Schlagwort: Produktsicherheit

Rechtsanwalt für Produktsicherheit: Produktsicherheit im rechtlichen Sinne bezieht sich auf die gesetzlichen Anforderungen, die ein Produkt erfüllen muss, um als sicher und verbraucherfreundlich zu gelten. Dabei geht es um die Vermeidung von Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie um die Vermeidung von Sach- und Umweltschäden.

Im Bereich Rechtsberatung und Compliance müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und keine Sicherheitsrisiken für Verbraucher darstellen. Dazu gehören beispielsweise die Einhaltung von Normen und Standards, die Überwachung und Bewertung von Produktrisiken sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Information der Verbraucher. Wichtig ist auch, dass Unternehmen bei Produktmängeln oder Fehlern schnell und angemessen reagieren, um mögliche Schäden zu minimieren und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Produktsicherheit spielt auch bei Software und Batterien eine wichtige Rolle, da beide Produkte potenzielle Gefahren für Verbraucher darstellen können. In beiden Fällen müssen Hersteller sicherstellen, dass ihre Produkte den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen und keine Sicherheitsrisiken für Verbraucher darstellen. Dazu gehören beispielsweise die Einhaltung von Normen und Standards, die Überwachung und Bewertung von Produktrisiken sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Information der Verbraucher.

Bei Software ist es wichtig, dass sie frei von Fehlern und Sicherheitslücken ist, um eine sichere und zuverlässige Nutzung zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl die Sicherheit personenbezogener Daten als auch die Vermeidung von Malware oder Cyberangriffen.

Bei Batterien ist es wichtig, dass sie sicher und stabil sind, um eine potenzielle Brand- oder Explosionsgefahr zu minimieren. Auch die ordnungsgemäße Entsorgung von Batterien spielt eine Rolle, um negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Cybersecurity (k)ein Thema in der Medizin?

    Mit Sorge beobachte ich die zunehmenden Meldungen über die mangelnde IT-Sicherheit im medizinischen Umfeld. Aktuell nehmen in erheblichem Maße die Berichte zu gravierenden Angriffsszenarien und Sicherheitsproblemen bei Medizinprodukten (Stichwort „Internet of Things“, „IoT“) zu.

    Bereits im Mai 2019 gab es einen Bericht, dass einer Umfrage von PricewaterhouseCoopers (PwC) zufolge gerade einmal 37 Prozent der Führungskräfte im US-Gesundheitswesen „sehr zuversichtlich“ sein sollten dahingehend, dass ausreichende Sicherheits- und Datenschutzkontrollen in von Ihnen verantwortete IoT-Implementierungen im Gesundheitswesen integriert seien. Auch sollte man in Erinnerung haben, dass gar nicht selten Krankenhäuser insgesamt Opfer von Cyberangriffen werden.

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  • Whistleblowing: Einheitlicher Schutz für Whistleblower in der ganzen EU angestrebt

    Whistleblowing: Einheitlicher Schutz für Whistleblower in der ganzen EU angestrebt

    Neue Vorschriften garantieren Hinweisgebern, die Verstöße gegen das EU-Recht melden (Whistleblower) in Zukunft einheitlich in der ganzen EU hohe Standards für ihren Schutz.  Dies soll eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vom 12.03.2019 erreichen.

    Update: Die Vereinbarung wurde im Oktober 2019 beschlossen

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  • CE Kennzeichnung: Keine Pflicht zur Recherche durch Händler

    Den Vertreiber einer Ware trifft keine Pflicht zur Recherche, ob ein CE-Kennzeichen ordnungsgemäß angebracht ist:

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers umfasst die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung nicht auch deren „richtige“ Platzierung. Der Hersteller/Vertreiber hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris-Tz. 9; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.281). Dieser Pflicht ist der Beklagte hier nachgekommen. Auf der Verpackung der Glühlampe befindet sich die CE-Kennzeichnung, die als solche nicht zu Unrecht verwendet wird.33

    Eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist, besteht dagegen grundsätzlich nicht, weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen (so OLG München, Urteil vom 11.12.2014, 6 U 2535/14, BeckRS 2014, 23362 Rn. 34, auch unter Hinweis auf die Konformitätsvermutung des § 13 ElektroStoffV; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, 2 U 3/15, Juris-Tz. 68) noch bezüglich der Frage, ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können/müssen. Eine solche Prüfung ist dem Hersteller/Vertreiber im Gesamtkontext des ProdSG, der ElektroStoffVO und des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entzogen. Das CE-Kennzeichen ist eine vom Hersteller selbst abgegebene Erklärung, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht, § 2 Nr. 14 ElektroStoffV. Nach dem Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zeigt die CE-Kennzeichnung die Konformität eines Produkts an und ist die sichtbare Folge eines ganzen Verfahrens, das die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 darf die CE-Kennzeichnung nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt, Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Ob er bei der Kennzeichnung die Formalien des § 12 Abs. 2 ElektroStoffV gewahrt hat, hat ggf. ein Gericht zu prüfen, nicht aber der Händler/Vertreiber des Produkts. Die Frage, wo eine CE-Kennzeichnung anzubringen ist, ist keineswegs stets einfach und eindeutig zu beantworten.34

    Dass der Händler nur das Ob der CE-Kennzeichnung zu prüfen hat, ergibt sich ferner aus der Regelung für seine generelle Prüfpflicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV.

    Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/16

    Beratung zum CE-Kennzeichen

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  • Produkthaftung: Wann liegt ein Fehler vor?

    Wann liegt ein Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes vor:

    Ein Produkt hat entsprechend § 3 Abs. 1 ProdHaftG dann einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann („Sicherheitserwartung“), sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext.

    Bei der Frage, wonach sich diese Sicherheitserwartung definiert, ist nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers abhzustellen, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (siehe dazu BGH, VI ZR 176/08). Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der zu Grunde zu legende Fehlerbegriff aus der deliktischen Produkthaftung entspricht im Ergebnis damit dem des Produkthaftungsgesetzes.

    Dementsprechend ist eine Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern vorzunehmen.

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  • Wer ist Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG

    Wann ist man Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes: Nach § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ist derjenige, der das Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff herstellt, Hersteller. Es reicht aber für die Klassifizierung als Hersteller nicht aus, ein Produkt körperlich erstellt zu haben; vielmehr muss eine Leistung feststellbar sein, die zu einer Produktverantwortung führt:

    Die Herstellung ist so von der bloßen Montage abzugrenzen, bei der nach wertender Betrachtung lediglich eine Dienstleistung am Produkt erbracht wird (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB (6. Auflage, 2013), § 4 ProdHaftG, Rn. 7; Oechsler in Staudinger, ProdHaftG (2014), § 4 ProdHaftG, Rn. 12 und 20 unter Hinweis auf BT-Drucksache 11/2447, S. 19). Hersteller ist nur, wer in Eigenverantwortung und mit konstruktionsmäßigem Spielraum auf das Produkt Einfluss nehmen kann. Denn der Schutzzweck des Produkthaftungsgesetzes ist der Schutz vor dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts durch denjenigen, in dessen Sphäre und Einflussbereich der Fehler durch Konstruktion, Instruktion oder Fabrikation passiert ist (Wagner, a.a.O., § 1 ProdHaftG, Rn. 13, 15 f.). Wenn aber der Vertragshändler lediglich einzelne Teile auf Anleitung des Herstellers zusammenfügt und die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Gesamtsache nicht wesentlich beeinflusst, wird ein eigenständiger Herstellungsbeitrag gerade nicht erbracht (vgl. Oechsler, a.a.O., Rn. 27; Mayer, VersR 1990, 691, 694; Wagner, a.a.O., § 4 ProdHaftG, Rn. 8).

    Oberlandesgericht Hamm, 7 U 84/15

    Vorsicht, man kann auch als Quasi-Hersteller nach § 4 I S. 2 ProdHaftG einzuordnen sein: Hierfür müsste man sich durch Anbringen des eigenen Namens, seiner Marke oder eines anderen entscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller gerieren. Ansatz ist dabei der typischerweise erweckte Rechtsschein besonderer Verantwortung für die Produktsicherheit (BGH, NJW 2005, 2695). Wenn der Rechtsverkehr aber erkennt, dass der Händler die Ware mit einer als solcher eindeutig erkennbaren Handelsmarke kennzeichnet, so ist die Quasi-Herstellereigenschaft abzulehnen, wobei es hierbei auf eine typisierende Betrachtung ankommt (dazu OLG Stuttgart, 7 U 89/09).

