Handeltreiben durch Aufzucht von Cannabispflanzen

Wann ist der Anbau von Cannabispflanzen Handeltreiben? Grundsätzlich ist nach dem weiten Begriff des Handeltreibens im Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Davon abzugrenzen sind jedoch solche Handlungen, die lediglich typische Vorbereitungshandlungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Umsatzes liegen. Dabei ist stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Der Anbau von Cannabispflanzen erfüllt jedenfalls dann den Tatbestand des Handeltreibens, wenn der Anbau auf den gewinnbringenden Verkauf der herzustellenden Betäubungsmittel gerichtet ist. Der bloße Erwerb von Setzlingen zum Zwecke des späteren Anbaus stellt jedoch noch keine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit dar (so jetzt ausdrücklich und zusammenfassend BGH, 6 StR 239/22). Der (verdrängte) Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln entfaltet in solchen Fällen vielmehr eine den Tatbestand des Handeltreibens begrenzende Funktion, indem er den Versuch erst mit dem unmittelbaren Beginn der Aussaat oder Pflanzung beginnen lässt.

Die Vollendung des Handeltreibens tritt regelmäßig (erst) mit dem Anbau in Verkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht, also mit dem Einpflanzen der Setzlinge in die Plantage ein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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