Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 5593/14) hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Angabe des Urhebers bei Verwendung eines Bildes im Rahmen eines mouseover-Effekts ausreichend ist. Im Ergebnis wurde dies verneint, da der mouseover-Effekt gerade nicht die notwendige dauerhafte Darstellung ist, die das Urheberrechtsgesetz fordert. Allerdings sind Abschläge beim Schadensersatz möglich.
Angabe des Urhebers mittels „mouseover“-Effekt reicht nicht
So führt das Gericht zum mouseover-Effekt aus:
Diese Lizenzbedingungen haben die Beklagten nicht erfüllt, indem der Name des Urhebers lediglich durch Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar war. Es handelt sich hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung, weil sie nicht dauerhaft zu sehen ist und im Fall der Verwendung mit einem mauslosen Tablet-PC gänzlich untergehen kann.
Reduzierung des vorzunehmenden Aufschlags beim Schadensersatz
Aber letztlich wird der Urheber gleichwohl angegeben, nur eben nicht umfänglich so, wie vom Gesetz gewollt. Daher gibt es beim Aufschlag auf den Schadensersatz (viele Gerichte sehen hier eine Verdopplung vor) Abzüge:
Ein Aufschlag für die fehlende Urhebernennung ist lediglich in Höhe von 75% vorzunehmen. Grundsätzlich gebührt dem Urheber aus § 13 S.1 UrhG ein Recht auf Nennung seines Namens, soweit dies nach der Art der Verwendung üblich ist. Wird gegen dieses Recht verstoßen, so steht dem Urheber regelmäßig ein Aufschlag in Höhe von 100% des lizenzanalogen Schadenersatzes zu, wobei dieser Aufschlag als Vertragsstrafe im Hinblick auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch die fehlende Namensnennung anzusehen ist (OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 11677). Hier mangelt es jedoch nicht an einer fehlenden Urhebernennung, vielmehr ist der Urheber per Mausover benannt. Dies führt zwar dazu, dass die Verwendung nicht mehr im Rahmen der gewährten q-Lizenz erfolgt ist, so dass ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie zuzusprechen ist, jedoch ist der Sachverhalt auch nicht mit der Nichtnennung des Urhebers gleichzusetzen. Vielmehr liegt eine eingeschränkte Nennung vor, die dazu führt, dass die Urheberbezeichnung nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich ist. Der verglichen mit der Nichtbezeichnung geringere Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht rechtfertigt es, den Aufschlag auf den Schadenersatz auf 75%, mithin hier 60 Euro, zu reduzieren.
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