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Leistungsreduktion eines Batteriespeichers durch Fernzugriff als Mangel

OLG Hamm zu Beschaffenheitsvereinbarung und Rücktritt beim Kauf eines Batteriespeichers: Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher gelten als Schlüsselelemente der Energiewende im privaten Wohnbereich. Kommt es allerdings – wie in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 11. April 2025 entschiedenen Fall (Az. 2 U 5/25) – zu einem Fernzugriff des Herstellers und einer dauerhaft technischen Drosselung des Speichers auf nur 70 % der vereinbarten Leistung, stellt sich die Frage: Liegt hierin ein Sachmangel, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt? Die Antwort des Gerichts ist ebenso klar, wie weitreichend. Die Entscheidung ist eine von vielen zur Thematik, da es hier um einen Sachverhalt handelt, der viele Menschen betroffen hat.

Sachverhalt: Eingeschränkte Leistung nach Fernzugriff

Der Kläger hatte im März 2022 eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers erworben. Unstreitig sollte dieser eine maximale Speicherkapazität von 5 kWh sowie definierte Lade- und Entladeleistungen aufweisen. Tatsächlich funktionierte das Gerät nach Übergabe zunächst einwandfrei. Doch im August 2023 veranlasste die Herstellerin – eine Streithelferin im Prozess – einen Fernzugriff, mit dem die Leistung des Speichers auf 70 % gedrosselt wurde.

Die Maßnahme betraf eine gesamte Baureihe von Geräten mit NCA-Zellen (Nickel-Cobalt-Aluminium), die aufgrund wiederholter Brandereignisse sicherheitshalber in ihrer Kapazität beschränkt wurden. Eine Rückkehr zum ursprünglichen Leistungsstand wurde von der Herstellerin kategorisch ausgeschlossen. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag über den Batteriespeicher und begehrte Rückabwicklung. Die Beklagte – eine Händlerfirma – wandte sich gegen das landgerichtliche Urteil, das der Klage stattgegeben hatte. Ohne Erfolg.

Rechtliche Analyse: Sachmangel trotz späterem Eingriff

Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und betont, dass die Leistungseinschränkung einen erheblichen Sachmangel darstellt, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs angelegt war.

Maßgeblicher Zeitpunkt: Gefahrübergang

Zentral für das Vorliegen eines Sachmangels ist gemäß § 434 BGB grundsätzlich der Zustand der Sache bei Gefahrübergang, hier also bei Übergabe im August 2022. Die Besonderheit: Die Drosselung erfolgte erst rund ein Jahr später. Das Gericht erkennt jedoch, dass die Ursache – nämlich die Verwendung potenziell brandgefährlicher NCA-Zellen – von Anfang an bestand und nicht etwa durch äußere Einflüsse entstand. Dass die Reaktion der Herstellerin (Leistungsdrosselung) später erfolgte, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass die von ihr erkannte latente Gefährdung der Produktsicherheit bereits im Zeitpunkt der Übergabe gegeben war:

Zwar lief der Batteriespeicher nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage zunächst im Regelbetrieb und erreichte die vereinbarte Speicherkapazität. Gleichwohl war er bereits bei seiner Übergabe an den Kläger mangelhaft iSd § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Denn das Gerät hat die Leistungseinbuße ab August 2023 nicht etwa aufgrund einer nachträglichen Verschlechterung seines Zustands erfahren.

Vielmehr hat die Streithelferin, deren Fachkunde der Senat als gegeben voraussetzt, die seit der Herstellung vorhandene Beschaffenheit der Batteriespeicher zum Anlass genommen, sämtliche Akkumulatoren aus der Baureihe, zu der das Gerät des Klägers zählt, bis zum Austausch der NCA-Zellen gegen LFP-Zellen in den gedrosselten Betrieb zu versetzen, um – wie sie einräumt – ihrer produktsicherheitsrechtlichen Pflicht gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG nachzukommen.

Das mit der Drosselung einhergehende Leistungsdefizit hat seine Ursache mithin in der seit Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage unverändert gebliebenen Beschaffenheit des Batteriespeichers und war bereits beim Gefahrübergang angelegt. Dass sich die Notwendigkeit der Drosselung erst im Nachhinein, nämlich nach einer ungewöhnlichen Häufung von Brandereignissen und der damit einhergehenden Presseberichterstattung, ergeben hat, ändert nach Maßgabe der vorstehend skizzierten Grundsätze daran nichts.

Vereinbarte Beschaffenheit: 5 kWh als Sollwert

Das OLG bewertet die vertraglich zugesicherte Speicherkapazität als Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Dass die 5 kWh als „maximale“ Kapazität beschrieben wurden, entlaste die Beklagte nicht. Ein Gerät, das diese vertraglich definierte Obergrenze wegen technischer Beschränkungen dauerhaft nie erreichen kann, sei mangelhaft. Dies gelte auch dann, wenn das Gerät grundsätzlich noch funktioniere. Die „teilweise Gebrauchstauglichkeit“ stehe einem Mangel nicht entgegen:

Entgegen der von der Streithelferin erstinstanzlich vertretenen Meinung kommt es nicht darauf an, dass der Wert von 5 KWh lediglich die Obergrenze der Speicherkapazität markiert („maximal“) und in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren nicht durchgehend ausgeschöpft wird. Denn ein Batteriespeicher, der die höchstmögliche Speicherkapazität nie erreicht, was infolge der Drosselung der Fall ist, erfüllt die vertragliche Vereinbarung offensichtlich nicht.