  • CE-Kennzeichen: Kein Wettbewerbsverstoß des Händlers bei fehlerhaft angebrachtem CE-Kennzeichen

    Wenn ein Händler ein Produkt gänzlich ohne CE-Kennzeichen anbietet, bei dem ein solches CE-Kennzeichen vorgeschrieben ist, liegt ein Wettbewerbsverstoss vor. Doch wie ist es, wenn ein solches CE-Kennzeichen nicht vollständig fehlt sondern lediglich am falschen Ort angebracht ist? Hier konnte das Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/16, im Nachgang zum Landgericht Aachen (42 O 44/16) klarstellen, dass den Händler an dieser Stelle keine besonderen Pflichten treffen (solange er nicht busgläubig ist): Wenn eine CE-Kennzeichnung sichtbar vorhanden ist, ist es nicht Aufgabe des Händlers, diese im Detail nachzuprüfen:
    Er ist als Händler nicht verpflichtet, den richtigen Anbringungsort der CE-Kennzeichnung zu überprüfen (…) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektrogerät nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV – d.h. bezüglich der Schadstoffhöchstkonzentrationen – erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen, § 8 Abs. 1 Satz 3 ElektroStoffV. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektrogerät nicht die Anforderungen des § 3 ElektroStoffV erfüllt – d.h. auch bezüglich der CE-Kennzeichnung –, muss der Vertreiber dagegen lediglich sicherstellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber erforderlichenfalls das Elektrogerät zurücknehmen oder zurückrufen. Mithin darf ein fehlerhaft CE-gekennzeichnetes Elektrogerät zuvor vom Händler/Vertreiber durchaus in den Verkehr gebracht werden (…) Der Händler hat nach § 6 Abs. 5 ProdSG lediglich dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden; er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seine Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht (…) Entgegen der Ansicht des Antragstellers umfasst die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung nicht auch deren „richtige“ Platzierung. Der Hersteller/Vertreiber hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris-Tz. 9; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.281).

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  • Wettbewerbsrecht: Unterlassungsanspruch gegenüber Händler die unsichere Produkte anbieten

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 258/15) hat sich zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Produktsicherheit geäußert. Dabei konnte der BGH – nochmals – feststellten, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG regelmäßig geeignet ist, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen, es sich also um keine bagatellartigen Verstöße handelt:

    Verstöße gegen Vorschriften, die – wie vorliegend § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG – dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG aF) spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 22 = WRP 2016, 35 – Deltamethrin II; Beschluss vom 24. März 2016 – I ZR 243/14, GRUR 2016, 833 Rn. 11 = WRP 2016, 858 – Bio-Gewürze, jeweils mwN).

    Im Übrigen handelt es sich bei der Verpflichtung nur sichere Produkte anzubieten um eine wettbewerbsrechtlich relevante Pflicht die jeden Händler trifft, auch dahingehend, den Namen des Herstellers aufzunehmen: „Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherpro- dukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.“
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  • Wettbewerbsrecht: Verstoss gegen Produktsicherheitsgesetz ist Wettbewerbsverstoss

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 38/15) hat entschieden, dass es sich bei § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG um eine gesetzliche Vorschrift beinhaltet, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorgabe des Produktsicherheitsgesetzes, auf gesundheitliche und Sicherheits-Risiken hinzuweisen ist damit eine Marktverhaltensregel. Diese Einstufung hat durchaus beachtliche Konsequenzen, so gehen hiermit erhebliche Informationspflichten einher, die sich auch – wie im vorliegenden Fall – aus DIN-Normen ergeben können. Gerade beim Vertrieb von Produkten ist damit konkret zu prüfen, ob DIN-Normen eingehalten wurden und welche Informationspflichten sich aus der DIN konkret ergeben.
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  • Gesetzgebung: Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie in Deutschland durch Tabakerzeugnisgesetz

    Bereits am 16. Dezember 2015 hatte das Bundeskabinett den Entwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“ (TabakerzeugnisG, häufig auch „TPD2“ genannt) verabschiedet und sodann in die parlamentarische Beratung übergeleitet. Der Bundesrat hat sodann am 18. März 2016 dem neuen Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung zugestimmt, das Gesetz wurde am 08.04.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.

    Mit dem Tabakerzeugnisgesetz steht jedenfalls die längst überfällige Reform des Tabakwesens an.

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  • Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung

    Gibt es einen Anspruch auf Updates: Auf Spiegel-Online ist ein bemerkenswerter Beitrag zu lesen, der sich mit der IT-Sicherheit von Herzschrittmachern beschäftigt. Dort wird angesprochen, dass die IT-Sicherheit von Herzschrittmachern auf den Prüfstand gehört, insbesondere eingebaute Software offen gelegt sein sollte und ein Zugriff von außen abgesichert sein muss.

    Das Thema ist ideal geeignet, um eine zunehmende Problematik zu verdeutlichen, denn hier geht es um ein äusserst sensibles Produkt an extrem gefährlicher Stelle – und offenkundig ist nicht einmal in diesem Bereich IT-Sicherheit ein Thema. Dabei haben Unternehmen auch in juristischer Hinsicht sehr gute Gründe, sich mit der IT-Sicherheit zu beschäftigen, die in Zukunft über die Produkthaftung eine ganz enorme Rolle spielen wird.

