Die Verjährung der Abgabenhinterziehung (§ 16 KAG NI, § 17 KAG NW) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 78 Abs. 3 StGB), so dass die Verjährung grundsätzlich fünf Jahre nach Beendigung der Tat eintritt (BGH, 1 StR 340/22). Zwar gilt § 376 AO, dessen Absatz 1 eine Verjährungsfrist von 15 Jahren vorsieht, in der jeweiligen Fassung gemäß § 16 Abs. 3 KAG NI und § 17 Abs. 1 Satz 2 KAG NW entsprechend. § 376 Abs. 1 Halbsatz 1 AO setzt allerdings bereits nach seinem Wortlaut das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 AO voraus (BGH, 1 StR 340/22).
Solche besonders schweren Fälle sind in § 16 KAG NI, § 17 KAG NW weder unmittelbar noch durch eine – nicht statuierte – Verweisung auch auf § 370 Abs. 3 AO geregelt. Insofern fehlt es an einem tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Anwendung des § 376 Abs. 1 Halbsatz 1 AO. Die Verweise auf § 376 AO laufen gleichwohl nicht leer, da mit der entsprechenden Anwendung des § 376 Abs. 2 AO ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt.