Wann ist der Anbau von Cannabispflanzen Handeltreiben? Grundsätzlich ist nach dem weiten Begriff des Handeltreibens im BtMG Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Davon abzugrenzen sind jedoch solche Handlungen, die lediglich typische Vorbereitungshandlungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Umsatzes liegen. Dabei ist stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
Der Anbau von Cannabispflanzen erfüllt jedenfalls dann den Tatbestand des Handeltreibens, wenn der Anbau auf den gewinnbringenden Verkauf der herzustellenden Betäubungsmittel gerichtet ist. Der bloße Erwerb von Setzlingen zum Zwecke des späteren Anbaus stellt jedoch noch keine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit dar (so jetzt ausdrücklich und zusammenfassend BGH, 6 StR 239/22). Der (verdrängte) Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln entfaltet in solchen Fällen vielmehr eine den Tatbestand des Handeltreibens begrenzende Funktion, indem er den Versuch erst mit dem unmittelbaren Beginn der Aussaat oder Pflanzung beginnen lässt.
Die Vollendung des Handeltreibens tritt regelmäßig (erst) mit dem Anbau in Verkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht, also mit dem Einpflanzen der Setzlinge in die Plantage ein.
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