Betrieb einer Cannabis-Plantage – Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht ist immer wieder für Betroffene überraschend, wie ein aktueller Fall von mir zeigt: Es ging um fast 20 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, mehrere Kilogramm Amphetamin und eine Cannabis-Plantage mit immerhin 1.500 Pflanzen, teilweise wurden laut Ermittlungsergebnis beträchtliche Mengen des Amphetamins über die Grenze nach Deutschland verbracht, was aber nicht zu konkretisieren war.
Die Sache liess sich sehr zielgerichtet verteidigen, man kam am Ende mit einem Verhandlungstag aus. Trotz der umfangreichen Anklage und der Vielzahl an Taten liess sich ein Strafmaß von knapp über 2 Jahren erarbeiten, was u.a. auch den einschlägigen Vorstrafen geschuldet war, die ein weiteres Absenken nicht ermöglicht haben. Dabei ging man von Einzelstrafen von etwa einem Jahr pro Tat aus, was gleichwohl am Ende zu einem „Gesamtergebnis“ führte das bei idealeren Voraussetzungen sogar noch weiter abgesenkt hätte werden können.
Das BTM-Strafrecht ist, wie kaum ein anderer Bereich des Strafrechts, eng mit der Person des Angeklagten und dem hiermit einhergehenden Eindruck verbunden – etwas das Betroffene in gefährlicher Weise zu oft unterschätzen. Grundsätzlich ist Strafverteidigung etwas, das schon weit vor der Hauptverhandlung ansetzen muss, im BTM-Strafrecht gilt dies umso mehr.
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