Das Amtsgericht München (142 C 12802/14) hat bezüglich der Nutzung einer Fotografie ohne notwendige Benennung des Urhebers erkannt, dass ein „Verletzerzuschlag“ in Höhe von 100% zu zahlen sind. Auch wenn es sich beim Urheberpersönlichkeitsrecht bezüglich der Angabe des Urhebers um ein vorwiegend ideelles Interesse handelt, so hat es doch wirtschaftliche Bedeutung die nicht zu unterschätzen sein soll.
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