Der Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht umfasst alle gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, die auf das Wachstum der in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes genannten Pflanzen gerichtet sind. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Bewässerung, Düngung und Belichtung.
Insbesondere bei einer längerfristigen (hier: zweimonatigen) Bewirtschaftung einer Plantage – insbesondere durch regelmäßiges Gießen und Düngen der Cannabispflanzen sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der technischen Anlagen – liegt diese Begehungsvariante vor (BGH, 6 StR 107/23).
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