Zufallsfund – Der Zufallsfund bei der Durchsuchung

Zufallsfund bei : Bei einer Hausdurchsuchung oder sonstigen Ermittlungsmaßnahme können so genannte Zufallsfunde auftreten. Gemeint ist damit, dass die Behörden nach etwas bestimmten gesucht haben, aber etwas ganz anderes (auch noch) gefunden haben, was den Verdacht hinsichtlich ganz anderer Straftaten weckt. Ein solcher Zufallsfund existiert in der Strafprozessordnung als geregelter Fall und ist keineswegs selten.

Regelung des Zufallsfundes

Der Zufallsfund ist in §108 StPO geregelt, wo man direkt nachlesen kann

Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen.

Es geht also darum, dass plötzlich etwas neues auftaucht – und wie man sieht,. möchte der Staat darauf zugreifen.


Keine gezielte Suche nach Zufallsfunden

Eine gezielte Suche nach Zufallsfunden ist rechtlich unzulässig und regelmässig anzugreifen, allerdings schwierig nachzuweisen. Wenn aber beispielsweise einem Durchsuchungsbeschluss zu entnehmen ist, dass nach ganz bestimmten Objekten gesucht wird, die Polizei aber auf Aktenordner zugreifen will, sollte man hier mit seinem Strafverteidiger intervenieren. Es gibt zumindest vereinzelte Rechtsprechung, die in diesen Fällen eine weitere Verwertung der trickreich erlangten „Zufallsfunde“ untersagen möchte.

Zufallsfund bei einer Telekommunikationsüberwachung

Bei einem Zufallsfund ist aber nicht nur an Dinge zu denken, die bei einer Durchsuchung gefunden werden – man sollte auch die vor Auge haben: Wenn nämlich die Telekommunikation überwacht wird, ist es keine Seltenheit, dass hier Details zu ganz anderen Delikten bekannt werden. Speziell bei BTM-Verfahren tauchen regelmässig auch Wirtschaftsstraftaten quasi als Nebenarm auf. Hier ist zu prüfen, ob von der Verwertbarkeit ausgeschlossene Zufallserkenntnisse vorliegen, die sich auf Handlungen außerhalb des Tätigkeitsbereichs der überwachten Personen beziehen (BGH, 3 StR 255/78 und 2 StR 497/17).

In diesem Fall liegen dann nämlich keine Zufallserkenntnisse vor. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO, der die Verwertbarkeit von Zufallsfunden regelt, klargestellt: „In rechtmäßiger Weise erlangte Erkenntnisse sind im Ausgangsverfahren – sowohl als Spurenansatz als auch zu Beweiszwecken – sowohl hinsichtlich anderer Begehungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat als auch hinsichtlich sonstiger Straftatbestände und anderer Tatbeteiligten insoweit verwertbar, als es sich noch um dieselbe Tat im prozessualen Sinn handelt“ (Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 58/13 unter Verweis auf BT-Drs. 16/5846, S. 66; vom BGH in einem obiter Diktum bestätigt).

Wenn dies nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Katalogtat des §100a StPO vorliegt – falls ja, kommt man zu einem Beweisverwertungsverbot.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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