Produktsicherheitsrechtliche Implikationen

Besondere Bedeutung misst das Gericht der Tatsache bei, dass die Herstellerin ihre Maßnahme mit dem Produktsicherheitsrecht (§ 6 Abs. 2 ProdSG) begründete. Damit anerkenne sie selbst ein konkretes Risiko, das über ein allgemeines Lebensrisiko hinausgehe. Wäre lediglich von einem „Technologierisiko“ auszugehen, hätte es keiner Drosselung und keiner angekündigten Umrüstung auf LFP-Zellen bedurft. Der Rückschluss auf einen relevanten Sicherheitsmangel sei damit gerechtfertigt.

Ware mit digitalen Elementen?

Das Gericht ließ offen, ob es sich um den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB handelt, wobei hierfür gute Argumente erkennbar waren. Die Frage blieb offen, da in jedem Fall allein das Verbrauchsgüterkaufrecht mit seinen Ergänzungen in §§ 475b, 475c und 477 Abs. 2 BGB gilt. Dies hat das OLG ohnehin angewendet. Auf die sonstigen Ergänzungen kam es nicht an, wie das OLG zutreffend ausführt: § 475b Abs. 2 BGB bestimmt nach wie vor den Zeitpunkt des Gefahrübergangs als den für das Vorliegen eines Sachmangels maßgeblichen Zeitpunkt und enthält lediglich für Leistungsdefizite im Zusammenhang mit Aktualisierungspflichten hiervon abweichende Regelungen. Folglich greift § 475b Abs. 3 Nr. 1 BGB den in § 434 Abs. 2 BGB definierten subjektiven Mangelbegriff auf und macht ihn auch beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen zum Maßstab für die Mangelfreiheit der Kaufsache.

Gleiches gilt über § 475b Abs. 4 Nr. 1 BGB sinngemäß für den objektiven Mangelbegriff gemäß § 434 Abs. 3 BGB. Ergänzungen finden sich wiederum nur in Bezug auf Aktualisierungen der digitalen Elemente. Wie noch zu zeigen sein wird, bedürfen diese im Streitfall keiner gesonderten Erörterung.

Systematische Bedeutung: Leistungsdefizit als Rücktrittsgrund

Mit dieser Entscheidung positioniert sich das OLG Hamm klar zugunsten der Verbraucherseite und verdeutlicht, dass auch erst später erkennbare Leistungseinbußen rückwirkend als Mangel gewertet werden können, sofern deren Ursache im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Die dogmatische Anknüpfung an das bereits latent vorhandene Gefahrenpotenzial erlaubt es, auf ein in der Praxis bedeutsames Phänomen zu reagieren: die nachträgliche Funktionsmodifikation per Fernzugriff. Das Gericht erkennt ausdrücklich, dass diese dem veräußerten Gerät im Ergebnis die geschuldete Leistungsfähigkeit entzieht.

Die Argumentation, wonach sich ein Mangel durch technische Untersuchung möglicherweise ausräumen lasse, lässt das Gericht nicht gelten. Eine hypothetische Widerlegung reicht nicht aus, wenn das Gerät objektiv dauerhaft leistungsreduziert betrieben wird und der Verkäufer keine konkreten Schritte zur Nachbesserung unternimmt. Die bloße Existenz eines „Mangelverdachts“ ist nach Auffassung des Senats durch den konkret manifestierten Leistungsmangel überholt.

Rücktritt: Kein Bagatellverstoß

Auch die Rücktrittsvoraussetzungen gemäß § 323 BGB sieht das OLG Hamm als erfüllt an. Die Leistungsminderung sei keine bloß unerhebliche Pflichtverletzung, sondern betreffe die Kerneigenschaft eines Stromspeichers. Dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, den selbst erzeugten Strom in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu speichern und zu verbrauchen, sei mit dem Vertragszweck nicht zu vereinbaren. Zudem unterstreiche die verweigerte Rückkehr in den Regelbetrieb den Vertrauensverlust des Klägers in das Produkt. Eine bloße Kaufpreisminderung sei angesichts der damit verbundenen Risiken nicht ausreichend.

Schlussfolgerung: Fernsteuerung als haftungsbegründendes Moment

Die Entscheidung des OLG Hamm hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Sie adressiert ein wachsendes Phänomen technischer Eingriffe in bereits übergebene Produkte und stellt klar, dass sich Verkäufer nicht mit dem Hinweis auf Dritte (hier: Hersteller) entlasten können, wenn sich technische Modifikationen auf die zugesicherte Leistung auswirken. Die Nutzung fernsteuerbarer Softwareelemente führt nicht zur Relativierung von Gewährleistungsrechten. Auch eine nicht vom Verkäufer selbst veranlasste Drosselung kann zu einem Sachmangel führen, wenn sie auf bereits bei Übergabe vorhandene Risiken zurückgeht.

Der Beschluss mahnt zur Sorgfalt bei der Auswahl und Beschreibung technischer Produkte im Vertrieb und verdeutlicht zugleich, dass Beschaffenheitsvereinbarungen nicht bloße Richtwerte sind. Für Käufer schafft er Rechtssicherheit im Umgang mit stillschweigend vorgenommenen Einschränkungen technischer Systeme – ein Thema, das künftig nicht an Relevanz verlieren wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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