Cannabidiol (CBD) – CBD Legal?

strafbar: Ist CBD legal oder ist es strafbar Cannabidiol (CBD) zu kaufen? Es gibt dazu eine Vielzahl von Beiträgen und Texten – und in der Tat habe ich hierzu in meiner Praxis auch Fälle, in denen Menschen darauf verweisen, im Vertrauen auf die (vermeintliche) Legalität von CBD Bestellungen getätigt zu haben.

Gleich wie man es sieht – und manche wollen es ja krampfhaft so sehen, dass es erlaubt ist: Lieber nichts bestellen.

Cannabidiol: Allgemeines zu BTMG und Cannabis

Im Kern ist es ja einfach: Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind mit § 1 Abs. 1 die in den Anlagen I bis III enumerativ aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Hier gilt nun, dass grundsätzlich mit der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG sämtliche Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung gehörenden Pflanzen sowie das enthaltene Cannabinoid, Tetrahydrocannabinol (THC), Cannabidiol (CBD) sowie Cannabinol (CBN) Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG sind. Das ist nicht aufregend und kann in jedem Kommentar zum BtMG so nachgelesen werden. Wo kommt also nun die Verwirrung her?

Der Hintergrund ist, dass in Form der reinen Einzelsubstanz – der keine berauschende Wirkung zukommt! – CBD gar nicht in den Anlagen des BtMG aufgeführt ist und somit kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG darstellt. Also ist CBD legal?

Enthält CBD auch THC?

Mit der mir bekannten Literatur samt Sachverständigengutachten aus meinen Verfahren steht fest, dass bei der Extraktion von CBD ein gewisser Anteil an THC wohl (?) nie ausgeschlossen werden kann. Das scheint unschädlich zu sein, denn wenn ein Grenzwert von 0,2 Prozent THC eingehalten wird, soll es legal sein – sagt man so. Doch der Blick in Anlage I (zu §1 Abs.1) BTMG zeigt

(…) oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,

Es muss also sichergestellt sein, dass die Zweckbestimmung (ausschließlich gewerblich oder wissenschaftlich) eingehalten wird, dann unterfallen diese CBD-Extrakte nicht den Vorschriften des BtMG. Mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung ist dabei auch die Abgabe an Verbrauche vom geschützten gewerbsmäßigen Handeln erfasst (siehe sogleich).

Cannabidiol strafbar, (CBD) legal: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zu Cannabidiol (CBD) - Cannabidiol (CBD) strafbar und erlaubt?

Ist Cannabidiol strafbar oder legal – Vorsicht im Umgang mit Cannabidiol (CBD) – viel zu positiv sind viele Berichte im Internet was das Cannabidiol (CBD) angeht.

Rechtsprechung zu Cannabidiol – CBD strafbar?

Eine der wenigen frühen wegweisenden Entscheidungen zu diesem Themenkomplex ist die des Landgerichts Braunschweig (4 KLs 804 Js 26499/18 (5/19)). Hier führt das Landgericht aus, dass es keine gesicherten Erkenntnisse zu möglichen Langzeitfolgen von unkontrollierten CBD-Konsum gibt, aber:

Es lassen sich nach dem bisherigen Stand der Wissenschaft allerdings einige grobe Anhaltspunkte festhalten. Diese Anhaltspunkte sind:

1. CBD wirkt auch als Antagonist zu THC.

2. CBD entfaltet eine eigene Rauschwirkung unabhängig vom THC, auch wenn diese bei weitem nicht so stark ist.

3. CBD ist grundsätzlich geeignet, die Wirkung von THC zu reduzieren. Es gibt jedoch keinen festen Quotienten und kein gesichertes Verhältnis, in welchem das CBD das THC reduziert oder gar neutralisiert. Dass eine bestimmte Menge CBD generell geeignet ist, die Wirkung von THC gänzlich aufzuheben, kann nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht angenommen werden. Vielmehr sprechen die bisherigen Erkenntnisse dafür, dass eine solche gänzliche Aufhebung nicht möglich ist.

4. Kombiniert man eine geringe Menge CBD mit einer größeren Menge THC, so führt dies dazu, dass die Rauschwirkung des THC durch das CBD erhöht wird.

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Keine Privilegierung von THC-armem Hanf

Weiter führt das LG aus, dass es keine Rolle spielt, wie viel THC nun enthalten ist:

Bei zerkleinertem Nutzhanf handelt es sich um ein nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze. Bei der Einordnung, ob es sich um diese Pflanze handelt, spielt es keine Rolle, ob es sich um übliches auf der Straße gehandeltes Cannabis handelt oder um eine THC-arme Züchtung. Ausweislich des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit dem Grunde nach nicht auf darauf an, ob in der Pflanze überhaupt ein Wirkstoff (hier: THC) enthalten ist (zu der Problematik beim Anbau: Weber, BtMG, § 29, Rn. 54; Bohnen/Schmidt-Teriet, BeckOK BtMG, § 29, Rn. 3) oder ob eine Rauschwirkung eintritt.

Wann liegt gewerbliche Nutzung von Cannabidiol vor?

Ganz ausführlich wird dargestellt, wann eine gewerbliche Nutzung im Sinne des BtMG vorliegt:

Es liegen insbesondere keine gewerblichen Zwecke vor, weil diese beim Endnutzer des Cannabis vorliegen müssen (Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, BtMG, § 2, Rn. 16; Weber, BtMG, § 1, Rn. 273; OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 4 RVs 51/16, zitiert nach juris, Rn. 43) und der Konsum der Pflanzen nicht „gewerblich“ ist. Gewerbliche Zwecke im Sinne dieser Regelung sind insbesondere dann gegeben, wenn der Hanf verarbeitet werden soll, bis ein unbedenkliches Produkt, wie z. B. Papier, Seile oder , entstanden ist (OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 4 RVs 51/16, zitiert nach juris, Rn. 43). Diese enge Auslegung der Voraussetzung der gewerblichen Zwecke folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Willen des historischen Gesetzgebers. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotential des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen. Es ist nicht Sinn der Vorschrift, die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen oder gar das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, BtMG, § 2, Rn. 17). Andernfalls würde das dazu führen, dass eine Ausnahmevorschrift dem Zweck des gesamten Betäubungsmittelgesetzes, nämlich die sozialschädlichen Wirkungen des illegalen Handels mit abstrakt rauschfähigen Betäubungsmitteln einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen würde (OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 4 RVs 51/16, zitiert nach juris, Rn. 42).

Das brachte es lange auf den Punkt und lässt sich auch bei OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2010, Az.: 1 Ss 13/10, nachlesen. Inzwischen aber hat der BGH klargestellt, dass die Abgabe an Endverbraucher sehr wohl von dieser Ausnahme erfasst ist.

Das Problem wird aber sein, dass man ein System erarbeiten muss, mit dem der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist – und aus den mir bekannten Verfahren sowie der weiteren Rechtsprechung geht klar hervor, dass Sachverständige zwar nicht durch Rauchen, wohl aber durch Verzehr einen Rauschzustand nicht ausschließen können. Hier muss man diesen Missbrauch durch ein geeignetes Vertriebssystem auffangen – gute wettbewerbsrechtliche Beratung kann also Strafbarkeit bei allen Beteiligten verhindern. Denn ansonsten droht zumindest ein fahrlässiges .


Verteidigung beim Umgang mit Cannabidiol (CBD) – CBD strafbar?

Gerade die verbreitete Unsicherheit kann als guter Aufhänger genutzt werden, um über einen – wenn auch im Einzelfall sicherlich vermeidbaren – sogenannten Verbotsirrtum zu sprechen. Je nach Menge und mit guter Argumentation lassen sich hier viele Verfahren schnell einstellen. Ansonsten: Es kommt auf den Einzelfall an, pauschal lässt sich hier nichts sagen, dass aber ein legaler Handel mit CBD-Produkten ausgeschlossen ist, wird man so wohl nicht mehr halten können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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