    Hinweis: Der Beitrag ist veraltet! Inzwischen (2026) gibt es eine Vielzahl von Regelungen auf EU-Ebene, die ineinander verzahnt sind. Das hier thematisierte Produkthaftungsrecht wird derzeit auf nationaler Ebene zudem aktualisiert. Eine Updatepflicht existiert inzwischen, die Frage ist nur in welchem Szenario und wie weitreichend diese ausgestaltet ist.

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  • Selbstgemachtes Verkaufen – Rechtsfragen beim Verkauf handgemachter Sachen

    Handgemachte Artikel sind wieder schwer in Mode, Konsumenten wissen Individualität und auch Qualität selbstgemachter Waren immer stärker zu schätzen – und Plattformen wie Dawanda gewinnen weiterhin enorm an Beliebtheit. Doch daneben etabliert sich auch das Modell, dass Geschäftslokale für Kleinunternehmer entstehen, die hier Ladenfläche mieten und ihre selbst gemachten Produkte ausstellen können. Eine Bereicherung für Konsumenten und die Gelegenheit für viele, zumindest zu versuchen ein kleines Zubrot zu verdienen.

    Doch Vorsicht: Einfach so verkaufen, so einfach ist es nicht. Ein paar Hinweise für Startups.
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  • CE-Kennzeichnung: Wettbewerbsverstoß durch fehlende CE-Kennzeichen i.V.m. ElektroStoffV

    Das OLG Frankfurt (6 U 218/14) hat erneut und wenig überraschend bestätigt, dass der Verkauf von Elektroartikeln gänzlich ohne vorgeschriebene CE-Kennzeichen für den Händler einen Wettbewerbsverstoß darstellt:

    Bietet ein Händler Elektrogeräte ohne die gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung an, begründet dies den Vorwurf unlauteren Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG als auch unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung wesentlicher Informationen (§ 5a II, IV UWG).

    OLG Frankfurt, 6 U 218/14

    Das ist wenig überraschend, führt gleichwohl laufend zu Abmahnungen. Beachten Sie unser Schlagwort zum „CE-Kennzeichen“ wo Sie weiterführende Informationen finden. Aber beachten Sie, dass ein Händler keinen Wettbewerbsverstoss begeht beim Vertrieb von Waren, an denen das CE-Kennzeichen lediglich fehlerhaft platziert ist! Vorliegend ging es darum, dass ein Verstoss gegen die Kennzeichnungspflicht der ElektroStoffV zugleich eine mangelnde oder fehlerhafte CE-Kennzeichnung darstellt. Die hat auchdas Landgericht Essen bestätigt:

    Teilweise begründet ist der unter Ziffer 5 verfolgte Unterlassungsantrag auf Führung des CE-Kennzeichens. Insoweit ergibt sich ein Verfügungsanspruch aus den §§ 8 III Ziffer 1, 4 Ziffer 11 UWG i.V.m. § 7 I ProdSG i.V.m. Art. 30 III und IV VOP (EG) Nr. 765/2008. Da das CE-Kennzeichen die einzige Kennzeichnung ist, die die Konformität des Produktes mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt, darf das CE – Kennzeichen nicht geführt werden, wenn gegen derartige Vorschriften offensichtlich verstoßen wird. Das ist vorliegend insoweit der Fall, als die ElektroStoffV, aus der die Verfügungsbeklagte ihr Recht auf Führung des CE-Kennzeichens herleitet, in § 5 II die Angabe der Kontaktanschrift auf dem Gerät oder ggf. auf der Verpackung vorschreibt. Dieser Verpflichtung ist die Verfügungsbeklagte eben nicht nachgekommen.

    Landgericht Essen, 42 O 21/14



    Insoweit führt das Gericht insbesondere aus:

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  • Schmerzensgeld bei Verletzungen durch fehlerhafte Nahrungsmittel

    Wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, muss nicht nur als Lieferant ggfs. vertragliche Pflichten beachten, sondern auch das Produkthaftungsgesetz, das für den Verbraucher eine durchaus brauchbare Beweiserleichterung bei Verletzungen mit sich bringt. Fraglich ist aber gerade bei Lebensmittel, von welchem Fehlerbegriff auszugehen ist und was einem Lebensmittelhersteller abverlangt werden darf bei der Fertigung.

