Überwachung: Telekommunikationsüberwachung obliegt Behörde und darf nicht delegiert werden

Man ist ja manchmal Fassungslos, auf welche Ideen Staatsanwaltschaften so kommen und wozu sich der BGH äußern muss. In einem aktuellen Beschuss zum Thema Überwachung klärt der BGH (StB 7/15) wenig überraschend, dass man nicht als Staatsanwaltschaft originäre Ermittlungstätigkeit auf den Provider verlagern darf.

Der Staatsanwaltschaft ging es um die Besucher einer bestimmten Internetseite. Um diese zu ermitteln wurde ein Provider angewiesen, die IP-Adressen der Besucher einer Webseite zu erfassen. Dazu sollte der Provider als erstes Anfragen an von ihm betriebene DNS-Server erfassen, die sich auf die Domain bezogen haben. Wer die Domain aufrief, sollte auf einen speziell eingerichteten Proxy-Server umgeleitet werden. Sodann im zweiten Schritt sollte der Provider so simit nunmehr zielgerichteten umgeleiteten und damit zu bearbeitenden Daten auf weitere Merkmale – Sub-URL sowie Browserversion – untersuchen. Die dann letztlich durch den Provider gewonnenen Daten sollten gesammelt an die Staatsanwaltschaft herausgegeben werden.

Dass das nicht angehen kann drängt sich schnell auf, wenn man sich vor Augen hält, dass hier eine unmittelbar durch den Provider erfolgt, der Zugriff auf grundrechtlich geschützte Daten nimmt. Das sah der Provider auch so, befremdlicher Weise die Staatsanwaltschaft aber nicht. Der BGH hat klar gestellt: So geht es nun wirklich nicht. Wenn Daten erfasst werden, dann ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft diese zu sichten, zu filtern etc.

Allerdings: Die konkrete Ermittlungsmaßnahme wurde vom BGH ausdrücklich abgesegnet. Es dürfte also nunmehr davon auszugehen sein, dass verstärkt Zugriffe auf Internetkommunikation im Zuge der Abfrage von DNS-Zugriffsdaten durch Ermittlungsbehörden erfolgt. Die damit verbundenen Risiken, gerade im Hinblick auf Verdachtsmomente gegen Unschuldige, liegen auf der Hand.

Überwachung: Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme

Der BGH stellt insoweit nunmehr klar, dass die Ermittlungsmaßnahmen im Bereich TKÜ im Internetverkehr nicht abschliessend geregelt sind:

Der Umstand, dass die Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TKÜV), die in § 110 Abs. 2 TKG ihre Grundlage findet, keine Regelungen zur Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Anordnung enthält, macht diese selbst nicht unzulässig. § 100b Abs. 3 Satz 2 StPO bewirkt keine Einschränkung der nach § 100a StPO möglichen Maßnahmen, sondern regelt lediglich eine technische Vorhaltungsverpflichtung. Dies folgt bereits aus § 110 Abs. 1 Satz 6 TKG und § 3 Abs. 2 Satz 4 TKÜV, die jeweils ausdrücklich bestimmen, dass § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO unberührt bleibe. Dieses Verständnis entspricht auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Dieser erstreckte durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I, S. 3198) die Mitwirkungspflicht des § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO auf solche Telekommunikationsdienstleister, die ein geschlossenes System betreiben und deshalb nicht geschäftsmäßig handeln. Dabei stellte er ausdrücklich klar, dass diese Dienstleister von den unverhältnismäßigen Kosten freigehalten werden sollen, die durch die Vorhaltungspflichten entstehen (BT-Drucks. 16/5846, S. 47). Gleiches gilt bezüglich der Beschränkung des Kreises der durch die TKÜV Verpflichteten auf öffentliche Anbieter mit mehr als 10.000 Teilnehmern oder sonstigen Nutzungsberech-tigten in § 3 Abs. 2 Nr. 5 TKÜV (vgl. hierzu BR-Druck. 631/1/105, S. 1 f.).

Keine Überwachung durch Provider

Die Ermöglichung der Maßnahme ist indes von deren Durchführung zu trennen. Die durch § 100a Abs. 1 StPO gestattete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, mithin die Kenntnisnahme vom Inhalt der Mitteilungen, obliegt allein den Ermittlungsbehörden (vgl. KK-Bruns, , 7. Aufl., § 100b Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 100b Rn. 8). Diese Aufgabenverteilung ist absolut. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts steht das für Mitarbeiter von Telekommunikationsdienstleistern be-stehende Verbot, Gespräche mitzuhören, auch bei nicht standardisierten Maßnahmen nicht in Relation zu dem unabhängig davon geltenden Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis des einzelnen Nutzers.

aa) § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG untersagt den Dienstanbietern, sich über das für die geschäftsmäßige Erbringung erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaf-fen. Dieses Verbot bleibt durch § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO unberührt. Hierdurch wird den Anbietern lediglich aufgegeben, den Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf die Kommunikation zu gewähren (vgl. Eckhardt in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 88 Rn. 35).

bb) Dabei ist der Zugang gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TKÜV derart einzu-räumen, dass der Verpflichtete (hier: die Beschwerdeführerin) der berechtigten Stelle (hier: den Ermittlungsbehörden) am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen hat, die über seine Telekommunikationsanlage unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt wird. Aus dem Umstand, dass die TKÜV keine detaillierte Regelung über die Umsetzung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme enthält, folgt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht, dass auch deren generelle Regelungen keine Geltung beanspruchen könnten. Diese bleiben über den Verweis in § 100b Abs. 3 Satz 2 StPO weiterhin anwendbar, da sie unabhängig vom Einzelfall Vorgaben zur Abwicklung machen (vgl. auch § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) TKG).

cc) Der Telekommunikationsdienstleister hat mithin die Kopie für die Er-mittlungsbehörden auf der Ebene seiner geschäftsmäßigen Aufgabenerfüllung zu erstellen. Diese liegt beim Aufruf einer Internetseite durch einen Nutzer im Verbindungsaufbau zwischen dessen (dynamischer) zu der im Ausland belegenen Internetseite, wobei in Deutschland (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 TKÜV) durch den DNS-Server der Beschwerdeführerin allein die Übersetzung des Seitennamens in eine (statische) IP-Adresse vorgenommen wird, um die Weiterleitung zu ermöglichen. Da die Übersetzung schon allein anhand des Namens der Hauptseite möglich ist, kommt es – was auch der Generalbundesanwalt nicht in Abrede stellt – für die Aufgabenerledigung durch die Beschwer-deführerin auf die letztlich vom Nutzer angesteuerte Sub-URL ebenso wenig an wie auf die von diesem genutzte Browserversion.

dd) Bereits daraus folgt, dass die auf diese Kriterien abstellende weitere Filterung den Ermittlungsbehörden obliegt, letztlich unabhängig davon, ob es sich dabei um „starke“ oder „schwache“ Inhaltsdaten oder lediglich nähere Umstände der Kommunikation handelt. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass es für die Schwere eines Grundrechtseingriffs keinen Unterschied macht, ob dieser durch die Ermittlungsbehörden selbst oder in deren Auftrag durchge-führt wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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