücklich genannt sind, unterfallen selbst dann dem BtmG, wenn sie keinen Wirkstoff enthalten. Dies folgt daraus, dass es ansonsten einer Aufnahme von Cannabis in die Anlagen I bis III nicht bedurft hätte, da der hierin enthaltene psychoaktive Wirkstoff ∆9-THC ohnehin in den Anlagen zum BtMG enthalten ist (Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 1 Rn. 24).
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Inzwischen ist die Sach- und Rechtslage nicht mehr so klar, wie sie noch vor Kurzem war, auch wenn die Gerichte es sich mitunter etwas einfach machen. Die Sachverständigen räumen – so auch beim AG Freiburg – inzwischen offen ein, dass vieles in diesem Bereich bis jetzt nicht abschließend erforscht ist. Für Verwirrung sorgt immer wieder eine Entscheidung des EUGH, die in Deutschland aber nicht einschlägig sein dürfte, da hier die rechtliche Lage anders ist als im beim EUGH geführten Verfahren.
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