StPO: Überprüfung der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen

Der BGH (3 StR 400/17) hat einige strafprozessuale Ausführungen zur Überprüfung der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Dabei zeigt sich in der Praxis gerne später die Frage, ob die Anordnung übereilt oder auf unsicherer Basis erfolgte und es gibt Streit dahingehend, ob die Ergebnisse überhaupt zu verwerten sind. Bekanntlich ist das deutsche Recht hier anders als das angelsächsische sehr liberal und lässt viel Spielraum. Der BGH betont insoweit regelmässig dass dem Ermittlungsrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 100a StPO hinsichtlich der Frage, ob ein auf bestimmte Tatsachen gestützter Tatverdacht gegeben ist und der Subsidiaritätsgrundsatz nicht entgegensteht, ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die spätere Nachprüfung der Anordnung der Ermittlungsmaßnahme durch den Tatrichter hinsichtlich Rechtmäßigkeit und Verwertung der Ergebnisse ist darauf beschränkt den Maßstab der Vertretbarkeit heranzuziehen:

Ist die Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss plausibel, kann sich der erkennende Richter in der Regel hierauf verlassen. Fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme konkret in Zweifel gezogen, hat der erkennende Richter die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Akten zu rekonstruieren und auf dieser Grundlage die Verwertbarkeit zu untersuchen. War die Überwachung der Telekommunikation in einem anderen Verfahren angeordnet worden, hat er hierzu in der Regel die Akten dieses Ver- fahrens beizuziehen (BGH, Beschluss vom 1. August 2002 – 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 367)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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