Nutzungsrechte an Lichtbildwerken, die vom Lizenznehmer nicht nach § 34 UrhG frei an Dritte übertragen werden können, dürfen im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers vom Insolvenzverwalter nicht an Dritte veräußert werden. Ist der Lizenznehmer eine Gesellschaft und wird diese aufgelöst und besteht nicht fort, fallen die Rechte an den Urheber zurück, so das Landgericht Köln, 14 O 347/22.
In diesem Fall wurden zunächst ausschließliche und „zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte“ von einem (vermeintlichen) Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übertragen. Damit behielt der Arbeitnehmer jedenfalls im Hinblick auf die Urheberpersönlichkeitsrechte – etwa das Urheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG – seine Rechte. Ob es sich tatsächlich um einen Arbeitnehmer handelte, konnte offen bleiben: Nach § 43 UrhG gelten die §§ 31 ff. UrhG auch dann, wenn der Urheber in einem Arbeitsverhältnis steht und es sich um ein Pflichtwerk handelt, soweit sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Arbeitsverhältnisses etwas anderes ergibt. Streitig war nun, ob die Verwertungsrechte vom Insolvenzverwalter auf die (vermeintliche) Arbeitgeberin übertragen werden konnten und ggf. übertragen worden waren.
An dieser Stelle ist zunächst § 34 Abs. 1 UrhG zu beachten. Danach kann ein Nutzungsrecht nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Eine solche Zustimmung lag hier nicht vor. Der Sonderfall des § 34 Abs. 3 UrhG war nicht anwendbar, da unstreitig keine Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgte. Sodann führt das LG aus:
Die Erklärung kann – wie jede nicht formbedürftige Willenserklärung – nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen. Für die Annahme einer konkludenten Zustimmung kommt es letztlich entscheidend auf den Vertragszweck an, mithin kommt der Übertragungszweckgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung. Entscheidend ist also, ob der Zweck des Vertrages eine Weiterübertragung erlaubt oder voraussetzt. Das ist aus der Sicht des Urhebers nach Üblichkeitserwägungen, der Verkehrssitte, nach allen Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Parteien zu entscheiden. Im Zweifel ist von einer fehlenden Zustimmung wegen der gesetzlichen Regel des § 34 Abs. 1 S. 1 auszugehen.
Für die Bewertung, ob eine konkludente Zustimmung vorliegt, kann zunächst der Charakter des Werkes eine Rolle spielen. Eine Zustimmung liegt bei Massenwerken geringer Schöpfungshöhe nahe, weniger bei der Übertragung von Rechten mit großem urheberpersönlichkeitsrechtlichem Einschlag. Die Honorarabrede hat auch größere Bedeutung bei der Auslegung. Im Regelfall ist von einer konkludenten Zustimmung auszugehen, wenn die Parteien eine Honorarabrede über die Aufteilung mit Dritten erzielter Verwertungserlöse getroffen haben. Umgekehrt kann eine fehlende Beteiligung des Rechtegebers am wirtschaftlichen Erfolg der Weitergabe der Nutzungsrechte gegen eine Zustimmung zur Übertragung an Dritte sprechen. Bei Werbeverträgen sollte die konkludente Zustimmung zur Weitergabe großzügig angenommen werden, wenn der Zweck auf eine umfassende Nutzungsmöglichkeit angelegt ist. Produktfotos für die Werbung dürfen im Regelfall zur Nutzung an die Vertriebspartner weitergegeben werden. Das Gleiche gilt für Arbeits- und Dienstverhältnisse; insbesondere eine wirtschaftlich gesicherte Anstellung des Urhebers, deren Arbeitsergebnisse dem Dienstherrn zustehen sollen, kann für eine konkludente Zustimmung sprechen. Auch in einer Insolvenz können keine hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Zustimmung gestellt werden (…)
Insoweit kommt es angesichts des obigen Ergebnisses nicht weiter darauf an, ob der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausgeübt hat, weil die B. unstreitig aufgehört hat, zu existieren. Weil die B. als Lizenznehmerin deshalb ihre Rechte nicht an die Beklagte übertragen hat, sind sie spätestens mit Beendigung der Rechtsfähigkeit der B. an den Kläger ipso iure zurückgefallen (vgl. BGH GRUR 2012, 916, Rn. 19 – M2 Trade; für die hiesige Konstellation auch OLG Köln, GRUR-RR 2010, 149, 151 – Kalk-Lady: Es ist anerkannt, dass die Nutzungsrechte im Falle der Durchführung eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Nutzungsrechte nicht verwertet wurden, auf den Urheber zurückfallen. Das muss in der vorliegenden Fallkonstellation erst recht gelten, weil angesichts des Erlöschens der N ohne einen Rückfall an den Urheber niemand Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild wäre und dessen weitere Verwertung damit definitiv unmöglich geworden wäre).
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