Unternehmergesellschaften sind Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 7 Abs. 1 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) (BGH, 1 StR 79/23 und BFH, XI R 29/20). Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs wird ein Gewinn u.a. dann realisiert, wenn ein Wirtschaftsgut durch Veräußerung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und der Steuerpflichtige an dessen Stelle eine Gegenleistung erhält, deren anzusetzender Wert höher ist als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts (BFH, IV R 44/09).
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