    Der BGH (VI ZR 176/08) hat insofern klar gestellt, dass es bei der Frage der Fehlerhaftigkeit nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Zu Berücksichtigen ist dabei das Schutzniveau hinsichtlich Dritter, die zwar nicht zum direkten Adressatenkreis gehören, aber immer noch mit der Sache, dem Lebensmittel, in Berührung kommen.

    Maßgeblich ist am Ende mit dem BGH derjenige Sicherheitsstandard, den die „in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung“ angebracht sieht (BGH, VI ZR 111/70). Wenn ein Produkt mehreren Adressatenkreisen angeboten wird, hat man sich an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten. (BGH, VI ZR 176/08). Der BGH (VI ZR 4/53, VI ZR 176/08) weiter zu den Sorgfaltsanforderungen:

    Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Her- steller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erfor- derlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind […] Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig […] Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen

    Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maß- nahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind

    Mit dem BGH gilt im Ergebnis ausdrücklich: „Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten“. (BGH, VI ZR 176/08).

    Was bedeutet das im Ergebnis? Das je nach Lebensmittel und konkreter Form der Verunreinigung unterschiedliche Ergebnisse zu finden sind:

    • Bei einem Naturprodukt muss der Verbraucher wissen, dass es Verunreinigungen geben kann – gleichwohl kann er höchste Sicherheit erwarten. Bei einem Steinobst aber muss er also damit rechnen, dass Reste von Steinen enthalten sind (BGH, VI ZR 176/08). Auch gehört es zum Lebensrisiko, sich beim Verzehr eines Steaks einen Zahn am Knochen zu beschädigen (AG München, 213 C 26442/14)
    • Anders wenn eine Süßigkeit (Fruchtgummi) durch Putzmittelrückstände so verunreinigt ist, dass beim Biss 2 Zähne abbrechen – dies führt zu Schmerzensgeld (OLG Hamm, 21 U 64/12).
    • Ebenso, wenn sich in einer Pizza ein Metallteil findet, auch dies führt zum Schmerzensgeld (AG München, 231 C 7215/11).

    Fazit: Mit nicht vermeidbaren Risiken muss der Verbraucher leben, anders wenn fahrlässig Lebensmittel hergestellt werden und dadurch Gefährdungen auftreten. Es gilt wohl mit dem BGH: Je mehr Wert der Verbraucher auf ein natürliches und vollständiges Lebensmittel legt, umso mehr muss er selber mitdenken beim Essen. Der BGH verwies insofern beim Steinobst (siehe oben), dass das Ergebnis sonst wäre, dass man es vollständig pürieren müsse um jedes Risiko zu vermeiden – und dies sei nicht im Sinn des Verbrauchers der ja nun einmal gerade volles Obst wünscht.

  • Produkthaftungsrecht: Zur berechtigten Sicherheitserwartung bei Produkten

    §3 Produkthaftungsgesetz definiert einen Produktfehler wie folgt:

    Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände […] berechtigterweise erwartet werden kann.

    Die Frage, was berechtigterweise erwartet werden darf hat der BGH (VI ZR 1/12 ) nun nochmals behandelt und grundlegende Fragen geklärt. Mit dem BGH ist nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers abzustellen, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
    Wenn das Produkt für unterschiedliche Benutzergruppen bestimmt ist, muss es erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf das Wissen und Gefahrsteuerungspotential der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe Rücksicht nehmen (so schon BGH, VI ZR 176/08). Es ist also zu unterscheiden, ob eine Abgabe nur an Fachleute vorgesehen ist oder auch an Laien.

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  • Spielzeugverordnung: Erste (wenige) Abmahnungen von Spielzeughändlern

    Wir hatten frühzeitig auf die Spielzeugverordnung (richtig: „Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV)“) berichtet, hier zu finden und auf die Informationspflichten für Spielzeug-Händler hingewiesen. Dazu gehört insbesondere, dass Händler beim Angebot von Spielzeug (auch in Online-Shops) auf Altersbeschränkungen, also etwa „Enthält Kleinteile, nicht für Kinder von 0-3 Jahren geeignet“, hinweisen müssen. Weitere Informationspflichten finden sich in Anhang V zur Richtlinie 2009/48/EG.

    Ein Verstoß dürfte abmahnfähig sein und – wie erwartet – gab es in den letzten Monaten vereinzelte Abmahnungen. Gleichwohl blieb bisher nach hiesigem Eindruck die „große Welle“ aus. Insofern sollten Händler die Zeit nutzen und prüfen, inwieweit den aktuellen Anforderungen Rechnung getragen wird.
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