Das OLG Oldenburg (2 Ss OWi 142/15) hat dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob quasi „automatisch“ bei der Feststellung des analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) während der Fahrt auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen ist. Hintergrund ist die Problematik, dass nicht geklärt ist, ab wann ein Kraftfahrer nicht mehr mit der Einwirkung von Cannabis rechnen muss nachdem er Cannabis geraucht hat. Eine derartige Entscheidung des BGH würde die Rechtsprechung deutlich verschärfen, die davon geprägt ist, dass nicht selten ein subjektiver Sorgfaltsverstoss mangels Beweise zu verneinen ist.
Aus der Entscheidung:
Zu einer übereinstimmenden Bestimmung des Zeitraums, ab dem ein Kraftfahrer nicht mehr mit der Einwirkung von Cannabis rechnen muss, ist es nicht gekommen. In einer überschlägigen Gesamtschau ergibt sich allerdings, dass einige Obergerichte bei etwa 20 Stunden von einer „längeren Zeit“ ausgehen, nach deren Ablauf mit dem THC-Abbau gerechnet werden kann (vgl. König, NStZ 2009, 425). So hat etwa das OLG Bremen (NZV 2006, 277) entschieden, an der Fahrlässigkeit könne es zwar bei einem „mehrere Tage zurückliegenden Konsum“ fehlen, nicht aber bei einer THC-Konzentration von 44 ng/ml und (nur) einer Nacht zwischen Konsum und Rauschfahrt. Lägen zwischen Konsum und Fahrt 24 bis 28 Stunden, könne bei einem THC-Gehalt von 1,4 ng/ml zur Tatzeit nicht ohne weiteres auf Fahrlässigkeit geschlossen werden (vgl. OLG Bremen Blutalkohol 51, 26). Ebenso hat das OLG Celle (NZV 2009, 89) entschieden, als bei einem THC-Gehalt von 2,7 ng/ml zwischen Konsum und Fahrtantritt 23 Stunden lagen. Das OLG Hamm (Blutalkohol 49, 270) hat den Rückschluss auf fahrlässige Tatbegehung versagt, wenn nach dem Konsum „knapp ein Tag“ vergangen sei und bei der Fahrt der THC-Gehalt im Blutserum 1,8 ng/ml betrage. Ebenso hat der Senat – durch den Einzelrichter – jüngst bei einem THC-Gehalt von 4,7 ng/ml und einem zwischen Konsum und Fahrt liegenden Zeitraum von „weniger als 24 Stunden“ entschieden (VRS 126, 109), bei 1,5 ng/ml THC und einer Wirkzeit von 14 bis 18 Stunden (DAR 2010, 274) sowie in einem weiteren Fall mit einem THC-Gehalt von 1,8 ng/ml und einem Konsum „am Vortag“, ohne dass hier die Tatzeit der Drogenfahrt bezeichnet worden wäre (Senat NZV 2009, 572). Desgleichen hat das OLG Karlsruhe (Blutalkohol 49, 108) den vom Tatrichter bei einem THC-Wert von 6 ng/ml und einem zwei Tage vor dem Fahrtantritt liegenden Konsum gezogenen Rückschluss auf Fahrlässigkeit beanstandet. Schließlich hat das OLG Stuttgart in einem obiter dictum bekundet, bei einer Tatzeit um 16.50 Uhr und einem THC-Wert von 1,1 ng/ml dürfe auf Fahrlässigkeit geschlossen werden, wenn das Rauschmittel „am Abend oder in der Nacht“ zuvor konsumiert worden sei.
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